Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen
                            Kommunikationsnetz: Ordnung  Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen  Vom 23. April 2002 (Stand 1. Oktober 2002)  Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen  erlässt, auf Antrag des Gemeinderats, gestützt auf § 6 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohner  -  gemeinde Bettingen vom 12. November 1985  )  , folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Finanzierung
                            1  Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zur Vermittlung eines guten Fernseh- und Radio  -  empfanges erstellt die Gemeinde Bettingen ein Verteilernetz, welches an das K-Netz der Gemeinde  Riehen angeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das K-Netz wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. Die Erstellungs-,  Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren zu de  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang des K-Netzes
                            1  Die Anlage umfasst  – Anteil am K-Netz der Gemeinde Riehen  – Verteilernetz, welches wenn möglich in die Allmend verlegt wird  – Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels in das Gebäude  – Verstärkeranlagen  – Verbindungsleitung bis HUB-Riehen inkl. Verteilung im HUB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bau, Betrieb und Verwaltung
                            1  Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des der Gemeinde gehörenden K-Netzes ist Sache der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat entscheidet entsprechend den Ausbaugrundlagen über die Ausbaufolge und die Li  -  nienführung des Verteilernetzes. Er vergibt die Erstellungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anschlussbegehren
                            1  Wer einen Hausanschluss an das Verteilernetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzurei  -  chen. Dieses Gesuch ist von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder  dem für die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertretungsberechtigten Organ zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose oder Verstärker übernimmt die Gemeinde, sofern  -  stanz überschritten, gehen die Mehrkosten der Hauszuleitung zu Lasten der Gesuchstellerin oder des  Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erstellen der Verteilleitungen ab Hausanschlussdose oder Verstärker innerhalb des Gebäudes ist  Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Der Gemeinderat schreibt die technischen Voraus  -  setzungen für die Hausinstallationen in der Anschlussbewilligung verbindlich vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BeE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationsnetz: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Durchleitungsrechte
                            1  Alle Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer erteilen grundsätzlich folgende Rechte unent  -  geltlich:  – Kabel-Durchleitungsrecht für öffentliche Fernsehkabelanlagen  – Recht zur Aufstellung von Verstärkereinheiten  – Kabel-Durchleitungsrecht für den Anschluss von Drittliegenschaften, sofern ein solcher Anschluss  zweckmässigerweise über das Grundstück der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zutrittsrecht
                            1  Den Beauftragten der Gemeinde und den von ihr ermächtigten Installateurinnen und Installateuren ist  Zutritt zu den Räumen, in denen Verteiler- oder Verstärkeranlagen installiert sind, zu gewähren, damit  das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anschlussbeiträge
                            1  Zur Deckung der durch die Erstellung des K-Netzes entstehenden Kosten wird von den anschliessen  -  den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern ein einmaliger Grundbetrag pro Liegenschaft er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge werden mit dem Anschluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Benützungsgebühren
                            1  Zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation  des K-Netzes wird von jeder Abonnentin und jedem Abonnenten eine monatliche Benützungsgebühr  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Festsetzung und Überprüfung der Gebühren
                            1  Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, in dem die Höhe des einmaligen Grundbeitrages, der einma  -  ligen Anschlussgebühr und der Benützungsgebühren festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung
                            1  Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beiträge  noch Gebühren rückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sonderfälle
                            1  Für besondere Objekte kann der Gemeinderat die festgesetzten Beiträge und Gebühren reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kontrollrecht
                            1  Den mit der Gebührenkontrolle beauftragten Gemeindeorganen ist Zutritt zu den mit Anschlussdosen  versehenen Räumen zu gewähren.  -  zes wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Gemeinschafts-Antennen-  Anlage (GAA) für Fernsehen und Radio der Gemeinde Bettingen vom 4. August 1976 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 10. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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