Reglement über den Studiengang für Lehrpersonen für allgemein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen
                            Reglement  über den Studiengang für Lehrpersonen für allgemein bildenden  Unterricht an Berufsfachschulen  vom 14. Juni 2012 (Stand 1. September 2012)  Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt  gestützt auf Art.  20  ter   der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen  vom 11.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltung
                            1  Dieses Reglement gilt für den Studiengang für Lehrpersonen für allgemein bil  -  denden Unterricht an Berufsfachschulen (nachfolgend: Diplom-Studiengang).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Adressatinnen und Adressaten
                            1  Der Diplom-Studiengang richtet sich an Lehrpersonen allgemein bildender Rich  -  tung an Berufsfachschulen, die eine berufspädagogische Qualifikation gemäss eid  -  genössischer Berufsbildungsverordnung  3   anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Der Diplom-Studiengang dient der Professionalisierung von allgemein bildenden  Lehrpersonen gemäss Art.  2. Er:  a)  leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Ausbildung einen Beitrag zur  Qualitätssicherung;  b)  führt die Teilnehmenden zur Professionalität im Bereich des allgemein bilden  -  den Unterrichts an Berufsfachschulen;  c)  zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der  Ausbildung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  216.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  412.101  ; abgekürzt BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation und Durchführung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studienleitung
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I und II (nachfol  -  gend: Prorektorin oder Prorektor) setzt eine Studienleitung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienleitung ist in Absprache mit der Prorektorin oder dem Prorektor für  die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des Diplom-Studiengangs  verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Entwicklung des Curriculums des Diplom-Studiengangs;  b)  Beratung der Interessentinnen und Interessenten;  c)  Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den Diplom-Stu  -  diengang;  d)  Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Module;  e)  Organisation und Abnahme der Kompetenznachweise und der Prüfungen;  f)  Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;  g)  Sicherstellung der Koordination zwischen den Modulleitungen bezüglich Pla  -  nung, Leitung und Durchführung des Diplom-Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modulleitung
                            1  Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienlei  -  tung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben;  b)  Durchführung der Module;  c)  Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog;  d)  Beurteilung der Kompetenznachweise;  e)  Inhaltliche Begleitung und Beurteilung von Diplomarbeiten;  f)  Evaluation der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.  III. Zulassung zum Diplom-Studiengang und Aufnahmeverfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zulassung
                            1  Die Zulassung zum Diplom-Studiengang setzt voraus:  a)  ein anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschule oder einen Hochschulab  -  schluss eines fachwissenschaftlichen Studiums;  b)  Unterrichtserfahrung vor Studienbeginn von mindestens drei Wochenlektio  -  nen während mindestens eines Jahres nach dem Rahmenlehrplan für allge  -  mein bildenden Unterricht an Berufsfachschulen;  c)  betriebliche Erfahrung nach Art.  46  Abs.  1  Bst.  c BBV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Empfehlung der Schulleitung mit Zusage, während des Studiums in mindes  -  tens zwei Klassen à drei Lektionen allgemein bildenden Unterricht erteilen zu  können;  e)  ein Aufnahmegespräch durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie  die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte  Auseinandersetzung einzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss eines fachwissenschaftli  -  chen Studiums, aber ohne anerkanntes Lehrdiplom, haben zusätzlich den Nach  -  weis einer Vorbildung in Didaktik und Methodik von mindestens 300  Lernstunden  zu erbringen sowie eine Probelektion abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung für den Diplom-Studiengang ist an die Pädagogische Hochschule  St.Gallen (PHSG) zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden  Unterlagen:  a)  Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die Aus- und Weiterbildung und  die bisherige Ausbildungstätigkeit;  b)  Kopien aller Abschlüsse (Zeugnisse, Diplome, Zertifikate);  c)  Nachweis über erteilten allgemeinbildenden Unterricht während mindestens  eines Jahres à drei Lektionen;  d)  Nachweis der betrieblichen Erfahrung gemäss Art.  46  Abs.  1  Bst.  c BBV;  e)  Schriftliche Empfehlung der Schulleitung für die Aufnahme ins Studium;  f)  Schriftliche Bestätigung der Schulleitung während des Studiums in mindes  -  tens zwei Klassen à drei Lektionen allgemein bildenden Unterricht erteilen zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor legt das Aufnahmeverfahren und allfällige da  -  mit verbundene Kosten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die endgültige Zulassung der  Bewerberinnen und Bewerber zum Diplom-Studiengang. Sie oder er kann die Teil  -  nahme am Diplom-Studiengang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die Anrechung von Vor  -  kenntnissen an die Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid der Prorektorin oder des Prorektors wird den Bewerberinnen und  Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Ablehnungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorbehalt und Ausschluss
                            1  Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme  oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrperson, kann die  Prorektorin oder der Prorektor jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauen  -  särztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen  und:  a)  das Studium mit Auflagen verbinden;  b)  die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.  IV. Aufbau des Diplom-Studiengangs  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 European Credit Transfer System (ECTS)
                            1  Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt  ECTS) verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben:  a)  5 ECTS-Punkte je Modul für die Module 1 bis 10;  b)  insgesamt 10 ECTS-Punkte für die Diplomarbeit inkl. Diplomprüfung und  Diplomlektion (Module 11 und 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Modul
                            1  Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit  mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Diplom-Studiengang  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inhalt
                            1  Der Diplom-Studiengang setzt die Rahmenlehrpläne des Bundesamts für Berufs  -  bildung und Technologie (BBT)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   auf Hochschulstufe um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt sich zusammen aus:  a)  den Modulen 1 bis 10 einschliesslich Kompetenznachweisen;  b)  der Teilnahme und Mitwirkung in den Lerngruppen;  c)  den individuellen Lernstunden bzw. dem Selbststudium sowie der Umsetzung  im Unterricht;  d)  den Unterrichtsbesuchen sowie Besprechungen durch die Studienleitung;  e)  der Diplomarbeit (Modul 11/12);  f)  der Diplomprüfung sowie der Diplomlektion (Modul 11/12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prorektorin oder der Prorektor legt das Curriculum des Diplom-Studien  -  gangs fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studienabschluss
                            1  Wer den Studienabschluss bestanden hat, erhält ein eidgenössisch anerkanntes  Diplom Lehrbefähigung für den allgemein bildenden Unterricht an Berufsfach  -  schulen. Die Erteilung eines Diploms setzt voraus:  a)  den erfolgreichen Abschluss der Module 1 bis 10;  b)  die angenommene Diplomarbeit;  c)  die bestandene Diplomprüfung;  d)  die bestandene Diplomlektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zertifikats-Studiengang für teilzeitliche Lehrtätigkeit in allgemein  bildendem Unterricht an Berufsfachschulen  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inhalt
                            1  Der Zertifikats-Studiengang für teilzeitliche Lehrtätigkeit in allgemein bildendem  Unterricht an Berufsfachschulen (nachfolgend: Zertifikats-Studiengang) besteht  aus den Modulen 1 und 2 des Diplom-Studiengangs einschliesslich der Kompe  -  tenznachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung  und Technologie (BBT) vom 1.  Mai 2006 (abgekürzt RALP).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anmeldung
                            1  Die Teilnahme am Zertifikats-Studiengang steht bei genügender Platzzahl auch  Teilnehmerinnen und Teilnehmern offen, die nicht den Diplom-Studiengang ab  -  solvieren. Die Anmeldung ist an die PHSG zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Pro  -  rektorin oder der Prorektor abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestehen
                            1  Der Zertifikats-Studiengang gilt als bestanden, wenn:  a)  die Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden;  b)  die Präsenz mindestens 80 Prozent betrug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Bestehen des Zertifikats-Studien  -  gangs das Studium im Diplom-Studiengang aufgenommen, so werden die bereits  absolvierten Studienleistungen des Zertifikats-Studiengangs (Module 1 und 2) im  Diplom-Studiengang angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zertifikatsabschluss
                            1  Im Zertifikat der PHSG werden die besuchten Module ausgewiesen.  V. Prüfungsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Information
                            1  Die Studierenden werden zu Beginn jedes Moduls über Art, Inhalte und Anfor  -  derungen des Kompetenznachweises und weiterer bewerteter Arbeiten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unredlichkeit
                            1  Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer  anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete  Arbeit als «nicht bestanden» oder die Diplomarbeit mit «nicht angenommen» be  -  wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer  -  teten Arbeiten ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Nachprüfung
                            20  Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises oder eines Teils des  Studienabschlusses hat, wer nachweist:  a)  dass sie oder er einen Kompetenznachweis oder einen Teil des Studienab  -  schlusses unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat;  b)  dass sie oder er den Kompetenznachweis oder einen Teil des Studienabschlus  -  ses aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat  vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein  Arztzeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unentschuldigtes Fernbleiben
                            1  Unentschuldigtes Fernbleiben bei einem Kompetenznachweis oder einem Teil des  Studienabschlusses sowie eine nicht fristgerecht eingereichte Diplomarbeit führen  zum Nichtbestehen des ganzen Moduls oder des ganzen Studienabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Prüfungskonferenz
                            1  Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Prorektorin oder dem Pro  -  rektor, der Studienleitung und den Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor leitet die Prüfungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Modulabschluss  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Die Module 1 bis 10 schliessen mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das  Erreichen der Modulziele geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Mo  -  dulleitung schriftlich formuliert und vor Beginn der Studienleitung zur Genehmi  -  gung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte  vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bestehen und Wiederholung
                            1  Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan  -  den» bewertet. Sie gelten als bestanden, wenn wenigstens 60  Prozent der Kriterien  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kompetenznachweis kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Diplomarbeit  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Für die Diplomarbeit, Diplomprüfung und Diplomlektion müssen 300  Lernstun  -  den aufgewendet werden. Die Diplomarbeit ist eine selbständige, wissenschaftsori  -  entierte Arbeit im Umfang von 25 bis 30 Seiten. Die Studienleitung entscheidet  über die Annahme des Themas der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeit wird einzeln erstellt und der Studienleitung in zweifacher Ausführung  eingereicht. Die Studienleitung bestimmt eine Expertin oder einen Experten (in  der Regel die Modulverantwortlichen) für die Beurteilung der Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bestehen und Überarbeitung
                            1  Die Diplomarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Diplomprüfung  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zulassung
                            1  Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer:  a)  alle Modulabschlüsse bestanden hat;  b)  eine Präsenz in allen Modulen von 80  Prozent erfüllt;  c)  eine angenommene Diplomarbeit vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte (in der Regel die Modulverant  -  wortlichen) wird von der Studienleitung bestimmt. Eine von der Studienleitung  bestimmte Person ist verantwortlich für das Prüfungsprotokoll. Die Studienleitung  übernimmt die Organisation der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Prüfungsgespräch
                            1  Das Prüfungsgespräch basiert auf der Diplomarbeit. Es wird von der prüfenden  Expertin oder vom prüfenden Experten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bestehen und Wiederholung
                            1  Über das Bestehen der Diplomprüfung entscheidet die Studienleitung auf Antrag  der prüfenden Expertin oder des prüfenden Experten. Die Diplomprüfung wird  mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Diplomlektion  (5.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inhalt und Rahmenbedingungen
                            1  Die Diplomlektion umfasst zwei Unterrichtslektionen mit einer schriftlichen Vor  -  bereitung und ein Prüfungsgespräch von 30  Minuten Dauer über die Vorbereitung  und die Durchführung der Lektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomlektion wird von zwei von der Studienleitung bestimmten Expertin  -  nen oder Experten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bestehen und Wiederholung
                            1  Über das Bestehen der Diplomlektion entscheidet die Studienleitung auf Antrag  der prüfenden Expertinnen oder Experten. Die Diplomlektion wird mit «bestan  -  den» oder «nicht bestanden» bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomlektion kann einmal wiederholt werden.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vollzug
                            1  Dieses Reglement wird ab 1.  September 2012 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  48–9  14.06.2012  01.09.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.09.2012  Erlass  Grunderlass  48–9