Gesetz über die Lebensmittelsicherheit
                            Gesetz über die Lebensmittelsicherheit (LMSG)  vom 13.06.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 9.  Oktober 1992 über Lebensmittel und  Gebrauchsgegenstände (LMG) und seine Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 29.  April 1998 über die Landwirtschaft  und seine Ausführungsverordnungen;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 22.  August 2006;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   legt   die   Verfahren   und   Regeln   für   die   Organisation   der  Lebensmittelkontrolle fest; damit soll die Sicherheit der Lebensmittel von der  Primärproduktion bis zur Vermarktung sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   umfasst   Bestimmungen   zum   Vollzug   der   Bundesgesetzgebung   über  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und jener Artikel der Bundesgesetz  -  gebung über die Landwirtschaft, die sich auf die staatlichen Lebensmittelkon  -  trollen beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Um seinen Zweck  zu erreichen,  stützt  sich dieses  Gesetz  auf die beiden  Grundsätze des LMG; diese bestehen in der Selbstkontrolle aller, die Lebens  -  mittel   herstellen,   behandeln,   abgeben,   einführen   oder   ausführen,   und   den  staatlichen Kontrollen nach den Vorschriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt für die landwirtschaftliche Produktion, soweit diese zur Her  -  stellung von Lebensmitteln bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatrat übt die Oberaufsicht im Bereich der Lebensmittelsicherheit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er stellt die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen zuständigen  Stellen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er setzt innerhalb des bundesrechtlich vorgeschriebenen Tarifrahmens  die Tarife für die Kosten fest, die den betroffenen Personen, Gemeinden  oder Betrieben belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission für  Lebensmittelsicherheit (Art. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er schliesst für die Kontrolle besonderer Eigenschaften von Lebensmit  -  teln Vereinbarungen mit Dritten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er erlässt die Anwendungsbestimmungen in einem Ausführungsregle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Die mit der Beratung und der Lebensmittelkontrolle betraute Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   übt  die Aufgaben aus, für die keine andere Behörde oder Verwaltungseinheit zu  -  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sorgt   insbesondere   für   die   Einhaltung   der   beschlossenen   jährlichen  Kontrollprogramme und kann zu diesem Zweck die nötigen Weisungen ertei  -  len.   Die   Kontrollprogramme   werden   von   der   in   Artikel   6   vorgesehenen  Dienststelle erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regelt die Arbeitsweise dieser Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission für Lebensmittelsicherheit
                            1  Es wird eine Kommission für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Dieser ge  -  hören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitglieder des Staatsrats, die den für die Lebensmittel, die Landwirt  -  schaft, das Veterinärwesen und die Gesundheit zuständigen Direktionen  vorstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, die die folgenden Funktionen ausüben: Kantonsärztin oder  Kantonsarzt, Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker, Kantonsche  -  mikerin oder Kantonschemiker, Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt,  Direktorin oder Direktor von Grangeneuve und Leiterin oder Leiter der  für die Landwirtschaft zuständigen Sektion von Grangeneuve.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission hat hauptsächlich zur Aufgabe, die verschiedenen staatli  -  chen Instanzen, die mit der Kontrolle der Lebensmittelsicherheit und -pro  -  duktion beauftragt sind, zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass besondere,  die jeweiligen Gebiete berührende Aspekte berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dienststelle
                            1  Es wird eine Verwaltungseinheit geschaffen, die mit sämtlichen Tätigkeiten  der staatlichen Lebensmittelkontrolle beauftragt ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (die Dienststelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle koordiniert ihre Tätigkeiten mit der Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle wird der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Direkti  -  on unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist insbesondere befugt, die Massnahmen nach den Artikeln 28–31 LMG  und weitere Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung zu ergreifen sowie  Notpläne für das Krisenmanagement zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker und Kantonstierärztin
                            oder Kantonstierarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personen, die die Funktionen des Kantonschemikers und des Kantons  -  tierarztes ausüben, werden in die Dienststelle integriert. Sie führen die Auf  -  gaben aus, die sie auf Grund der Bundesgesetzgebung auf ihrem jeweiligen  Gebiet haben. Die Zuständigkeiten werden im Ausführungsreglement abge  -  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen vor allem die folgenden Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Überwachung und Kontrolle der Lebensmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und der  Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erarbeitung der Kontrollprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Behörde für  die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen und die Bewilligung ihres  Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet die Pläne für  den Bau oder Umbau von Trinkwasserversorgungsnetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Genehmigung und das Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 werden im  Rahmen der Verfahren gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Laboratorien
                            1  Der Staatsrat setzt eine Struktur von Laboratorien ein, die geeignet sind, die  für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit oder für andere Aufgaben von  öffentlichem Interesse nötigen Analysen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in Form einer Vereinbarung Dritte mit Analyseaufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entscheidet über die administrative Zuweisung dieser Struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pilzkontrolle
                            1  Die Gemeinden können eine amtliche Pilzkontrolleurin oder einen amtli  -  chen Pilzkontrolleur unter Aufsicht der Dienststelle anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton koordiniert die Kurse für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure  und beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung und der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Strafrechtliche Verfolgung
                            1  Beim   Vollzug   ihrer   Aufgaben   gelten   die   Organe   für   die   Ausübung   der  Lebensmittelkontrolle als Beamte der Gerichtspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einsprache
                            1  Verfügungen über Massnahmen, die auf Grund der Artikel 28–30 LMG er  -  griffen werden, können innert fünf Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache  bei der Verfügungsbehörde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Be  -  gehren des Einsprechers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde
                            1  Die   Einspracheentscheide   und   übrigen   Entscheide   unterliegen   der   Be  -  schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Bestim  -  mungen   des   LMG   sind   vorbehalten,   namentlich   diejenigen   über   die   Be  -  schwerdefristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 9.  Mai 1995 zum Bundesgesetz über Lebens  -  mittel und Gebrauchsgegenstände (SGF 821.30.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2008. Die Artikel 4 Abs. 2, 2.  Satz, 6, 7 Abs. 1,1. Satz,  und Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 treten jedoch am 1.Juli.2008 in Kraft (StRB 06.11.2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2007_067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2007  Art. 4  geändert  01.07.2008  2007_067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2007  Art. 6  geändert  01.07.2008  2007_067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2007  Art. 7  geändert  01.07.2008  2007_067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2007  Art. 9  geändert  01.07.2008  2007_067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2007  Art. 6  geändert  01.07.2008  2007_067a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 10  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2022  2021_144  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.06.2007  01.01.2008  2007_067