Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen (786.131)
Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen (786.131)
Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen Vom 24. Februar 1988 (Stand 24. Februar 1988) Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in Vertretung des Kantons Basel- Landschaft und der Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) vereinbaren:
§ 1
1 Der VFWL verpflichtet sich, im nachstehenden Umfang die Kontrollmessun - gen bei den Industriefeuerungen im Kanton Basel-Landschaft durchzuführen.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel meldet dem VFWL die von ihm zu kontrollierenden Anlagen.
§ 2
1 Als Industriefeuerungen gelten:
a. alle Feuerungsanlagen, die mit Heizöl «mittel» oder Heizöl «schwer» betrieben werden;
b. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt, die mit Kohle oder Holz betrieben werden.
§ 3
1 Die Kontrollmessungen pro Kessel umfassen folgendes:
a. jährlich: Feststoff und Sauerstoffgehalt der Abgase sowie die Abgasver - luste;
b. zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von Stickoxid und Kohlenmon - oxid im Abgas. Bei Holzfeuerungen wird zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von organi - schen Stoffen (angegeben als Gesamtkohlenstoff) gemessen.
2 Pro Kessel werden für jeden Luftfremdstoff sowie den Abgasverlust zwei Mit - telwerte erhoben.
§ 4
1 Die Durchführung der Messungen erfolgt aufgrund der Empfehlungen des Bundesamtes für Umweltschutz über die Emissionsmessung von Luftfremd - stoffen bei stationären Anlagen sowie gemäss allfälliger ergänzender Weisun - gen des Lufthygieneamtes beider Basel und des Amtes für Umweltschutz und Energie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
§ 5
1 Der VFWL stellt die Messergebnisse jeder geprüften Anlage in der Regel in - nert 14 Tagen dem Lufthygieneamt beider Basel, dem Amt für Umweltschutz und Energie sowie dem Betreiber der Anlage zu.
§ 6
1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem VFWL pro Kontrollmessung nach § 3 Buchstabe a 1150 Fr. und nach § 3 Buchstabe b 2500 Fr.
§ 7
1 Der VFWL verpflichtet die von ihm beauftragten Personen zur Schweige - pflicht und steht für allfällige Verletzungen der Schweigepflicht und deren Fol - gen ein.
§ 8
1 Der VFWL übernimmt auch allfällige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Kanton verursachten Schäden und schliesst eine entsprechende Haftpflicht - versicherung ab.
§ 9
1 Die bisherige Vereinbarung vom 16./31. Juli 1979
1 ) über die lufthygienische Kontrolle der Industriefeuerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen aufge - hoben.
§ 10
1 Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Mo - naten, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 11
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates
2 )
.
1) GS 27.222
2) Vom Regierungsrat am 8. März 1988 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.02.1988 24.02.1988 Erlass Erstfassung GS 29.591 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.02.1988 24.02.1988 Erstfassung GS 29.591 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591