Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne», Münchenstein
                            Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung von 1964  Vereinbarung über eine gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne»,  Münchenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 14. April 1964 (Stand 9. Januar 1979)  Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-  Landschaft wird hinsichtlich einer gemeinsamen Prüfstation für Motorfahrzeuge in der «Unteren Wan  -  ne» in Münchenstein vereinbart, was folgt:  Ziffer  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft errichten gemeinsam in der «Unteren Wanne» in  Münchenstein eine Prüfstation für Motorfahrzeuge. Diese steht in Miteigentum beider Kantone.  Ziffer  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An den Kosten der Erstellung und der Einrichtung (einschliesslich Möblierung) der Prüfstation und  aller ihrer Anlagen beteiligen sich die Kantone im Verhältnis der von ihnen laut Plan beanspruchten  Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar der Kanton Basel-Stadt zu 3/5, der Kanton Basel-Landschaft  zu 2/5.  Ziffer  III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung und Einrichtung (einschliesslich Möblierung) der Prüfstation und aller Anlagen ob  -  liegt dem Kanton Basel-Stadt. Vor den Arbeitsvergebungen ist die Zustimmung der Baudirektion des  Kantons Basel-Landschaft einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Vereinbarung trägt ein Doppeldatum: 14. 4. 1964 und 21. 4. 1964. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiederge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben mit Ausnahme der nachstehend abgedruckten Bestimmungen. Vgl. Art. 16 der Vereinbarung vom 3./17. 12. 1974 (in Kraft seit 9. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979) und Fussnote 3 dazu (abgedruckt unter SG  952.800  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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