Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr
                            1  Vereinbarung  betreffend den Tarifverbund Olten  für den Abonnementsverkehr  Der  Regierungsrat  des  Kantons  So  Kantons  Aargau  sowie  die  Trans  portunternehmungen  Automobilgesell-  schaft  Gösgeramt  (AGO);  Oensinge  n-Balsthal-Bahn  (OeBB);  Schweize-  rische  Bundesbahnen  (SBB),  vertrete  n  durch  das  Departement  Marketing  und  Produktion  der  Generaldirektion  S  BB;  Schweizerische  PTT-Betriebe  (PTT);  Solothurnische  Höhenklinik  Olten (SOO)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
1.1 Die vorliegende Vereinbar ung bezweckt die Einführung eines
                            Tarifverbundes für Abonnemente im  Raum Thal-Gäu-Olten-Gösgen  ab 1. Januar 1991. Dabei bildet die Zeit bis 31. Dezember 1993 die  Einführungsphase.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, den Abonnementsver-
                            bund  baldmöglichst  auf  den  Einzelreiseverkehr  (Billette  und  Mehr-  fahrtenkarten)  zu  erweitern  und  verbundüberschreitende  Lösungen  vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anwendungsbereich
2.1 Das Verbundgebiet und die Zu teilung der Linien sind im
                            «Verbundtarif Region Olten» (T 651.15) verbindlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Wenn eine oder mehrere Gemeinde n des definierten Gebietes dem
                            Tarifverbund  nicht  beitreten  bzw.    aus  dem  Verbund  ausscheiden,  können  hinterliegende  Gemeinde  n  vom  Verbund  ausgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Transportunternehmungen verp flichten sich, für alle Verbin-
                            dungen  innerhalb  des  Verbundgebi  abonnemente auszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Einer Transportunternehmung is t es ohne Zustimmung aller Ver-
                            tragsparteien  nicht  gestattet,  ne  u  geschaffene  Mehrfahrtenkarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  andere  Fahrausweise  in  Konkurrenz  zu  den  Verbundabonne-  menten herauszugeben oder bestehende zu verbilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für Verbindungen, welche die Verbundgrenze überschreiten, sowie
                            für  den  Einzelreiseverkehr  (Bille  tte  und  Mehrfahrtenkarten)  gelten  die Tarife der beteiligten Transportunternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Die ausserhalb des Verbundgebiet es liegenden Linien, auf welchen
                            das  Verbundabonnement  anerkannt  wird,  sind  im  «Verbundtarif  Region  Olten»  (651.15)  verbind  lich  festgelegt.  Die  Anerkennung  der   Verbundabonnemente   ausserhal  b   des   Verbundgebietes,   die  Anerkennung  der  Abonnemente  ande  rer  Verbunde  innerhalb  des  Verbundgebietes   sowie   die   Ei  nführung   verbundüberschreitender  Lösungen werden in separate  n Vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbunderweiterung
3.1 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer
                            Transportunternehmungen  oder  neuer  Transportstrecken  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Kantone  und  der  Mehrheit  der  beteiligten  Transportunternehmungen  erfolgen  .  Der  Zeitpunkt  der  Erweiterung  oder  Aufnahme  wird  von  Fall  zu  Fall  im  Einvernehmen  mit  den  Parteien  festgelegt.  Die  Folge  kosten  sind  vom  betreffenden  Kanton  bzw.  von  der  betreffenden  Trans  portunternehmung  zu  übernehmen.  Die  Verrechnung  der  Folgekosten  an    die  verursachenden  Gemein-  den ist Sache der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer
                            Transportunternehmungen   vor   dem   1.   Januar   1994   ist   nur   mit  Zustimmung  der  Kantone  und  aller  beteiligten  Transportunterneh-  mungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Tarif
4.1 Der «Verbundtarif Region Olten» (T 651.15) ist integrierender
                            Bestandteil    dieser    Vereinbar  ung.    Er    enthält    die    besonderen  Bestimmungen  über  die  Preisber  den Verkauf und die Kontrolle de  r Abonnemente. Als Grundlage für  die    Preisberechnung    wird    ein    Flächenzonentarif    mit    festen  Zonengrenzen  angewendet.  Tari  f-  und  Zonenplanänderungen  sind  nur  mit  Zustimmung  der  Kantone  und  der  Mehrheit  der  Transport-  unternehmungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Preise der Verbundabonneme nte (Verkaufspreis zuzüglich
                            Abgeltungsbeitrag  der  Kantone  an    die  Abonnemente)  sind  bei  all-  gemeinen  Tariferhöhungen  der  im  direkten  schweizerischen  Ver-  kehr  tätigen  Transportunterne  hmungen  entsprechend  anzupassen.  Wird  die  Anpassung  der  Abonneme  ntsverkaufspreise  durch  die  Kantone ganz oder teilweise abgele  hnt, sind die daraus entstehenden  nachgewiesenen     Einnahmenausfälle     den     betroffenen     Trans-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  portunternehmungen  durch  die  Kant  partner   müssen   mindestens   sechs  Monate   vor   Inkrafttreten   der  Tarifänderungen durch die SBB unte  rrichtet werden. Die definitiven  Preise   müssen   spätestens   drei   Monate   vor   Inkrafttreten   der  Tarifänderungen den SBB be
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fahrausweissortiment
5.1 Es werden folgende Verbundabonnemente ausgegeben:
                            a)   Wochenabonnemente  b)   Monatsabonnemente  c)   Jahresabonnemente
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Von diesen Abonnementen werden je eine allgemein erhältliche
                            Sorte   (Erwachsene)   sowie   eine   Sorte   zu   ermässigtem   Preis  (Junioren/Senioren) ausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Die Einzelheiten regelt der «Verbundtarif Region Olten»
                            (T 651.15).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Beiträge der Kantone
6.1 Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf Art. 11 des Transport-
                            gesetzes  die  durch  die  Einführ  ung  des  Tarifverbundes  verursachten  nachgewiesenen   Einnahmenausfälle   zu   decken.   Dies   geschieht  durch  einen  Abgeltungsbeitrag  pro  Abonnement  (Art.  6.2),  durch  die  Verkehrseinnahmengarantie  (A  rt.  6.6)  sowie  durch  Ersatz  von  nachgewiesenen  Ausfällen  bei  Ansc  hlussfahrausweisen  (Art.  7.2).  Der  Anteil  jedes  Kantons  berechnet  sich  nach  den  in  seinem  Kan-  tonsgebiet  verkauften  Abonne  menten  auf  Grund  der  Erhebungen  gemäss Artikel 6.9.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Die Abgeltungsbeiträge der Kantone Abonnement, nämlich
                            Fr.      7.–  pro  Wochenabonnement  Fr.   22.–  pro Monatsabonnement  Fr. 220.–  pro Jahresabonnement  Diese  Abgeltungsbeiträge  entha  lten  eine  vorweggenommene  Tarif-  erhöhung  von  8,5  %.  Tritt  die  Tariferhöhung  der  Schweizerischen  Transportunternehmungen  später  als  am  1.  Januar  1991  in  Kraft  oder  wird  sie  in  anderer  Höhe  be  schlossen,  so  werden  die  Minder-  oder  Mehrleistungen  der  Kantone  bei  der  nächsten  Tariferhöhung  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Im Abgeltungsbeitrag pro verk auftes Abonnement sind unter Vor-
                            behalt  von  Art.  6.6  alle  Minderei  nnahmen  der  Transportunterneh-  mungen  im  Abonnements-  und  Einzel  reiseverkehr  innerhalb  des  Verbundgebietes  sowie  ein  Pausch  albeitrag  für  die  verbundbeding-  ten Kosten für Administrati  on und Anfangswerbung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Ergeben sich aus der Einf ührung des Tarifverbundes Mehreinnah-
                            men,   verbleiben   diese,   unter   anderem   zur   Deckung   allfälliger  Zusatzkosten für Mehrleistungen,   den Transportunternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5 Zusatzkosten als Folge der zu erwartenden Verkehrszunahme
                            (Abdeckung  einer  allfälligen  Nachfragesteigerung  nach  Transport-  leistungen   u.a.m.)   werden   von  den   Transportunternehmungen  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.6 Reichen die gesamten für Ve rkehrsleistungen im Verbundgebiet
                            erzielten    Einnahmen    (Gesamte  innahmen    aus    Abonnementen,  Mehrfahrtenkarten  und  Billetten)  aller  Transportunternehmungen  (inkl.  Abgeltungsbeiträge  nach  Art.    6.2)  zur  Deckung  der  Gesamt-  einnahmen  wie  sie  im  Jahr  vor    der  Einführung  des  Tarifverbundes  für  Abonnemente  (1990)  erzielt  wurden  –  bei  mindestens  gleichem  Verkehr  –  nicht  aus,  übernehme  n  die  Kantone  gegen  Nachweis  zusätzlich den verbleibenden Fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.7 Die Abgeltungsbeiträge werden während der Einführungsphase
                            nach oben begrenzt. Diese Begrenzung wird wie folgt gestaffelt:  –    Anzahl verkaufter Abonnemente 1990 + 20 % bis 31.12.1991  –    Anzahl verkaufter Abonnemente 1990 + 25 % bis 31.12.1992  –    Anzahl verkaufter Abonnemente 1990 + 30 % bis 31.12.1993  Jahres-  und  Wochenabonnemente  werden  in  Monatsabonnemente  umgerechnet: 1 Jahresabonnement   = 10 Monatsabonnemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wochenabonnement =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Monatsabonnement.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.8 Die Abgeltungsbeiträge nach Art. 6.2 werden in monatlichen Akon-
                            tozahlungen  (pro  rata  des  erwartet  en  Gesamtbetrages)  an  die  Ver-  bundkasse  einbezahlt.  Nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  wird  auf  Grund der verkauften Abonnemente definitiv abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.9 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden
                            Gemeinden  ist  Sache  der  Kantone  .  Die  Transportunternehmungen  führen  periodisch  (mindestens  einm  al  jährlich)  die  hierfür  nötigen  Erhebungen  durch  und  stellen  den  Kantonen  die  nötigen  statisti-  schen  Unterlagen  (alle  Jahresa  bonnemente,  eine  Vollerhebung)  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.10 Die Abgeltungsbeiträge (nach Art. 6.2) bleiben während der Ein-
                            führungsphase unverändert. Vorbeha  lten bleiben Anpassungen nach  Art.     6.11.     Allfällige     Ansprüche     infolge     allgemeiner     Tarif-  erhöhungen  der  Schweizerischen  Transportunternehmungen  wäh-  rend  der  Einführungsphase  sind  von  den  Transportunternehmungen  durch  Anpassung  der  Abonnementsverkaufspreise  abzudecken.  Auf  das  Ende  der  Einführungsphase  und  danach  sind  die  Abgeltungs-  beiträge  (nach  Art.  6.2)  und  die  zusätzliche  Verkehrseinnahme-  garantie  (nach  Art.  6.6)  jeweils  auf  Begehren  der  Kantone  oder  der  Mehrheit  der  beteiligten  Transpor  tunternehmungen  zu  überprüfen  und allenfalls neu festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                6.11 Die Verkaufspreise und/oder A bgeltungsbeiträge der Kantone (nach
                            Art.   6.2)   sind   bei   einem   Wegf  allen   oder   einer   Änderung   der  vorläufig  bis  Ende  1992  befristeten    Tariferleichterungsmassnahme  des Bundes ohne weiteres en  tsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Einnahmenverteilung
7.1 Sämtliche Einnahmen aus de m Verkauf der Verbundabonnemente
                            sowie  die  Abgeltungsbeiträge  fliessen  in  die  Verbundkasse.  Sie  werden nach dem «Einnahmenvert  eilschlüssel für den Tarifverbund  Olten»,  der  integrierender  Bestandt  beteiligten Transportunternehm  ungen monatlich gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Während der Einführungsphase erfolgt die Einnahmenverteilung
                            proportional  zu  den  von  jeder  Transportunternehmung  im  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990   erzielten   Abonnementseinnahm  en.   Vorbehalten   bleibt   die  Aufrechnung von Einnahmen, welche auf Linien erzielt werden, die  erst  ab  1.  Januar  1991  dazugeko  bleiben   nachgewiesene   Ausfälle  für   Anschlussfahrausweise   im  verbundüberschreitenden  Verkehr,  we  portunternehmung vorweg gutgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Ab 1994 werden die Einnahmen auf Grund eines nachfrageorien-
                            tierten   Einnahmenverteilschlüssels     auf   die   einzelnen   Transport-  unternehmungen  verteilt.  Grundlag  e  für  die  Festlegung  des  Ein-  nahmenverteilschlüssels   bilden     Fahrgastbefragungen.   Diese   sind  periodisch   bei   allen   Transpor  tunternehmungen   koordiniert   und  repräsentativ  durchzuführen.  Der  jeweilige  Zeitpunkt  wird  von  den  Transportunternehmungen   nach  Rücksprache   mit   den   Kantonen  festgelegt,  wobei  bereits  übliche    Befragungen  bestmöglich  berück-  sichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Die Transportunternehmungen ve rpflichten sich, über die Durch-
                            führung   der   Befragungen   eine   be  sondere   Vereinbarung   abzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5 Die Kosten der Befragungen we rden von den beteiligten Trans-
                            portunternehmungen  für  ihren  Bereic  h  selber  getragen.  Die  Kosten  der   verbundspezifischen   Auswer  tung   werden   der   Verbundkasse  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Abrechnung
8.1 Die Verbundabonnemente werden zentral über eine Verbundkasse
                            nach  den  Vorschriften  550  (Vorschriften  über  die  Abrechung  und  Saldierung von Guthaben und Schuldbeträgen im direkten Verkehr)  der Schweizerischen Transpor  tunternehmungen abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Die Verbundkasse wird vom SOO geführt. Die Kosten der Rech-
                            nungsführung werden der Verbundkasse belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Die Abrechnungsmodalitäten werden durch die beteiligten Trans-
                            portunternehmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Der Kontroll- und Revisionsste lle gemäss Übereinkommen 510 wird
                            das   Recht   eingeräumt,   die  Verbundabrechnung   bei   der   die  Verbundkasse   führenden   Unternehmung   und   die   Abrechnungs-  unterlagen bei den beteiligten Unternehmungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Druckkosten und Instruktion
9.1 Für den Druck der Verbundabonne mente und Tarife sind die SBB
                            zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2 Die Druckkosten für die Abonne mente werden der bestellenden
                            Transportunternehmung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3 Die Tarife sind durch die Tr ansportunternehmungen entsprechend
                            der Anzahl der von ihnen bezogenen Exemplare zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.4 Die Instruktion ihres Personals ist Sache jeder Transportunterneh-
                            mung.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Werbung und Information
10.1 Für den Tarifverbund wird eine gemeinsame Werbung durchgeführt.
10.2 Die Kosten für die Informa tion und Werbung werden grundsätzlich
                            von  den  Transportunternehmungen  aus  ihren  ordentlichen  Werbe-  budgets  bestritten  (im  Verhältnis  Prozent  der  Kosten  der  Anfangs  werbung  werden  der  Verbundkasse  belastet  und  50  Prozent  von  den  Transportunternehmungen  (ohne  SBB) im Verhältnis zu ihren Verbundeinnahmen bestritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3 Die Transportunternehmungen er stellen im gegenseitigen Einver-
                            nehmen  ein  Werbekonzept  (inkl  .  Jahresbudget  und  Kostenvertei-  lung). Für die Koordination is  t der SOO verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Organisation; Allgemeines
11.1 Der SOO ist geschäftsführende Transportunternehmung. Er vertritt
                            den  Tarifverbund  gegen  aussen  und  besorgt  sämtliche  damit  ver-  bundenen  Geschäfte,  soweit  sie  in  dieser  Vereinbarung  nicht  aus-  drücklich  einer  anderen  Trans  portunternehmung  zugewiesen  sind  (vgl. Art. 4.2 und 9.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Unter dem Vorsitz der geschä ftsführenden Transportunternehmung
                            besteht  ein  Koordinationsausschuss.    Die  beiden  Kantone  und  jede  Transportunternehmung   delegieren  je   einen   Vertreter   in   dieses  Organ.   Die   Vertragspartner   er  lassen   ein   Reglement,   das   die  Zuständigkeit     des     Koordinati  onsausschusses,     die     Art     der  Beschlussfassung usw. regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Vom Koordinationsausschuss ge meinsam beschlo ssene Aufwen-
                            dungen  für  den  Tarifverbund,  welche  nicht  in  dieser  Vereinbarung  geregelt sind, werden de  r Verbundkasse belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Inkrafttreten und Dauer
12.1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
12.2 Während der Einführungsphase kann diese Vereinbarung unter
                            Einhaltung  einer  Frist  von  6  Monate  n  jeweils  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres   von   jedem   Vertra  gspartner   schriftlich   gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.3 Nach Ablauf der Einführungspha se kann diese Vereinbarung unter
                            Einhaltung  einer  Frist  von  12  Monate  n  jeweils  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres   von   jedem   Vertra  gspartner   schriftlich   gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.4 Die Kündigung ist an die geschä ftsführende Transportunternehmung
                            (SOO) zu richten. Diese bringt si  e allen Vertragspartnern umgehend  zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.5 Wird die Vereinbarung durch den Kanton Solothurn gekündigt, so
                            wird der Tarifverbund aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.6 Die Kantone verpflichten sich bei einer Kündigung dieser Verein-
                            barung,  je  in  ihrem  Verbundgebiet    mit  reduzierten  Abgeltungsbei-  trägen  eine  schrittweise  Anpass  ung  der  Preise  über  die  Dauer  von  zwei  Jahren  an  das  gesamtschwei  zerische  Tarifniveau  sicherzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Rechtspflege
13.1 Streitigkeiten über die Ausl egung und die Anwendung dieser Ver-
                            einbarung,  die  sich  nicht  auf  de  m  Verhandlungsweg  zwischen  den  Parteien  beilegen  lassen,  sind  n  ach  Möglichkeit  durch  ein  dannzu-  mal  von  den  Parteien  zu  bestimmende  s  Schiedsgericht  zu  entschei-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Schlussbestimmungen
14.1 Diese Vereinbarung wird allen Pa rteien im Doppel zugestellt. Ein
                            Exemplar  ist  unterzeichnet  der  ge  schäftsführenden  Transportunter-  nehmung (SOO) zurückzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.2 Die Sammlung der unterzeichnete n Vereinbarungen bildet das
                            Original,  welches  von  der  geschä  ftsführenden  Transportunterneh-  mung (SOO) aufbewahrt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.3 Alle Parteien erhalten eine Kopie der Unterschriftenblätter.
14.4 Diese Vereinbarung ist dem B undesamt für Verkehr (BAV) zur
                            Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innerhalb des Tarifverbundes nimmt   das Bundesamt im Rahmen der  Bundesgesetzgebung ein Mitspracherecht wahr.