Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien
                            Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen  Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG)  vom 16.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 112b Abs. 2 und 123 der Bundesverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  April 1999;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des  Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur  Förderung der Eingliederung von invaliden Personen;  nach Einsicht in die Botschaft 2017-DSAS-29 des Staatsrats vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Mit diesem Gesetz soll die Angemessenheit und Qualität der von den  sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und professionellen Pflegefa  -  milien angebotenen Leistungen sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck werden mit ihm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bedingungen, zu denen die Leistungen der Institutionen angeboten  werden können, festgesetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beziehungen zwischen dem Staat und den Institutionen sowie den  professionellen Pflegefamilien festgelegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bedingungen für die Finanzierung der Leistungen von Institutionen  und professionellen Pflegefamilien durch die öffentliche Hand be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sonder- und sozialpädagogische Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffsbestimmung
                            1  Sonder- und sozialpädagogische Institutionen sind Einrichtungen, die für  Menschen mit Behinderungen, für Suchtkranke und Personen mit sozialpäda  -  gogischem Betreuungsbedarf stationäre Leistungen in den Bereichen der Un  -  terbringung, des Schulunterrichts, der Ausbildung, der Beschäftigung oder  der Arbeit anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können auch ambulante Leistungen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Planung
                            1  Die Bedarfsplanung für das institutionelle Angebot stützt sich auf eine Be  -  darfsanalyse und berücksichtigt die inner- und ausserhalb des Kantons zur  Verfügung stehenden Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Staatsrat verabschiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordination
                            1  Der Staat sorgt für die Koordination der Leistungen zwischen den Institutio  -  nen und anderen Anbietenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt den Übergang innerhalb des Institutionsbereichs sowie zwischen  den Institutionen und dem familiären, schulischen und beruflichen Umfeld  der Person sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt eine Kommission, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu den Entwürfen der Bedarfsplanung zuhanden des Staatsrats Stellung  nimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorschläge zur Verbesserung der Koordination im Institutionsbereich  erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Di  -  rektionen des Staatsrats, der Gemeinden sowie der Institutionen und weiterer  Leistungserbringer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebsbewilligung
                            1  Für den Betrieb einer sonder- und sozialpädagogischen Institution mit einer  Aufnahmekapazität von mehr als fünf Personen ist eine Betriebsbewilligung  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über Räumlichkeiten und eine Ausstattung, die den Anforderungen an  Hygiene und Sicherheit gemäss den Bedürfnissen der aufgenommenen  Bevölkerungsgruppe entsprechen, verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über ein Betreuungskonzept verfügt und eine entsprechende Organisati  -  on aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vom Staatsrat festgelegten Qualitätskriterien erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von Personen, die über eine entsprechende Ausbildung und über ausrei  -  chende Erfahrung verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Berufs  -  ausübung bieten, geleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde und setzt das Verfahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennung
                            1  Für Beitragsleistungen der öffentlichen Hand muss die sonder- und sozial  -  pädagogische Institution über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 5 und  eine Anerkennung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt, wenn die Leistungen der In  -  stitution:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den vom Staatsrat festgelegten Kriterien bei der Qualität, der Ausbil  -  dung und der Geschäftsführung entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Bedarfsplanung des Kantons entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in einer Rahmenvereinbarung präzisiert wurden, welche die Art der Zu  -  sammenarbeit zwischen Staat und Institution festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Subventionierung der anerkannten sonder- und sozialpädagogi -
                            schen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentliche Hand übernimmt das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beteiligt sich an der Finanzierung der Investitionskosten, indem sie den  Zinsaufwand und die Abschreibungen in der Erfolgsrechnung der Institution  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt je nach den finanziellen Mitteln der Institutionen zur Finanzierung  der Immobilieninvestitionen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subventionen der öffentlichen Hand und die Modalitäten für ihre  Gewährung werden jährlich in einem Leistungsvertrag festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und –empfänger
                            1  Die Leistungsempfängerinnen und –empfänger oder die zu ihrem Unterhalt  verpflichteten Personen beteiligen sich an den Betreuungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Beteiligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufteilung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand
                            1  Die Beitragsleistung der öffentlichen Hand geht zu 45  % zulasten des Staa  -  tes und zu 55  % zulasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtli  -  chen Bevölkerung aufgrund der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zah  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dachorganisation
                            1  Die für den Sozialbereich zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion) kann die  Dachorganisation der sonder- und sozialpädagogischen Institutionen mit be  -  stimmten Aufgaben betrauen, die einem Bedürfnis sämtlicher Institutionen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für  Erwachsene mit Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Leistungsempfängerinnen und –empfänger
                            1  Zugang zu Leistungen der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen  haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benöti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person muss entweder Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente  sein oder als invalid im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten, oder sie muss  über eine Bewilligung verfügen, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen  (Art. 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls es aufgrund der persönlichen und medizinischen Situation nötig ist,  kann die Direktion Menschen mit Behinderungen, die auf den Zuspruch einer  Invalidenrente warten, vorübergehend Leistungen einer Institution zukom  -  men lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die weder den Anforderungen nach Absatz 2 noch denjenigen  nach Absatz 3 entsprechen, müssen vorgängig bei der Direktion gemeldet  werden und für die Leistungen über eine Kostenübernahmegarantie verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bewilligung für die Inanspruchnahme von Leistungen der In -
                            stitutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, kann die Direktion Menschen mit  Behinderungen die Inanspruchnahme von Leistungen der Institutionen bewil  -  ligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  rechtskräftige Verfügung über die Ablehnung einer Invalidenrente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bescheinigung einer bedeutsamen, andauernden Beeinträchtigung der  Gesundheit durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vollendung des 30. Lebensjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zur Inanspruchnahme einer Beschäftigungsleistung einer  Institution kann nur Personen, die während zehn Jahren materielle Sozialhilfe  im Kanton Freiburg bezogen haben, davon die letzten fünf Jahre vor Einrei  -  chen des Gesuchs, und auf Vorschlag der Interinstitutionellen Zusammenar  -  beit, erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bedarfsabklärung
                            1  Jede Person mit Behinderung, die Leistungen einer anerkannten sonder- und  sozialpädagogischen Institution beziehen möchte, beantragt eine individuelle  Bedarfsabklärung, um einen Leistungsvorschlag zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person liefert dafür die nötigen Informationen und willigt ein, dass die  -  se Daten zur Genehmigung des Leistungsvorschlags dem für Erwachsene mit  Behinderungen zuständigen Amt  2  )   (das Amt) übermittelt werden. Ausser mit  Zustimmung der Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung dürfen die Daten  nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Bedarfsabklärung wird von den anerkannten sonder- und  sozialpädagogischen Institutionen, den Spitalnetzen, den vom Staat beauf  -  tragten Stellen und dem Amt durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erfolgt mit einem vom Staatsrat festgelegten Instrument und aufgrund  eines Verfahrens, welche insbesondere die von der Person geäusserten Er  -  wartungen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Genehmigung des Leistungsvorschlags
                            1  Jeder Leistungsvorschlag muss vom Amt genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die individuelle Bedarfsabklärung und der Leistungsvorschlag werden dem  Amt über ein Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Genehmigungsentscheid wird bestätigt, dass überprüft wurde, ob  die vorgeschlagene Leistung den individuellen Bedarf und die Kosten ange  -  messen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Sozialvorsorgeamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Genehmigung verpflichtet sich die öffentliche Hand zur Kosten  -  übernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Förderplanung
                            1  In Zusammenarbeit mit der Person und gestützt auf die Bedarfsabklärung  legt die Institution die allgemeinen Ziele und die Modalitäten der Betreuung  vertraglich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schlichtungsverfahren
                            1  Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und Institutionen  können in einem Schlichtungsverfahren bei der Kommission für die Aufsicht  über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte  geklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt sich beim Schlichtungsverfahren, dass die Voraussetzungen für die  Betriebsbewilligung oder die Anerkennung allenfalls nicht mehr erfüllt sind,  so richtet die Kommission eine Stellungnahme an die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Planungskommission
                            1  Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Ausarbeitung der Bedarfs  -  planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der erwachsenen  Menschen mit Behinderungen, der Institutionen und weiterer Leistungser  -  bringenden sowie der Spitalkreise und der kantonalen Verwaltung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuhanden der Direktion nimmt sie Stellung zu den Vorschlägen für die Um  -  setzung neuer Projekte und die Schaffung neuer Plätze, die ihr vom Amt un  -  terbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für  Minderjährige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Leistungsempfängerinnen und –empfänger
                            1  Zugang zu Leistungen der Institutionen für Minderjährige mit Behinderun  -  gen haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen be  -  nötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sonderschulunterricht
                            1  Die spezifischen Bestimmungen zum Sonderschulunterricht bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für  Suchtkranke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Leistungsempfängerinnen und –empfänger
                            1  Zugang zu Leistungen der Institutionen für Suchtkranke haben Personen,  die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bedarfsabklärung
                            1  Die Bedarfsabklärung erfolgt mit einem vom Staatsrat festgelegten Instru  -  ment und aufgrund eines Verfahrens, welche insbesondere die von der Person  geäusserten Erwartungen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren zur individuellen Bedarfsabklärung wird von der oder dem  kantonalen Suchtbeauftragten sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Planungs- und Koordinationskommission
                            1  Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Bedarfsplanung und die Ko  -  ordination der Leistungen für Suchtkranke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Anerkannte sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige  und junge Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Leistungsempfängerinnen und –empfänger
                            1  Zugang zu den Leistungen einer anerkannten sozialpädagogischen Instituti  -  on haben Minderjährige sowie junge Erwachsene bis zum Höchstalter von 25  Jahren, die aufgrund einer Schutzmassnahme eine Unterbringung ausserhalb  des Familienumfelds oder eine ambulante sozialpädagogische Betreuungs  -  massnahme benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterbringungen ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde werden für eine be  -  grenzte Zeit und zu den vom Staatsrat festgesetzten Bedingungen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann die Direktion eine Unterbringung über das Alter von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Jahren hinaus, höchstens aber bis zum Alter von 30 Jahren, bewilligen,  wenn sie aufgrund schwerer Erziehungsdefizite und erheblicher psychischer  Störungen nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Minderjährige oder junge Erwachsene bis zum Höchstalter von 25 Jahren  mit Suchterkrankungen können Leistungen der sozialpädagogischen Institu  -  tionen in Anspruch nehmen, sofern sie gemäss der Bedarfsabklärung eine so  -  zialpädagogische Betreuung benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Planungskommission
                            1  Der Staatsrat setzt eine Kommission ein, die für die Bedarfsplanung der so  -  zialpädagogischen Institutionen zuständig ist und der Vertreterinnen und Ver  -  treter der betroffenen Institutionen, der Gerichtsbehörden, der öffentlichen  Spitäler und der kantonalen Verwaltung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen
                            1  Gegen Personen, die in einer sozialpädagogischen Institution eine Leistung  in Anspruch nehmen und gegen die Regeln oder Anweisungen des Personals  verstossen oder den guten Betrieb der Institution beeinträchtigen, können  Disziplinarstrafen angeordnet oder Zwangsmassnahmen verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziel der Disziplinarstrafen ist, das geordnete Zusammenleben in der Institu  -  tion aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen zu  stärken und die Jugendlichen zugunsten einer verbesserten Integration in der  Institution und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zwangsmassnahmen dienen dem Schutz der Jugendlichen, der Mitar  -  beitenden und der Allgemeinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24b Disziplinartatbestände und Strafen
                            1  Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber Mitarbeitenden,  anderen untergebrachten Personen oder Drittpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln, deren Besitz und Kon  -  sum sowie der Missbrauch von Medikamenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Besitz unerlaubter Gegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Störung des Arbeits-, des Schul- oder des Wohnbetriebs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kom  -  munikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektroni  -  scher Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Urlaubsmissbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Disziplinarstrafen können je nach Schwere des Tatbestandes alter  -  nativ oder kumulativ angeordnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die befristete vollständige oder teilweise Aufhebung der Möglichkeit,  über finanzielle Ressourcen zu verfügen und an Freizeitaktivitäten teil  -  zunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Busse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Zimmereinschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Disziplinararrest bis zu sieben Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24c Verfahren
                            1  Die Zwangsmassnahmen und Disziplinarstrafen können von der Direktorin  oder vom Direktor beschlossen werden, sofern sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Reglement der Institution vorgesehen und beschrieben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unter Einhaltung der Grundrechte der Person getroffen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen und dem  Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in einem separaten Register aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Mitglieder der Direktion können im Reglement der Institution  ermächtigt werden, im Bedarfsfall Disziplinarstrafen nach Artikel 24b Abs. 2  Bst. a–d und Zwangsmassnahmen anzuordnen und zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren bei strafrechtlicher Unterbringung in geschlossenen Anstal  -  ten wird unmittelbar oder sinngemäss im Konkordatsreglement vom 31. De  -  zember 2013 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die weiteren Entscheide, die gemäss Artikel 24a und 24b getroffen wer  -  den, gelangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung.  Die Entscheide können innerhalb von fünf Tagen mit Beschwerde bei der Di  -  rektion angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir  -  kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Unterbringungsdienste und die gesetzlichen Vertreter werden über den  Entscheid informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Professionelle Pflegefamilien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Begriffsbestimmung
                            1  Als professionelle Pflegefamilien gelten Familien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Minderjährige oder junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren,  die aufgrund einer Schutzmassnahme eine Unterbringung ausserhalb  des Familienumfelds brauchen, aufnehmen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in denen eine Person des betreuenden Elternpaars über eine Ausbildung  im sozialpädagogischen Bereich oder über eine gleichwertige Berufs  -  ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine professionelle Pflegefamilie kann nicht mehr als fünf Minderjährige  oder junge Erwachsene aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anerkennung
                            1  Die Direktion kann professionelle Pflegefamilien anerkennen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Anforderungen nach den Artikeln 5 Abs. 2 Bst. a–c und 6 Abs. 2  Bst. a und b entsprechen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der geltenden Bedarfsplanung für die sozialpädagogischen Institutionen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sinngemässe Anwendung der Vorschriften über die sonder- und
                            sozialpädagogischen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorschriften über die Subventionierung der sonder- und sozialpädago  -  gischen Institutionen (Art. 7 Abs. 1, 4 und 5), über die Beteiligung der Leis  -  tungsempfängerinnen und –empfänger (Art. 8) und über die Aufteilung der  Beitragsleistung zwischen Staat und Gemeinden (Art. 9) gelten sinngemäss  für die anerkannten professionellen Pflegefamilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1  Die Direktion übt die Aufsicht über die sonder- und sozialpädagogischen  Institutionen und die professionellen Pflegefamilien aus; ausgenommen sind  die Sonderschulen für Minderjährige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für das Erziehungswesen zuständige Direktion  3  )   übt die Aufsicht über  die Sonderschulen für Minderjährige aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte  oder Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019 (StRB 09.01.2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2019  2017_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2018  Art. 24a  eingefügt  01.07.2019  2018_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2018  Art. 24b  eingefügt  01.07.2019  2018_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2018  Art. 24c  eingefügt  01.07.2019  2018_106  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.11.2017  01.01.2019  2017_099