Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv
                            Staatsarchiv: Gebührenverordnung  Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das  Staatsarchiv  Vom 23. November 2004 (Stand 28. November 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf § 9 Abs. 3 des  Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren:  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesscheine): Fr. 30.- pro Auszug.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkun  -  den, Akten, Protokollen: Fr. 25.- pro ausgestelltes Dokument.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Ar  -  chivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur- und Archivierungs  -  verordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig.  Stundenansatz: Fr. 120.- bis Fr. 240.-, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder  des Mitarbeiters.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen,  Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zu  -  sätzlich zu den in Ziff. 1 und 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung ge  -  stellt: Stundenansatz Fr. 100.-.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des  Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.  Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsar  -  chivs.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 28. 11. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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