Jugendgesetz
                            Jugendgesetz (JuG)  vom 12.05.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 34 und 61 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2004;  gestützt auf das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;  gestützt auf das Gesetz vom 27.  November 1973 über die Jugendstrafrechts  -  pflege;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 25.  Oktober 2005;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton  Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck des Gesetzes
                            1  Das Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  günstige Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung der Kin  -  der und Jugendlichen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die soziale und politische Integration Jugendlicher über die Schule und  die übrigen Gemeinwesen zu fördern und dabei die Chancengleichheit  zu beachten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Projekte, die die Kinder und Jugendlichen interessieren oder von ihnen  konzipiert werden, zu koordinieren und zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Situationen und Faktoren zu verhüten, die Kinder und Jugendliche ge  -  fährden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die in oder ausserhalb der Familie lebenden Kinder, die in ihrer physi  -  schen, intellektuellen und psychischen Unversehrtheit bedroht sind, zu  schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  fachspezifische Leistungen, mit denen ambulant oder im offenen Um  -  feld Kindern, Jugendlichen, ihren Eltern und weiteren Akteurinnen und  Akteuren Hilfe und Unterstützung gewährt wird, zu koordinieren und  namentlich durch finanzielle Mittel zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Höheres Interesse des Kindes
                            1  Jede Massnahme muss im Sinne von Artikel 3 des UNO-Übereinkommens  über die Rechte des Kindes zum Wohle des Kindes erfolgen, wobei der  Grundsatz der Subsidiarität zu wahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss ausserdem die Grundrechte aller betroffenen Personen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Recht der Kinder auf Mitwirkung
                            1  Der Kanton Freiburg hält sich an die Bestimmungen der Artikel 12–17 des  Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verantwortlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen
                            1  Um die harmonische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern,  nehmen die Eltern, die Gemeinden und der Staat die Verantwortung wahr,  die ihnen vom Gesetz her zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zivile Gesellschaft, u. a. die soziokulturellen Vereine und die Sportver  -  eine, bemüht sich, zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen und sich dar  -  an zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortung der Kinder und Jugendlichen
                            1  Die Kinder und Jugendlichen müssen bei den Massnahmen, die beschlossen  wurden, um die Ziele der Gesetzgebung zu erreichen, mitarbeiten und sie be  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verantwortung der Eltern
                            1  Verantwortlich für die Pflege, die Erziehung, den Unterhalt und den Schutz  des Kindes sind in erster Linie Vater und Mutter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sind gehalten, die Entwicklung des Kindes sicherzustellen und hierfür  in geeigneter Weise mit den öffentlichen und gemeinnützigen Institutionen,  insbesondere mit der Schule, zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verantwortung der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind verantwortlich für die Entwicklung der allgemeinen  Aktivitäten für die auf ihrem Gebiet wohnenden Kinder und Jugendlichen.  Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben können sie auf regionaler Ebene zu  -  sammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortung des Staates
                            1  Der Staat trägt die Verantwortung für den Jugendschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er organisiert die spezifische Hilfe zugunsten von Kindern und Jugendli  -  chen, die Opfer von Straftaten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er koordiniert die Massnahmen für die soziale und politische Integration  von Kindern und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jugendpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1  Die Gemeinwesen betreiben entsprechend ihrer Verantwortung nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 8 und 9 eine Politik, die es ermöglicht, für alle Kinder und Jugendli -
                            chen Schutz, Erziehung und Bildung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Politik muss es auch allen Kindern und Jugendlichen ermöglichen,  ihre eigenen Fähigkeiten zu entwickeln, sich der Welt zu öffnen und selbstän  -  dige und verantwortungsbewusste Menschen zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mittel
                            1  Die Jugendpolitik stützt sich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die aktive Unterstützung der Entwicklung der Familienpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Angebot von Möglichkeiten ausserschulischer Bildung, die sämtli  -  ches Lernen ausserhalb der von den Gemeinwesen geschaffenen Institu  -  tionen umfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bereitstellung von Begegnungsstätten durch die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die systematische Anwendung der Grundsätze der Bundesgesetzgebung  über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erteilung von Verwaltungssubventionen durch Staat und Gemein  -  den an die Jugendorganisationen, damit diese über Mittel für Sekretari  -  atsführung und Kommunikation verfügen, sowie von Subventionen für  die Durchführung von geplanten Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Einführung von Strategien der Information, deren Kanäle anerkannt  und unterstützt werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Evaluation der eingesetzten Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Einbezug der Kinder und Jugendlichen in Entscheidungsprozesse  durch die Einsetzung von Organen, die die Anhörung und die Partner  -  schaft namentlich auf dem Weg über Kommissionen, Räte oder Parla  -  mente ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Entwicklung des interdisziplinären  Ansatzes  auf der Ebene der  Gemeinwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Anregung der Kinder und Jugendlichen zu Kreativität und innovati  -  vem Denken und Handeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Entwicklung von sozialen Kompetenzen und die Sensibilisierung  für ein verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation
                            1  Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Organisation und den Betrieb der  öffentlichen Institutionen, die mit der Anwendung dieses Gesetzes betraut  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zusammenarbeit mit den übrigen Gemeinwesen und privaten Organisa  -  tionen ergreift er zweckmässige Massnahmen für eine Jugendpolitik, die den  Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht wird und sich in die Fami  -  lienpolitik einfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kommission für Jugendfragen – Zusammensetzung und Zweck
                            1  Der Staatsrat ernennt eine Kommission für Jugendfragen (die Kommission),  die aus elf Mitgliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission vertritt alle interessierten Kreise, namentlich die betroffe  -  nen Direktionen, die Gemeinden, die Jugendlichen und die die Kinder und  Jugendlichen vertretenden Verbände und Organe sowie die Akteurinnen und  Akteure vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission für Jugendfragen – Aufgaben
                            1  Die Kommission soll es den Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre  Anliegen geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Fragen im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, un  -  terbreitet dem Staatsrat Realisierungsvorschläge und erlässt Empfehlungen  zuhanden der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie macht Vorschläge für die Koordination der Aktionen zugunsten der Ju  -  gend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat regelt die Organisation der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jugendrat – Organisation
                            1  Der Staatsrat setzt den Jugendrat ein (der Rat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser ist administrativ der vom Staatsrat bezeichneten Direktion  1  )    zuge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion erteilt ihm die für seine Arbeit nötigen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Jugendrat – Zusammensetzung
                            1  Der Rat setzt sich aus fünfzehn bis dreissig Mitgliedern zusammen, die die  verschiedenen   Berufs-   und  Schulkreise,  die   verschiedenen   Regionen  des  Kantons sowie die beiden Sprachgemeinschaften vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jugendrat – Aufgaben
                            1  Der Rat vertritt die Jugendlichen bei den politischen und Verwaltungsbehör  -  den des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch seine Vertreterinnen und Vertreter wirkt er bei den Arbeiten der  Kommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Zustimmung der Direktion, der er zugewiesen ist, kann er konkrete Ak  -  tionen unternehmen, um für die Anliegen der Jugend zu sensibilisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion regelt die Organisation des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Jugendbeauftragte/r – Organisation
                            1  Der Staatsrat bezeichnet die Direktion, die die Stelle einer oder eines Ju  -  gendbeauftragten besetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und im Rahmen des Staatsvoranschlags die spezi  -  fischen Finanzmittel für die Wahrnehmung dieses Auftrags erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Interessen der beiden  Sprachgemeinschaften. Die Stelle kann im Jobsharing besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Jugendbeauftragte/r – Aufgaben
                            1  Die Jugendbeauftragten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen der  Kommission für Jugendfragen teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stützen sich auf die vom Staatsrat angenommenen Vorschläge der Kom  -  mission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen, der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  koordinieren die Projekte von Organisationen, die sich mit Kindern und  Jugendlichen befassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schlagen kantonale Projekte zugunsten der Jugend vor und können bei  ihrer Ausarbeitung mitwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  können bei der Errichtung von Strukturen für Kinder und Jugendliche  in den Regionen und Gemeinden mitwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  vertreten den Kanton in interkantonalen oder eidgenössischen Organisa  -  tionen, die für die Jugend tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  informieren die Bevölkerung über die Mittel der Hilfe an Kinder und  Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erstellt das Pflichtenheft der Jugendbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsätze des Schutzes
                            1  Ist die Gesundheit, die körperliche, psychische, moralische oder soziale Ent  -  wicklung einzelner Kinder oder Jugendlicher bedroht, so müssen die nötigen  Schutzmassnahmen unverzüglich ergriffen werden, wenn möglich in Zusam  -  menarbeit mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen, die so frühzeitig wie möglich angewendet werden müs  -  sen, zielen darauf hin, der Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen vorzu  -  beugen, die Gefahren zu mindern oder auszuschalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Staatsrat und zuständige Direktion
                            1  Der Staatsrat übt die kantonale Oberaufsicht über den Jugendschutz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen Aufgaben des Staates auf dem Gebiet des Jugendschutzes  werden der Verantwortung der zuständigen Direktion  3  )   (die Direktion) unter  -  stellt; diese verfügt hierfür über eine spezialisierte Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Spezialisierte Dienststelle
                            1  Die mit dem Jugendschutz beauftragte Dienststelle  4  )   (die Dienststelle) ist  das Ausführungsorgan der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Jugendamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als solches nimmt sie insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Im Einvernehmen mit den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter setzt  sie die nötige sozialpädagogische Betreuung für Kinder, die in ihrer  Entwicklung gefährdet sind, und für junge Erwachsene ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie führt die von den Gerichtsbehörden angeordneten zivil- und straf  -  rechtlichen Massnahmen für den Schutz des Kindes aus, übernimmt die  vorläufige Vertretung von Kindern, die sich im Kanton aufhalten, und  befasst sich mit der kantonalen Koordination in Fällen internationaler  Kindesentführung.  b  bis  )  Sie ordnet im Notfall die vor der Verkündung des Gerichtsurteils not  -  wendigen vorübergehenden Unterbringungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie beurteilt, bewilligt und beaufsichtigt die familienexternen Betreu  -  ungsstätten und trägt die Verantwortung als kantonale Zentralbehörde  auf dem Gebiet der Adoption.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie befasst sich mit der Opferberatung nach der Gesetzgebung über die  Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie beteiligt sich an der Umsetzung der Jugendpolitik, indem sie na  -  mentlich den Auftrag der Jugendbeauftragten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie informiert in Koordination mit den Jugendbeauftragten die ganze  Bevölkerung über die Mittel der Hilfe an Kinder und Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle übt ausserdem die Kompetenzen aus, die ihr durch dieses  Gesetzes übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat regelt die Organisation der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Sozialpädagogische Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Begriff
                            1  Als sozialpädagogische Betreuung gilt jede Beratung, Unterstützung und  Hilfe, die Kindern und Jugendlichen in Schwierigkeiten und ihren Familien  erteilt wird. Es kann sich um eine soziale, psychosoziale und erzieherische  Unterstützung im offenen Umfeld, um eine Unterbringung von Kindern oder  Jugendlichen ausserhalb der Familie oder um jede weitere zweckmässige  Massnahme handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sozialpädagogische Betreuung kann ohne Auftrag einer Gerichtsbehör  -  de oder gestützt auf einen Entscheid einer Gerichtsbehörde erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen der sozialpädagogischen Betreuung werden von öffentli  -  chen Institutionen oder privaten Organisationen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Koordination in Situationen
                            1  Unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Gerichtsbehörden sorgt die Direkti  -  on für die Koordination der von den verschiedenen Akteurinnen und Akteu  -  ren durchgeführten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Regelmässige Beurteilung
                            1  Die für ein Kind oder eine jugendliche Person eingeführte sozialpädagogi  -  sche Betreuung wird entweder von Amtes wegen oder auf Verlangen der  urteilsfähigen Kinder oder Jugendlichen oder ihrer Eltern regelmässig beur  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Junge Erwachsene
                            1  Die Direktion kann die sozialpädagogische Betreuung für junge Erwachsene  unter folgenden Voraussetzungen verlängern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die sozialpädagogische Betreuung muss spätestens im Jahr vor Errei  -  chen der Volljährigkeit eingesetzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In den drei Monaten vor Erreichen der Volljährigkeit muss eine Beur  -  teilung   erweisen,   dass   die   Verlängerung   der   sozialpädagogischen  Betreuung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die oder der betroffene junge Erwachsene muss schriftlich in die Ver  -  längerung einwilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sozialpädagogische Betreuung kann bis zum Ende der Erstausbildung  und höchstens bis zum Alter von 25 Jahren verlängert werden. Die Kosten  müssen nicht zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sozialpädagogische Betreuung nach Absatz 1 wird mit den Massnah  -  men nach der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung für junge Er  -  wachsene, namentlich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts, koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Finanzielle Unterstützung
                            1  Der Staat kann private Organisationen und Institutionen, die Massnahmen  der sozialpädagogischen Betreuung im Familienumfeld des Kindes oder der  jungen Person erteilen, finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion schliesst mit den privaten Organisationen und Institutionen,  die diese Massnahmen erteilen, Leistungsaufträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Zivil- und strafrechtliche Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Begriff
                            1  Der Vollzug der zivil- und strafrechtlichen Schutzmassnahmen für Kinder  und   Jugendliche   richtet   sich   nach   der   eidgenössischen   und   kantonalen  Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anzahl Mandate
                            1  Um die Anwendung wirksamer Schutzmassnahmen zu gewährleisten, sorgt  die Direktion dafür, dass die Akteurinnen und Akteure eine angemessene An  -  zahl Mandate wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Finanzierung der Schutzmassnahmen
                            1  Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht von Vater und Mutter bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Unterhalt von Kindern oder Jugendlichen nach den Grundsätzen  der Sozialhilfe vom Gemeinwesen übernommen werden muss, geht die Un  -  terhaltsforderung gegenüber Vater und Mutter an das Gemeinwesen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Aufsicht über die Ausübung des persönlichen Verkehrs
                            1  Die Direktion kann Leistungsaufträge mit geeigneten Stellen, die Kindes  -  schutzmassnahmen umsetzen, abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Aufträge betreffen namentlich die Aufsicht über die Ausübung des  persönlichen Verkehrs des Kindes mit seiner Mutter und seinem Vater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beauftragten Stellen berichten über die Aufgabenerfüllung und leiten  die erforderlichen Informationen an die Direktion weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Familienexterne Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Begriff
                            1  Die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung über die Aufnahme  von Kindern zur Pflege bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Pflegefamilien – Professionelle Pflegefamilien
                            1  Die Stellung und die Anerkennung von professionellen Pflegefamilien wer  -  den durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Pflegefamilien – Nicht professionelle Pflegefamilien
                            1  Der Staat errichtet ein kantonales Netz nicht professioneller Pflegefamilien,  indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Informations- und Ausbildungskurse organisiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tarife für die Bezahlung dieser Pflegefamilien erlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Regeln für die Übernahme der Nebenkosten festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Nationale Adoption
                            1  Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung bestimmt der Staatsrat die Grund  -  sätze für die Betreuung von Kindern, die auf Kantonsgebiet geboren und zur  Adoption freigegeben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck unterstützt er durch Leistungsaufträge die auf diesem Ge  -  biet spezialisierten Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Beratung der Opfer von Straftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Begriff
                            1  Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Straftaten ge  -  gen ihre physische, psychische oder sexuelle Integrität sind, richtet sich nach  der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Änderung bestehenden Rechts – Einführungsgesetz zum Schwei -
                            zerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Änderung bestehenden Rechts – Gesetz über die Organisation
                            des Vormundschaftswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 23.  November 1949 über die Organisation des Vormund  -  schaftswesens (SGF 212.5.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2007 (StRB 04.07.2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2006  Erlass  Grunderlass  01.01.2007  2006_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 8  geändert  01.10.2011  2011_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 22  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 23  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 24  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2019  Art. 18 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2019  Art. 30a  eingefügt  01.01.2020  2019_072  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.05.2006  01.01.2007  2006_039