Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer
                            Gesetz  über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 7. Januar 1980 (Stand 1. Januar 2013)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 I. Erbschaftssteuer
                            1  Der Erbschaftssteuer unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen (ge  -  setzliche,   erbvertragliche   und   testamentarische   Erbfolge,   Nacherbeneinset  -  zung, Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall gemäss den Bestimmun  -  gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das bewegliche Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer ohne Rücksicht  darauf, wo sich die erworbenen Sachen befinden, sofern der Erblasser zur Zeit  des Todes Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln  23–26 ZGB im  Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der  Erbschaftssteuer unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Schenkungssteuer – 1. Begriff der Schenkung
                            1  Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gelten jede freiwillige und unent  -  geltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit  Einschluss des Erbauskaufes (Artikel  495 ZGB) und der Stiftung (Artikel  80  ff.  ZGB) sowie der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft ist der Schenkung gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft die eine Leistung in einem of  -  fenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung, so wird der durch die Gegenleis  -  tung nicht gedeckte Wert einer Schenkung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Geltungsbereich
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegt jeder schenkungsweise Erwerb von Grund  -  stücken, die im Gebiete des Kantons gelegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.325), in der Volksabstimmung vom 28. September 1986 angenommen, in Kraft  seit 1. Januar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1980 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb beweglichen Vermögens unterliegt der Schenkungssteuer, sofern  der Schenker zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 23–26 ZGB im Kanton hatte.
§ 4 III. Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Für den Begriff des Grundstücks gelten die Vorschriften des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (Artikel  655).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beerbung einer im Kanton als verschollen erklärten Person gilt als letzter  Wohnsitz des Erblassers der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde, welche die Verwaltung des Vermögens der verschollen erklärten Person  sicherzustellen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 IV. Besondere Fälle – 1. Nutzniessung
                            1  Ist eine Erbschaft, ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Leistung zuguns  -  ten eines Dritten belastet, so wird der Wert dieser Belastung an der Erbschaft  oder am Anteil des Beschwerten abgezogen und, wenn sie steuerpflichtig ist,  beim Empfänger besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist jedoch der Empfänger steuerfrei, so wird der Abzug gemäss Absatz 1  nicht gemacht, wenn die Belastung in einer Nutzniessung oder einem Recht  auf eine ähnliche periodische Leistung besteht, und soweit der Erbe oder Ver  -  mächtnisnehmer Eigentümer des belasteten Vermögens bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Versicherungen
                            1  Versicherungsleistungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer,  sofern sie nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Nacherbfolge
                            1  Der Vorerbe versteuert den kapitalisierten, nötigenfalls geschätzten Ertrag  des Nachlasses. Zu kapitalisieren ist entsprechend der jeweils auf den Vorer  -  ben zutreffenden Zahl der Jahre seiner weiteren Lebenserwartung nach dem  am Stichtag zutreffenden Kapitalisierungszinsfuss, sofern der Erblasser nicht  einen bestimmten Zeitpunkt der Herausgabe an den Nacherben verfügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwirbt der Vorerbe infolge Wegfalles des Nacherben den Nachlass endgül  -  tig, so entrichtet er dafür die ordentliche Erbschaftssteuer. Dabei sind ihm die  bereits entrichteten Steuern für Erträge künftiger Jahre anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nacherbe versteuert den Nachlass, wie er ihn am Tag des Übergangs  vom Vorerben antritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nacherbeneinsetzung auf den Überrest entrichten der Vorerbe und, so  -  fern er zur Erbfolge gelangt, der Nacherbe die ordentliche Erbschaftssteuer,  berechnet auf den zutreffenden Stichtag.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 I. Grundsatz
                            1  Steuerpflichtig ist derjenige, welcher gemäss den §§  1,  2,  6 und 7 Vermögen  erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Ein  -  fluss auf die Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * II. Ausnahmen
                            1  Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die in den §§  15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Kör  -  perschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle  Zwecke verfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ehegatten, Eltern und direkte Nachkommen sowie die eingetragene Part  -  nerin oder der eingetragene Partner des Erblassers oder Schenkers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Genugtuungsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer ge  -  setzlichen Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den direkten Nachkommen gemäss Buchstabe  b sind Stief- und Pflegekinder  gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres  während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher  Gemeinschaft gelebt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 III. Haftung – 1. Erbschaftssteuer
                            1  Für die Erbschaftssteuer haften die Erben solidarisch bis zur Höhe des Emp  -  fangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf Vermächtnisse entfallende Steuer ist von den Erben zulasten der Ver  -  mächtnisse zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Schenkungssteuer
                            1  Für   die   Schenkungssteuer   haftet   der   Schenker   solidarisch   mit   dem  Be  -  schenkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haftet jede nur  für die Steuer des auf sie entfallenden Anteils.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge
                            1  Der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer beträgt in Prozen  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  7,5% nach Abzug eines Freibetrages von 50'000  -  kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  15% nach Abzug eines Freibetrages von 30'000  Fr. für voll- und halbbür  -  tige Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und  Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder sowie für Personen,  welche im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit der zuwenden  -  den Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in häuslicher  Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  22,5% nach Abzug eines Freibetrages von 20'000  Fr. für Tanten und On  -  kel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und  Grossneffen, Cousinen und Cousins;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  30% nach Abzug eines Freibetrages von 10'000  Fr. für alle übrigen Emp  -  fänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig  sind, wird der Freibetrag anteilsmässig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an die  gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wird der Freibe  -  trag insgesamt nur einmal vollständig gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 I. Grundsatz
                            1  Die Steuer wird auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen reinen Vermögen  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erwerb von Todes wegen durch Personen, welche im Zeitpunkt der Ent  -  stehung des Steueranspruchs mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt  gelebt haben, ist der von diesen Personen übernommene Hausrat steuerfrei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemäss §  12 berechnete Steuer ermässigt sich um 50% bei der Übertra  -  gung von Vermögen, welches der Empfänger als Geschäftsvermögen einer  Unternehmung mit Sitz in der Schweiz erhält und das der selbständigen Er  -  werbstätigkeit des Empfängers dient.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Ermässigung wird gewährt, wenn dem Empfänger eine Beteili  -  gung von mindestens 50% an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,  die einen Geschäftsbetrieb mit Sitz in der Schweiz führt, zugewendet oder die  -  sem bei der Erbteilung zugeschieden wird, und der Empfänger als Arbeitneh  -  mer in leitender Stellung im Geschäftsbetrieb tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gleiche Ermässigung wird gewährt für die Zuwendung einer Beteiligung  von mindestens 50% an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens  eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz  besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leiten  -  der Funktion tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ermässigung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert fünf Jahren  seit der Zuwendung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das übertragene Geschäftsvermögen, das zu einer Ermässigung geführt  hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder in das Privatvermögen  überführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die übertragene Beteiligung, die zu einer Ermässigung geführt hat, ganz  oder teilweise veräussert, liquidiert oder die unselbständige Erwerbstätig  -  keit im Geschäftsbetrieb aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 III. Bewertung – 1. Grundsatz
                            1  Die steuerbaren Zuwendungen werden, sofern die nachfolgenden Bestim  -  mungen nichts Abweichendes vorschreiben, zum Verkehrswert im Zeitpunkt  des Vermögensüberganges bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * 2. Landwirtschaftliche Grundstücke
                            1  Landwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke  einschliesslich   der   erforderlichen  Gebäude werden zum Ertragswert bewertet, wenn diese Nutzung nach dem  Vermögensübergang fortbesteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als landwirtschaftlich genutzt gelten Grundstücke, die notwendiger Bestand  -  teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und deren Übernahmepreis im  wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Grundstück, dessen Übertragung nach Absatz 1 zum Ertragswert  besteuert wurde, innert zwanzig Jahren veräussert, oder wird innert dieser Frist  die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben, so erfolgt eine Nachbesteuerung  der Differenz zum damaligen Verkehrswert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * 3. Richtlinien
                            1  Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Verkehrswertes der Grund  -  stücke. Dabei sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung er  -  gebenden Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu berücksichtigen  und bei der Bewertung in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 I. Grundsatz
                            1  Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage der Veranlagung sind die amtlichen Erbschaftsinventare und die  Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden. Wo Steuerfälle nicht  amtlich zur Kenntnis der Steuerverwaltung gelangen, sind sie dieser vom Emp  -  fänger der Zuwendung, bei Schenkung auch vom Schenker, innerhalb von 30  Tagen seit dem Vermögensanfall zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung ist befugt, von allen Beteiligten die für die Veranlagung  erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerverwaltung ist weder an den Bestand noch an die Bewertung der in  den Akten verzeichneten Aktiven und Passiven gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * II. Eröffnung, Rechtsmittel
                            1  Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen gemäss §  119 des Steuergeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss §§  122-132 des  Steuergesetzes ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 I. Fälligkeit, Zinsen
                            1  Die Erbschafts- und die Schenkungssteuer sind 30 Tage nach Eröffnung der  Veranlagung, spätestens aber, sofern eine provisorische Steuerrechnung er  -  geht, nach 12 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung  zur Zahlung fällig. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins gemäss  §  135a  Absatz  3 des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 25.427, SGS 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 25.427, SGS 331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Veranlagung der Steuer innert 11 Monaten seit dem Tode des Erblas  -  sers oder seit der Schenkung nicht möglich, so hat die Steuerverwaltung den  Steuerpflichtigen mit einer provisorischen Steuerrechnung zur Bezahlung des  mutmasslichen Steuerbetrages aufzufordern und ihn auf die Folgen des Verzu  -  ges im Falle der Nichtbezahlung aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt die Veranlagung einen niedrigeren Betrag als die provisorische Rech  -  nung, so wird der zuviel bezahlte Betrag mit Zins zurückvergütet. Ergibt sie  einen höheren Steuerbetrag, so ist der noch geschuldete Betrag mit Zins vom  Fälligkeitstermin an nachzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 bis * Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung
                            1  Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone  entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch  auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer  und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle  zum damaligen Ertragswert bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rückerstattungsanspruch   kann   rückwirkend   auf   zehn   Jahre   seit  Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs-  und   Baugesetzes   rechtskräftig   geworden,   kann   die   Rückerstattung   bean  -  sprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten  des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig veranlagt wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab  Rechtskraft  der Planungsmassnahme  (Absatz  3)  bzw. ab  Inkrafttreten  des  kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 II. Steuereinzug
                            1  Die   Bezirksschreibereien   besorgen   den   Einzug   der   Erbschafts-   und   der  Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann aus administrativen Gründen den Steuereinzug än  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * ...
                            5)  GS 20.169, SGS 410  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 IV. Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Befinden sich unter den Nachlassaktiven oder den geschenkten Vermögens  -  werten im Kanton gelegene Grundstücke, so steht dem Kanton für den Steuer  -  betrag ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das al  -  len andern Pfandrechten vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * I. Anwendung des Steuergesetzes
                            1  Im Weiteren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   mit Ausnahme  von §  20 unmittelbar oder sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 II. Übergangsbestimmungen
                            1  Für den Vermögenserwerb von Todes wegen und für die Schenkung, welche  vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gilt materiell und verfahrensmässig  das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Adoptionen, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes  vom 30.  Mai 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  ausgesprochen worden sind und gemäss Artikel  12  b des Schlusstitels zum  ZGB dem neuen Adoptionsrecht nicht unterstellt worden sind, werden in bezug  auf die Erbschafts- und die Schenkungssteuer gleichwohl wie neurechtliche  Adoptionen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 III. Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 IV. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 16. Februar 1920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   über die Erbschafts- und Schenkungs  -  steuer wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 V. Inkrafttreten
                            1  Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 25.427, SGS 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 27.482
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 16.787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Durch LRB vom 26. Juni 1980 auf den 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.01.1980  01.07.1980  Erlass  Erstfassung  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.1986  01.01.1987  § 16  totalrevidiert  GS 29.325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 20  bis  eingefügt  GS 33.335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.08.2003  § 22  aufgehoben  GS 34.1130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 17  totalrevidiert  GS 35.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 4 Abs. 1  geändert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 9  totalrevidiert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 12  totalrevidiert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 13 Abs. 2  geändert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 13 Abs. 3  aufgehoben  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 14  totalrevidiert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 19  totalrevidiert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 20 Abs. 1  geändert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.05.2009  01.07.2010  § 24  totalrevidiert  GS 37.59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2012  01.01.2013  § 4 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.893  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.01.1980  01.07.1980  Erstfassung  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59
§ 4 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 9 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 12 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 13 Abs. 2 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59
§ 13 Abs. 3 07.05.2009 01.07.2010 aufgehoben GS 37.59
§ 14 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 16 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.325
§ 17 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 35.59
§ 19 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 20 Abs. 1 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59
§ 20 bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.335
§ 22 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1130
§ 24 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  334  GS-  Nr  .  27.  476  Er  l  as  sd  at  um  7.   Janu  ar   198  0  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Jul  l  i   198  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  03.  2012  37  .  89  3  01  .  01  .  20  13  wg  .   Ki  nd  es  sc  hu  t  z  ;   EG  ZG  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.  05.  2009  37  .  59  01  .  07  .  20  10  LR  V  2008-  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.  11.  2006  36  .  8  01  .  01  .  20  07  LR  V  2006-  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.  06.  2003  34  .  11  30  01  .  08  .  20  03  LR  V  2002-  223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  05.  2000  33  .  13  53  01  .  01  .  20  01  LR  V  1999-  025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  01.  1998  33  .  33  5  01  .  01  .  19  99  LR  V  1993-  308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  06.  1986  29.  325  01.  01.  1987  LRV 1985-  136