Regierungsbeschluss über die mit der Assura Kranken- und Unfallversicherung sowie der Supra Krankenversicherung vereinbarte Tagesvollpauschale für das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum der Klinik Sonnenhof
                            über die mit der Assura Kranken- und Unfallversicherung sowie der  über die mit der Assura Kranken- und Unfallversicherung sowie der  Supra Krankenversicherung vereinbarte Tagesvollpauschale für das  Supra Krankenversicherung vereinbarte Tagesvollpauschale für das  Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum der Klinik Sonnenhof  Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum der Klinik Sonnenhof  vom 23. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der zwischen der Klinik Sonnenhof,  Kinder- und Jugendpsychiatrisches  Zentrum, Ganterschwil, und der Assura Kranken-  und Unfallversicherung  sowie der Supra Krankenversicherung am 16. März  2012 abgeschlossene  Vertrag betreffend stationäre Patientinnen und Patienten  (Allgemeine  Abteilung) wird unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht genehmigt wird Art. 2 Abs. 7 des Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar  2012 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann  nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom  18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschwerde beim  Bundesverwaltungsgericht  geführt werden.  Der Präsident der Regierung:  Martin Gehrer  Der Staatssekretär:  Canisius Braun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 5. November 2012, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3453; in  Vollzug ab 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 832.10.