Gesetz über die Einwohnerkontrolle
                            Gesetz über die Einwohnerkontrolle (EKG)  vom 23.05.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 45 Abs. 1 der Bundesverfassung;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4.  März 1986;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck der Einwohnerkontrolle
                            1  Die Einwohnerkontrolle hat zum Zweck, den Behörden und öffentlichen  Verwaltungen über Personen, die sich in einer Gemeinde des Kantons nieder  -  gelassen haben oder aufhalten, die benötigten grundlegenden Angaben, ein  -  schliesslich der Angaben zu statistischen Zwecken, zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Niederlassung und Aufenthalt
                            1  Die Begriffe der Niederlassung und des Aufenthalts sind im Bundesrecht  wie folgt definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person  in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt  ihres Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Aufenthaltsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person zu  einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindes  -  tens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate  innerhalb desselben Jahres aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ...
                            2 Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt der Register
                            1  Die Einwohnerregister enthalten den minimalen Inhalt nach dem Register  -  harmonisierungsgesetz des Bundes (Art. 6 RHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthalten zudem folgende Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abstammung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Muttersprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Identität des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der  minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betref  -  fenden Person leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann für die Gemeinden die Verpflichtung zur Erfassung wei  -  terer Daten im Einwohnerregister vorsehen, sofern diese Daten nützlich sind  für   die   Erfüllung   der   administrativen   oder   statistischen   Aufgaben.   Die  Gemeinden   und   die  Aufsichtsbehörde   für   Datenschutz   werden   vorgängig  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ankunftserklärung – Frist
                            1  Wer sich in einer Gemeinde niederlässt, muss innerhalb von vierzehn Tagen  nach seiner Ankunft angemeldet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einer Gemeinde Aufenthalt nimmt, muss innerhalb von vierzehn Ta  -  gen nach seiner Ankunft oder, bei nicht zusammenhängenden Aufenthaltspe  -  rioden, sobald voraussehbar ist, dass der Aufenthalt länger als drei Monate  dauern wird, angemeldet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ankunftserklärung – Meldung durch betroffene Personen
                            1  Schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige, die sich bereits in ei  -  ner Gemeinde des Kantons niedergelassen haben oder aufhalten, melden sich  beim Vorsteher der Einwohnerkontrolle (der Vorsteher) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Volljährige Personen sprechen persönlich vor, um ihre Ankunft anzumel  -  den, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen vom Vorsteher davon befreit  wurden; ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner kann jedoch die Anmel  -  dung   für   den   anderen   Ehegatten   oder   den   anderen   Partner   vornehmen.  Gemeinden können die Möglichkeit einer Anmeldung auf elektronischem  Weg vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährige und Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen  oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind vom ge  -  setzlichen Vertreter oder, wenn sie sich in einer Anstalt aufhalten, von der  Direktion dieser Anstalt anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton herkommende ausländi  -  sche Staatsangehörige melden sich bei ihrer Ankunft bei dem für Bevölke  -  rungs- und Migrationsfragen zuständigen Amt  1  )   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Anmeldung von Personen, die sich  in Kollektivhaushalten nach Artikel 2 Bst. a  bis   der Registerharmonisierungs  -  verordnung des Bundes vom 21. November 2007 (RHV) aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Ankunftserklärung – Meldepflicht Dritter
                            1  Alle Personen, wie Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen oder Logisgeber,  die gegen Entgelt Drittpersonen für eine Dauer von mehr als drei Monaten  beherbergen, müssen die Ankunft dieser Drittpersonen innerhalb von vier  -  zehn Tagen melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b Ankunftserklärung – Einzelheiten
                            1  Dritte, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, können die Meldung auf  dem Korrespondenzweg oder auf elektronischem Weg beim Vorsteher der  Einwohnerkontrolle vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, übermitteln die folgen  -  den Informationen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadres  -  se, Wohngemeinde, Umzugsdatum und soweit möglich Gebäudeidentifikator  (EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung durch Dritte entbindet die betroffene Person nicht von den  Formalitäten, die sie persönlich vornehmen muss; dies gilt auch im umge  -  kehrten Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ankunftserklärung – Organisation
                            1  Der Vorsteher erhebt die für die Führung des Einwohnerregisters notwendi  -  gen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständige Amt erhebt die  Personendaten der ausländischen Staatsangehörigen nach Artikel 6 Abs. 4  und teilt sie der Wohngemeinde mit. Der Vorsteher vergewissert sich, dass  mit diesen Personen Kontakt aufgenommen wurde, und trägt die übrigen im  Einwohnerregister zu verzeichnenden Daten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt übermittelt dem Vorsteher eine Kopie der fremdenpolizeilichen  Bewilligung, sobald diese ausgestellt worden ist; ferner teilt es ihm jeden  Entscheid und jede Änderung bei der fremdenpolizeilichen Rechtsstellung  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Vorsteher   teilt   dem   Amt   jede   Änderung   der   Daten   über   Identität,  Wohnsitz und Wegzug ausländischer Staatsangehöriger mit, damit die frem  -  denpolizeiliche Bewilligung nachgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ankunftserklärung – Vorlage und Hinterlegung der Schriften
                            1  Alle Personen, die gemäss Artikel 6 und 6a meldepflichtig sind, müssen  über Daten, die für die Führung der Einwohnerregister erforderlich  sind,  wahrheitsgetreu Auskunft erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schweizerinnen und Schweizer, die sich in einer Gemeinde niederlassen,  hinterlegen dort ihren Heimatschein oder, wenn kein solcher vorhanden ist,  ein   von   den   zuständigen   Zivilstandsbehörden   ausgestelltes   gleichwertiges  Dokument. Wer verpflichtet ist, sich für einen Aufenthalt anzumelden, hin  -  terlegt eine von der Niederlassungsgemeinde ausgestellte Niederlassungsbe  -  scheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Staatsangehörige nach Artikel 6 Abs. 4 legen ihre für den Ein  -  tritt in die Schweiz anerkannten Ausweispapiere und, wenn eine solche aus  -  gestellt wurde, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Ehegatten, eingetragene Partner oder minderjährige Kinder muss mit  der Ankunftserklärung der Familien- oder Partnerschaftsausweis oder, wenn  kein solcher vorhanden ist, ein als gleichwertig anerkanntes Dokument einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die in einer Mietwohnung wohnen oder die innerhalb desselben  Miethauses umziehen, müssen bei der Anmeldung oder beim Wohnungs  -  wechsel ihren Mietvertrag vorlegen. Der Vorsteher liest die Wohnungsnum  -  mer ab und gibt den Mietvertrag zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Auskunftspflicht auf Verlangen
                            1  Kommen meldepflichtige Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nur un  -  vollständig nach, so erteilen die nachfolgenden Personen dem Vorsteher auf  Anfrage hin die für die Führung des Einwohnerregisters notwendigen Aus  -  künfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Logisgeber über Personen, die unentgeltlich in ihrem Haushalt wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die industriellen Betriebe und die übrigen Stellen, die amtliche Register  führen, teilen dem Vorsteher auf Anfrage hin für jede Person die Daten mit,  die   zur   Bestimmung   und   Nachführung   des   Wohnungsidentifikators   nötig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem kann der Vorsteher von den öffentlichen Verwaltungen der Gemein  -  den, Pfarreien und des Kantons sowie von Privatpersonen alle Auskünfte ver  -  langen, die diese über die Identität und den Niederlassungs- oder Aufent  -  haltsort von Einwohnern machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auskünfte sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bescheinigung
                            1  Wer sich in einer Gemeinde niederlässt, erhält eine Niederlassungsbeschei  -  nigung, die für eine unbeschränkte Dauer ausgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich in einer Gemeinde als Aufenthalter anmeldet, erhält eine Aufent  -  haltsbescheinigung. Diese wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt; sie  kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Änderung der Umstände
                            1  Jede Änderung der Angaben zur Identität und Adresse eines Niedergelasse  -  nen oder eines Aufenthalters (Art. 6 Bst. a und e–g RHG und Art. 4 Abs. 2  Bst. a dieses Gesetzes) ist von jeder Person, die nach den Artikeln 6 und 6a  meldepflichtig ist, innerhalb von dreissig Tagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Volljährigkeit müssen die betroffenen Personen die gleichen Formalitä  -  ten wie Neuzuzüger erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wegzugserklärung
                            1  Wer die Gemeinde verlässt, muss dem Vorsteher unverzüglich seinen Weg  -  zug melden und den Bestimmungsort angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Pflicht gilt auch für alle Personen nach Artikel 6a, der Bestimmungs  -  ort der wegziehenden Person muss jedoch nicht angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gemeinde – Grundsatz
                            1  Die Einwohnerkontrolle wird von der Gemeinde geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ernennt für diese Aufgabe einen Vorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gemeinde – Befugnisse des Vorstehers
                            1  Der Vorsteher der Einwohnerkontrolle hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er nimmt die Ankunfts- und Wegzugserklärungen und die Mitteilungen  betreffend eine Änderung der Angaben entgegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er führt das Einwohnerregister in elektronischer Form;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er bewahrt die hinterlegten Bescheinigungen auf und gibt sie den Be  -  rechtigten bei ihrem Wegzug zurück;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  er sorgt dafür, dass alle Personen die ihnen von diesem Gesetz auferleg  -  ten Pflichten erfüllen und führt die notwendigen Kontrollen durch; er  kann dafür, über den Oberamtmann, die Mithilfe der Polizei anfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  er erledigt im übrigen alle Aufgaben, die ihm von der Gesetzgebung  über die Einwohnerkontrolle übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 ...
Art. 15 Direktion
                            1  Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Direktion  2  )   (die Direktion) hat  folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie ist die obere Aufsichtsbehörde in Sachen Einwohnerkontrolle und  erlässt Richtlinien und besondere Anordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erteilt die Bewilligungen nach Artikel 16a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie übt alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion verfügt für die Erfüllung dieser Aufgaben über ein für Bevöl  -  kerungs- und Migrationsfragen zuständiges Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Amt für Bevölkerungs- und Migrationsfragen
                            1  Das für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständige Amt hat folgende  Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es liefert den Behörden und öffentlichen Verwaltungen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16a Abs. 1 und 2 Bst. b die auf der kantonalen Informatikplattform ab  -  gelegten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es liefert dem Bundesamt für Statistik die Daten gemäss der Bundesge  -  setzgebung (Art. 14 RHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm nach der Gesetzgebung über  die Einwohnerkontrolle übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b Amt für Statistik
                            1  Das Amt für Statistik ist die zuständige Stelle nach Artikel 9 RHG. Sie er  -  füllt alle Aufgaben, die ihr diesbezüglich von der Bundesgesetzgebung über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mitteilung und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonale Informatikplattform
                            1  Der Staat führt eine Informatikplattform, die die in den Einwohnerregistern  der Gemeinden verzeichneten Daten nach Artikel 4 umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Plattform bezweckt, die Datenlieferung an die Berechtigten zu erleich  -  tern. Sie erlaubt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Datenaustausch zwischen Gemeinden im Falle des Weg- oder Zu  -  zugs von Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Übertragung der Daten an das Bundesamt für Statistik gemäss der  Bundesgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Übertragung von Daten an die ordnungsgemäss berechtigten Behör  -  den und öffentlichen Verwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführten Daten werden auf  elektronischem Weg auf die Plattform übertragen; die Übermittlung erfolgt in  der Regel täglich, jedoch mindestens ein Mal pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a Mitteilung an Behörden und öffentliche Verwaltungen – Abruf -
                            verfahren und Mitteilung durch das für Bevölkerungs- und Mi  -  grationsfragen zuständige Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Zugriff der Behörden und öffentlichen Verwaltungen auf die Daten  der Informatikplattform, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,  ist eine Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nachdem, ob ihre Aufgaben einen regelmässigen oder punktuellen Zu  -  griff auf die Daten der Informatikplattform erfordern, verfügen diese Behör  -  den und Verwaltungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen direkten Zugriff auf gewisse Daten der Informatikplattform mit  -  tels Abrufverfahren;  a  bis  )  die Möglichkeit, für die Bekanntgabe bestimmter Daten eine elektroni  -  sche Anfrage an die Informatikplattform zu senden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Möglichkeit, bei dem für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zu  -  ständigen Amt Daten über die Einwohner von mehreren Gemeinden zu  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt das Bewilligungsverfahren und die Modalitäten des Zu  -  griffsrechts, wobei er die Anforderungen des Datenschutzes berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b Mitteilung an Behörden und öffentliche Verwaltungen – Mittei -
                            lung durch den Vorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorsteher kann im Einzelfall einer Behörde oder einer öffentlichen  Verwaltung auf Anfrage hin die Daten mitteilen, die sie für die Erfüllung ih  -  rer Aufgabe benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem übermittelt der Vorsteher bei einem Todesfall ausserhalb des  Kantons die Meldung über den Todesfall an das Friedensgericht des Wohn  -  sitzes der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bekanntgabe an private Personen – Grundsätze
                            1  Der Vorsteher kann im Einzelfall einer privaten Person oder Organisation,  die   ein   berechtigtes   Interesse   glaubhaft   macht,   Name,   Vorname(n),   Ge  -  schlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Beruf, Adresse und Ankunftsdatum so  -  wie gegebenenfalls das Wegzugsdatum und den neuen Wohnort einer be  -  stimmten Person bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsda  -  ten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium defi  -  niert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede andere Bekanntgabe von Daten über eine durch ein allgemeines Krite  -  rium definierte Gruppe von Personen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auskünfte werden nach den Registern erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Bekanntgabe an private Personen – Mitteilung an private Perso -
                            nen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Artikel 16a gilt für private Personen und Organisationen, die mit der Erfül  -  lung einer öffentlichen Aufgabe beauftragt sind, über einen Leistungsauftrag  verfügen oder vom Staat Subventionen empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organ, das für die Gewährung des Zugriffs auf die Informatikplattform  zuständig ist, sorgt mit einem Vertrag für die Sicherheit der übermittelten Da  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bekanntgabe an private Personen – Sperrung
                            1  Jede Person kann durch eine an den Vorsteher gerichtete Erklärung die Be  -  kanntgabe ihrer Daten an private Personen sperren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine gesetzliche Bestimmung sie vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sperrung zur Folge hätte, dass der Gesuchsteller seine Rechtsan  -  sprüche nicht geltend machen oder andere berechtigte Interessen nicht  wahrnehmen könnte; die betroffene Person wird wenn möglich vorher  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Datenschutz
                            1  Im Übrigen gilt für den Schutz von Personendaten das Gesetz über den Da  -  tenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ...
Art. 20 ...
                            5 Gebühren, Beschwerden und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühren
                            1  Für die in Ausführung dieses Gesetzes vorgenommenen Verwaltungshand  -  lungen kann eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt den Gebührentarif fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beschwerden
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.  Die Gemeinde ist beschwerdeberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Vorstehers ist vorgängig beim Gemeinderat Einspra  -  che zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Anmeldungen nicht oder nicht  innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vornimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  absichtlich unzutreffende Anmeldungen macht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich weigert, den zuständigen Organen die zur Führung der Einwohner  -  kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die in diesem Gesetz verlangten Schriften nicht hinterlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Daten verwendet, auf die er kein Anrecht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erhaltene Auskünfte missbräuchlich verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafe wird vom Oberamtmann gemäss dem Strafverfahrensrecht ausge  -  sprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 ...
Art. 25 ...
Art. 26 ...
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 28 Aufhebung
                            1  Es sind aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 25.  November 1944 betreffend Niederlassung und  Aufenthalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 1.  Oktober 1938 zur Ergänzung der Vorschriften  über die Fremdenpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderungen – Gesetz über die öffentlichen Gaststätten
                            1  Das Gesetz vom 21.  November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den  Tanz und den Getränkehandel wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderungen – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
                            1  Das Einführungsgesetz vom 9.  Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1987 (StRB 09.09.1986).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.1986  Erlass  Grunderlass  01.01.1987  BL/AGS 1986 f 169 / d 171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 22  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 23  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 16  geändert  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 17  geändert  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 18  geändert  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 18a  eingefügt  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 19  aufgehoben  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 20  aufgehoben  01.07.1995  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 7  geändert  01.01.2004  2003_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 13  geändert  01.01.2004  2003_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2004  Art. 16  geändert  01.01.2004  2004_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 6  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 7  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 8  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 23  geändert  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 1  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 2  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 3  aufgehoben  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Abschnitt 2  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 4  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 5  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 6  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 7  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 8  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 8a  eingefügt  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 10  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 11  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 13  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 14  aufgehoben  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 15  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 15a  eingefügt  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 15b  eingefügt  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 16  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 16a  eingefügt  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 16b  eingefügt  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 17a  eingefügt  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 18  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 21  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Abschnitt 6  aufgehoben  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 24  aufgehoben  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 25  aufgehoben  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 26  aufgehoben  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 6  Titel geändert  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 6a  eingefügt  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 6b  eingefügt  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 8a  Titel geändert  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 8a Abs. 1, b)  aufgehoben  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 8a Abs. 1, c)  geändert  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 11 Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 16a Abs. 2, a  bis  )  eingefügt  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 17a Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 17a Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2021_119  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.05.1986  01.01.1987  BL/AGS 1986 f 169 / d 171
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 2 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 3 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
                            Abschnitt 2  geändert  16.11.2009  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 5 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 6 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 6 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 6 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 6 Titel geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 6a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 6b eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 7 geändert 24.06.2003 01.01.2004 2003_084
Art. 7 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 7 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 8 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 8 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 8 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 8a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 8a Titel geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 8a Abs. 1, b) aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 8a Abs. 1, c) geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 10 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 10 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 11 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 11 Abs. 2 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 13 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 14 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 15b eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 16 geändert 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 14.09.2004 01.01.2004 2004_096
Art. 16 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 16a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 16a Abs. 2, a bis ) eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 16b eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 17 geändert 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 17a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 17a Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 17a Abs. 2 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 18 geändert 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 18 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 18a eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 19 aufgehoben 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 20 aufgehoben 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 22 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 23 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 23 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
                            Abschnitt 6  aufgehoben  16.11.2009  01.07.2010  2009_121