Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften
                            Gesetz  über die öffentlich-rechtlich anerkannten  Religionsgemeinschaften  vom 14. August 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 19.  Dezember 2017  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung von Art.  109 ff. der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  2  als Gesetz:  3  I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Mitgliedschaft
                            1  Der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft  gehören Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen an,  die:  a)  nach Massgabe ihres Bekenntnisses die von der Religionsgemeinschaft festge  -  legten Voraussetzungen an die Mitgliedschaft erfüllen;  b)  nicht ausdrücklich nach den von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vor  -  schriften ihren Austritt oder ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft erklärt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Christkatholische Kirchgemeinde kann Einwohnerinnen und Einwohner  christkatholischen Glaubens mit Wohnsitz in den Kantonen Glarus, Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Graubünden als Mitglieder  aufnehmen, wenn diese Kantone die Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2018, 270 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt RGG. Vom Kantonsrat erlassen am 13.  Juni 2018; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 14.  August 2018; in Vollzug ab 1.  Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jüdische Gemeinde kann Einwohnerinnen und Einwohner jüdischen Glau  -  bens mit Wohnsitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell  Innerrhoden, Thurgau und Graubünden als Mitglieder aufnehmen, wenn diese  Kantone die Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Religiöse und gemischte Angelegenheiten
                            1  Die Besorgung der religiösen Angelegenheiten obliegt auf der Grundlage des  Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft den nach ihren Regeln zuständi  -  gen Behörden, Institutionen sowie Amtsträgerinnen und Amtsträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besorgung der gemischten Angelegenheiten obliegt den im jeweiligen Erlass  über die Organisation nach Art.  111 der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  4   be  -  zeichneten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vereinbarungen über das Bistum St.Gallen
                            1  Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl über Angelegenheiten, die das Bistum  St.Gallen betreffen und nicht rein kirchlicher Natur sind, werden von Kanton und  Katholischem Konfessionsteil abgeschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des  Kantonsrates und des Katholischen Kollegiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit von Kanton und Religionsgemeinschaft
                            1  Der Kanton und die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religions  -  gemeinschaft arbeiten nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften  oder im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren an der Bürgerversammlung
                            1  Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein  -  schaften die Beschlussfassung an der Bürgerversammlung vorsehen und nicht  eigene Vorschriften erlassen, wenden sie die Vorschriften des Gemeindegesetzes  vom 21.  April 2009  5   über das Verfahren an der Bürgerversammlung sachgemäss  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Wahlen und Abstimmungen an der Urne
                            1  Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein  -  schaften nicht eigene Vorschriften erlassen, richten sich die Wahlen und Abstim  -  mungen im Katholischen Konfessionsteil und in der Evangelischen Kirche sachge  -  mäss nach den Vorschriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, in  den Kirchgemeinden von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche  sowie in der Christkatholischen Kirchgemeinde und in der Jüdischen Gemeinde  sachgemäss nach den Vorschriften über die Wahlen und Abstimmungen in den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsrechtspflege
                            1  Verfügungen unterer Instanzen einer Kirchgemeinde können mit Rekurs an die  oberste Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer Kirchge  -  meinde sowie Verfügungen unterer Instanzen von Katholischem Konfessionsteil,  Evangelischer Kirche, Christkatholischer Kirchgemeinde und Jüdischer Gemeinde  können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde des Katholischen Konfes  -  sionsteils und der Evangelischen Kirche sowie der Christkatholischen Kirchge  -  meinde und der Jüdischen Gemeinde weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In personalrechtlichen Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen  richten sich Voraussetzungen und Verfahren sachgemäss nach Art.  78   bis 88 des  Personalgesetzes vom 25.  Januar 2011  6  . Für das Schlichtungsverfahren setzen die  Religionsgemeinschaften eigene Schlichtungsstellen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsge  -  meinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen An  -  stalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckver  -  bände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden, gelten die Verfahren für  Kirchgemeinden nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz in Verwaltungs  -  streitsachen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Übergangsbestimmungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bestehende Erlasse über die Grundzüge der Organisation
                            1  Die vom Kantonsrat oder von der Regierung nach den Bestimmungen des Geset  -  zes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangeli  -  schen Konfessionsteiles vom 25.  Juni 1923  8  , des Grossratsbeschlusses über die Is  -  raelitische Gemeinde St.Gallen vom 14.  Januar 1993  9    und des Kantonsratsbe  -  schlusses über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen vom 17.  Mai 1899  10  genehmigten Erlasse des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen  Kirche sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde und der Jüdischen Gemeinde  über die Grundzüge ihrer Organisation behalten nach Vollzugsbeginn dieses Er  -  lasses ihre Rechtsgültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Hängige Beschwerden
                            1  Verfahren über Beschwerden nach  Art.  7   des Gesetzes über die Besorgung der  Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Juni 1923  11  , die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der Regierung hängig  sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  171.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  171.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  171.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  171.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-062  14.08.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Erlass  Grunderlass  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2018  01.01.2019  Art. 5a  eingefügt  2019-001