Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
                            Konkordat  zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. und dem Katholischen  Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die  staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften  Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen  vom 20. November 2012 (Stand 25. März 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh. und der Katholische Administrati  -  onsrat des Kantons St.Gallen schliessen folgendes Konkordat ab:  Im Bestreben, die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften An  -  gehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen zu regeln, wird zwischen  dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und dem Kanton Appen  -  zell I. Rh. das nachstehende Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermächtigt, die  staatskirchenrechtliche Stellung von im Bezirk Oberegg, Appenzell I. Rh., wohn  -  haften Angehörigen ihrer Pfarreien durch Vertrag mit der Kirchgemeinde Oberegg  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinn des vorstehenden Ab  -  satzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Möser, Spielberg,  Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon gelegenen Gebiete des  Bezirkes Oberegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Marbach im Sinn von Abs.  1 gelten die  katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Vertrag nach Art.  1 dieses Konkordats können die Kirchgemeinden Ber  -  neck und Marbach die in Art.  1  Abs.  2 bzw. Art.  1  Abs.  3 genannten Pfarreiangehö  -  rigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Mitglieder  ihrer Kirchgemeinde anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten Obereg  -  ger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch den Kanton  Appenzell I. Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen Kirchgemeinden  überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von  einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Mar  -  bach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die aufgrund dieses Konkordats abgeschlossenen Verträge unterstehen der Ge  -  nehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des  Kantons St.Gallen und der Standeskommission von Appenzell I. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  48–79  20.11.2012  25.03.2013  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012  25.03.2013  Erlass  Grunderlass  48–79