Dekret über die Leistungen des Staates für den Volksschulunterricht, die Erziehung und die berufliche Ausbildung in den anerkannten Erziehungsheimen
                            1  Dekret  über die Leistungen des Staates für den  Volksschulunterricht, die Erziehung und die  berufliche Ausbildung in den anerkannten  Erziehungsheimen  Vom 15. Februar 1966  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 6 des Gesetzes über  die Gewährung von Staatsbeiträgen an  die  anerkannten  gemeinnützigen  und  öffentlichen  aargauischen  Erzie-  hungsheime (Erziehungsheimgese  tz) vom 6. Oktober 1964   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der  Staatsbeitrag  an  die  Besoldunge  n  der  Volksschullehrer,  die  Gewer-  belehrer,  die  Lehrlingsmeister  und  di  e  ausgebildeten  Erzieher  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  %  der  Bar-  und  Naturalbezüge,  i  nbegriffen  Familien-  und  Kinder-  zulagen,  Hilfsschulzulagen,  Diensta  ltersgratifikationen  und  Sterbesemes-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Invalidenversicherung (Art. 73 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit.  a  des  Bundesgesetzes  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959   2)   und Art. 105 ff. der Vollziehungs  verordnung hiezu vom 17. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961   3)  )  oder  aus  dem  Strafrechtsvollzug  (Art.  388  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches   vom   21.   Dezember   1937   4)  )   erhalten,   erbringt   der  Kanton  nur  dann  Leistungen,  wenn  mit  Einschluss dieser Bundesbeiträge  die   subventionsberechtigten   Besoldungen   nicht   bis   zu   75   %   gedeckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 428.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 831.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 311.0  Umfang des  Staatsbeitrages  Verhältnis  Bundesbeitrag /  Staatsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zur  Festlegung  der  Bundesbeitr  äge  leistet  der  Kanton  Vorschuss-  zahlungen bis zu dem in diesem De  kret genannten Maximalansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Dekret  es  fällt  §  20  des  Dekretes  über  die  Besoldungen   der   Lehrer   an   den  Volks-   und   Fortbildungsschulen  (Lehrerbesoldungsdekret) vom 7. Dezember 1953   1)   dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Dieses Dekret tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1965 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 140