Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe
                            Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe  vom 25.09.1974 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 16.  April 1974;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Steuerbefugnis
                            1  Der Staat besteuert die Schiffshalter, die ihren Heimathafen im Kanton ha  -  ben, gemäss den Richtlinien des vorliegenden Gesetzes und des Tarifs in An  -  hang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hafen, in dem ein Schiff im Verlaufe der Benützungszeit während 30  aufeinanderfolgenden Tagen auf freiburgischem Gebiet angelegt ist, wird als  Heimathafen betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die direkten Kantonssteuern gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis Anpassung des Tarifs
                            1  Der Staatsrat ist befugt, den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der  Konsumentenpreise anzupassen, und zwar um einen Zehntel für eine Ände  -  rung des Indexes um 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung des Steuerbetrages erfolgt jeweils nur für einen oder mehre  -  re Zehntel. Sie tritt frühestens am 1.  Januar jenes Jahres in Kraft, das demje  -  nigen folgt, in dem der Index einen Stand erreicht hat, der eine Anpassung  um wenigstens einen Zehntel rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Tarif festgelegten Beträge entsprechen dem Stand des Referenzinde  -  xes vom Monat Januar 1991, nämlich 125,7 Punkte (Dezember 1982 = 100  Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Steuersubjekt
                            1  Die Steuer ist von jedem Schiffshalter zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer haftet solidarisch mit dem Halter für die Bezahlung der  Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerperiode
                            1  Die Steuer wird jedes Jahr für die Zeit vom 1.  April bis 31.  März des fol  -  genden Jahres erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Taxierung
                            1  Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist für die Festsetzung der für  jedes Schiff zu entrichtenden Steuer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist auch mit dem Steuerbezug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungsart
                            1  Die gesamte Steuer für die Schiffe ist am 1.  April oder bei der Aushändi  -  gung der Betriebsbewilligung und der Kontrollnummer zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nichtbezahlung der Steuer
                            1  Bei Nichtbezahlung der Steuer wird die Kontrollnummer annulliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung wird entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verjährung der Besteuerung und der Steuerforderung
                            1  Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton angelegten Schiffes erlischt  fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerforderung des Kantons gegenüber dem Schiffshalter und dem  Eigentümer, ebenso wie die Rückerstattungsforderung des Halters für zuviel  bezahlte Steuern, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die  Steuer- oder Rückerstattungsforderung entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wohnsitzwechsel
                            1  Die   Schiffshalter   sind   verpflichtet,   dem   Amt   für   Strassenverkehr   und  Schifffahrt innert 15 Tagen Wohnsitz- oder Anlegeortswechsel ihres Schiffes  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiffsabänderung
                            1  Jede Bootsänderung, die einen Steuertarifwechsel mit sich bringt, muss dem  Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann innert dreissig Ta  -  gen bei der Behörde, welche die angefochtene Verfügung getroffen hat, Ein  -  sprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an  -  fechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer  Busse von 50 bis 200 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  das Datum des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  A1 ANHANG 1 – Schiffssteuertarif (Art. 1 und 1  bis  )  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Schiffssteuer wird wie folgt Festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ruderboote mit einer offiziellen Kennzeichnung: Fr.  31.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Segelschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit   einer   maximalen   Segelfläche   von   15  m²,   ohne   Motor:  Fr.  31.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit mehr als 15  m² Segelfläche, ohne Motor: Fr.  48.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit einer maximalen Segelfläche von 15  m², mit Motor: Fr.  60.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit mehr als 15  m² Segelfläche, mit Motor:  d1)  bis 1000  kg Gesamtgewicht: Fr.  109.00  d2)  Zuschlag bei einem Gesamtgewicht von mehr als 1000  kg, pro  Voll- oder Teil-kW: Fr.  12.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Motorschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 8 kW effektive Motorleistung: Fr.  60.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuschlag pro Voll- oder Teil-kW: Fr.  12.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schleppkähne, mit oder ohne Motor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 10 Tonnen Nutzlast: Fr.  230.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1975 (StRB 29.10.1974).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuschlag pro Voll- oder Teil-Tonne: Fr.  6.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schlepper, Schubschiffe, schwimmende Geräte (Bagger, Hebeböcke,  Kräne usw.): Fr.  230.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Händlerschilder: Fr.  121.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Boote von Berufsfischern: Fr.  48.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Rettungsboote anerkannter Rettungsgesellschaften: –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beträge entsprechen einem Referenzindex von 152,2 Punkten (De  -  zember 1982 = 100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1974  Erlass  Grunderlass  01.01.1975  BL/AGS 1974 f 176 / d 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.1976  Art. 2  geändert  01.01.1976  BL/AGS 1976 f 59 / d 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 9a  eingefügt  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1991  Art. 1  bis  eingefügt  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 625 / d 638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1991  Art. A1-1  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 625 / d 638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.1993  Art. A1-1  geändert  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 632 / d 622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 10  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 1  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2006  Art. A1-1  geändert  01.01.2006  2006_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 10  geändert  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 9a  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 10  geändert  01.01.2011  2010_066  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.09.1974  01.01.1975  BL/AGS 1974 f 176 / d 179
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 1 bis eingefügt 08.11.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 625 / d 638
Art. 2 geändert 06.02.1976 01.01.1976 BL/AGS 1976 f 59 / d 60
Art. 9a eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 9a geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 10 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
Art. 10 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 10 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
                            Art. A1-1  geändert  08.11.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 625 / d 638  Art. A1-1  geändert  21.12.1993  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 632 / d 622  Art. A1-1  geändert  31.01.2006  01.01.2006  2006_008