Dekret über die Beiträge der Gemeinden und der Grundeigentümer an Bau sowie Unterhalt der Bäche
                            1  Dekret  über die Beiträge der Gemeinden und der  Grundeigentümer an Bau sowie Unterhalt der  Bäche (Gewässerbeitragsdekret)  Vom 22. Februar 1972  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 93 des Bauge  setzes vom 2. Februar 1971   1)  ,  beschliesst:  I. Gemeindebeiträge an Wasserbau und Gewässerunterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  stellung  neuer  und  die  Korrektion  bestehender Bäche (Wasserbau im  Sinne von § 84 Abs. 1 und 2 des Bau-  gesetzes) sowie an deren Unterhalt  (Gewässerunterhalt im Sinne von § 84  Abs.  3  des  Baugesetzes),  sofern  es    sich  um  öffentliche  Gewässer  des  Staates handelt, Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baugesetzes haben die Geme  inden allein aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entwässerungsanlagen  in  Zusam-  menhang mit Bodenverbesserungen ge  lten besondere Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Wasserbau die Gesamtkosten der  Projektierung und Bauleitung, des La  nderwerbs sowie der Bauausführung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  8  S.  125;  der  genannten  Be  stimmung  entspricht  heute  §  122  des  Gesetzes  über  Raumplanung,  Umweltsc  hutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).  Grundsätze  Massgebliche  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Über   die   ausgeführten   Unterhaltsarbeiten   werden   auf   Grund   der  Arbeitsrapporte  vom  Baudepartement   1)    nach  Beendigung  der  Arbeiten  Abrechnungen erstellt und die Gemeindebeiträge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Leistungen  Dritter,  insbesondere  Be  iträge  des  Bundes,  werden  von  den  Gesamtkosten vorweg abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Gemeinden leisten nach Massg  abe der Verursachung, der Interessen  und  der  finanziellen  Leistungsfähigke  it  im  Sinne  von  §  91  Abs.  2  des  Baugesetzes Beiträge von 20–60 %. Der  Regierungsrat erlässt Richtlinien  über die Abstufung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Würde  eine  Gemeinde  infolge  besonderer  Aufwendungen  für  den  Was-  serbau,  die  auf  die  Bewältigung  gro  sser  Hochwasserspitzen  oder  beson-  dere  bauliche  Schwierigkeiten  zurück  zuführen  sind,  durch  den  Ansatz  übermässig belastet, so kann der Re  gierungsrat den Beitrag ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Umgekehrt  können  die  Beiträge  der  Gemeinden  an  den  Wasserbau  auf  über  60  %  angesetzt  werden  für  Anlage  n,  die  ihnen  oder  den  Anstössern  Sondervorteile bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beitragsverfügungen  des  Regierungs  rates  können  innert  20  Tagen  an  den Grossen Rat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Stellt eine Gemeinde aussergewöhn  liche Anforderungen an Qualität oder  Umfang  des  Wasserbaues  oder  Unterh  altes,  so  gehen  die  Mehrkosten  ganz zu ihren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragsverfügungen  des  Regierungs  rates  können  innert  20  Tagen  an  den Grossen Rat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            In  Fällen,  da  der  Bach  die  Gemei  ndegrenze  bildet,  werden  die  Gemein-  debeiträge unter Berücksichtigung der An  Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. Beiträge von Grundeigentümern an Wasserbau und  Gewässerunterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  gemäss § 92 des Ba  ugesetzes dürfen  gesamthaft nicht mehr als zwei Dritte  l des auf die Gemeinde entfallenden  Kostenanteils   für   Bau-   und   Unterhaltsmassnahmen   an   Bächen   im  Staatseigentum betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gelten  sinngemäss  die  Vorschriften    der  §§  32  und  33  des  Baugesetzes  über die Grundeigentümerbeitr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Bei Unterhaltsarbeiten kann der Beitrag  splan vom Gemeinderat auch erst  nach  erfolgter  Ausführung  auf  Gr  mentes   1)    erstellt  werden.  In  diesem  Falle    ist  der  Beitragsplan  spätestens  innerhalb eines Jahres nach Abschlu  ss der Arbeiten öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Der  Beitragsplan  hat,  soweit  er  rechtskräftig  geworden  ist,  die  Wirkung  eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Das  Dekret  über  die  Übernahme  des  Unterhaltes  korrigierter  Gewässer-  strecken  vom  18.  Januar  1966  sowie  di  e  seither  erlassenen  Unterhalts-  dekrete sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Dieses Dekret wird vom Regi  erungsrat in Kraft gesetzt.  Inkrafttreten: 1. Mai 1972   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 17. April 1972 (AGS Bd. 8 S. 249).  Grundsatz  Nachträglicher  Beitragsplan  bei Unterhalts-  arbeiten  Wirkung des  Beitragsplanes  Aufhebung  bestehender  Dekrete  Inkrafttreten