Gesetz über die Förderung des Tourismus
                            Gesetz  über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)  Vom 19. Juni 2003 (Stand 1. Dezember 2003)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  121 der Verfassung  des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt zur Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als  Reise- und Tourismusziel bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte  Tourismusorganisationen mit Beiträgen unterstützen, sofern diese kantonale  Bedeutung aufweisen, auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und  nicht nur einzelne Teile des touristischen Angebotes abdecken..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann zu diesem Zweck Beiträge an interkantonale, regionale und überre  -  gionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1  Ziele der Kantonsbeiträge sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Förderung eines wertschöpfungsstarken und umweltschonenden Tou  -  rismus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leistung eines zusätzlichen Impulses für die Wirtschaft im Kanton,  insbesondere für die Klein- und Mittelbetriebe und die ländlichen Regio  -  nen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens des Kantons im In- und  Ausland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Förderung des Bewusstseins der Bevölkerung für die landschaftliche  Schönheit und die kulturelle Eigenart des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Verstärkung der Zusammenarbeit der Wirtschaft im überbetrieblichen  und branchenübergreifenden Bereich der Gestaltung, der Bekanntma  -  chung und der Vermarktung des basellandschaftlichen Angebotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungsvereinbarungen
                            1  Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abge  -  golten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen   der   Leistungsabgeltung   bilden   Leistungsvereinbarungen   zwi  -  schen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion,  und den Leistungserbringenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leis  -  tungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsin  -  teressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mitspracherecht der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei Tourismusprojekten, die ihr  Gemeindegebiet betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit des Landrates
                            1  Der Landrat beschliesst die Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss §  1  Absatz  2  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   die   Beiträge   an   interkantonale,   regionale   und   überregionale  Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Evaluation
                            1  Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem  Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er  einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit  die Massnahmen zur Erreichung der in §  2 dieses Gesetzes genannten Ziele  beigetragen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 rückwirkend auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2003  01.12.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.1340  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.06.2003  01.12.2003  Erstfassung  GS 34.1340  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.1340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  503  GS-  Nr  .  34.  1340  Er  l  as  sd  at  um  19.   Juni   200  3   (  LR  V  2003-  101  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Dez  ember   200  3  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen