Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
                            Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)  Vom 9. März 1981 (Stand 1. Mai 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu  beziehenden Gebühren vom 23. November 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2 )       Arbeitszeitbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Bearbeitung  von  Gesuchen  auf  Erteilung  von  Arbeitszeitbewilligungen  werden folgende Gebühren erhoben:  a)  bis 50 Arbeitsstunden  Fr. 60.–  b)  von 51 bis 100 Arbeitsstunden  Fr. 90.–  c)  von 101 bis 500 Arbeitsstunden  Fr. 120.–  d)  von 501 bis 1000 Arbeitsstunden  Fr. 150.–  e)  von 1001 bis 1500 Arbeitsstunden  Fr. 180.–  f)  von 1501 bis 2000 Arbeitsstunden  Fr. 210.–  g)  Für  je  weitere  500  Arbeitsstunden  er  höht  sich  die  Gebühr  um  Fr.  30.–,  höchstens aber bis Fr. 300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Plangenehmigungen
                            1   Im Rahmen des Plangene  hmigungsverfahrens werden je nach Bauvolumen, Anzahl  der Arbeitsplätze und Arbeitsaufwand (inkl.  allfällige Planbesprechungen) folgende  Gebühren erhoben:  a)  3 )      für    mittelgrosse    und    Gross-Anlagen,    ausgedehnte  Fabrikationsgebäude, grosse Umba  uten usw.  Fr. 100.– bis 10'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999,   in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999  S. 344).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung  gemäss  Änderung  vom  2.  März  2005,  in  Kraft  seit  1.  Mai  2005  (AGS  2005  S. 121).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für kleinere Anlagen, kleine und mittelgrosse Um- und  Anbauten, Lagergebäude usw.  Fr. 40.– bis 400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betriebseinrichtungen
                            1     Für   die   Genehmigung   von   Betriebseinr  ichtungen   in   besteh  enden   Gebäuden,  Maschinen- und Apparateaufstellungen, Einbau von Garderoben- und WC-Anlagen,  Lagerräumen usw. betragen die Gebühren Fr. 40.– bis 400.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1 )       Dampfkessel     usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gebühr   für   die   Genehmigung   der   Aufstellung   und   Inbetriebnahme   von  Dampfkesseln,   Dampfgefässen,   Druckbe  hältern   und   Azethylenanlagen   beträgt  Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jeden  weiteren  Behälter  erhöht  sich    die  Gebühr  um  Fr.  20.–  bis  zu  einer  Maximalgebühr von Fr. 300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebsbewilligungen
                            1     Für   Betriebsbewilligungen   wird   eine   Gebühr   erhoben,   die   50–75   %   der  Plangenehmigungsgebühr entspricht  , im Minimum aber Fr. 40.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            2 )       Beschäftigung     Jugendlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   ...  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  in  einem  Betrieb,  auf  welc  hen  die  Verordnung  2  zum  Arbeitsgesetz  (ArGV  2)  vom  10.  Mai  2000  4 )    anwendbar  ist,  auszubildende  Jugendliche  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Jahre  beschäftigt,  für  deren  Berufsb  ildung  Nacht-  und  beziehungsweise  oder  Sonntagsarbeit  unentbehrlich  ist,  sind  fü  r   die   entsprechenden   ausnahmsweisen  Bewilligungen keine Gebühren zu erheben.  5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999,   in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999  S. 344).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999,   in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999  S. 344).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Aufgehoben  durch  §  17  lit.  i  der  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  (Arbeitsgesetz),  in  Kraft  seit  1.  Juli  2006  (AGS 2006 S. 36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SR  822.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt  durch  Änderung  vom  2.  März  2005,  in  Kraft  seit  1.  Mai  2005  (AGS  2005  S. 121).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1 )       Besondere     Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wird  ein  Gesuch  vor  Erteilung  der  Bewilligung  zurückgezogen  oder  wird  es  abgelehnt,  kann  die  Gebühr,  fa  lls  es  die  Umstände  rechtf  ertigen,  herabgesetzt  oder  erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  nach  Erteilung  der  Bewilligung  eine  Änderung  im  Umfang  beantragt,  wird  für die Nachbearbeitung eine zusätzliche Gebühr von Fr. 50.– erhoben..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   die   Bearbeitung   von   Gesuchen,   die   nicht   früher   als   eine   Woche   vor  Inanspruchnahme  der  Bewilligung  eingerei  cht  werden,  wird  ein  Zuschlag  von  Fr. 100.– erhoben..
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1    Dieser  Gebührentarif  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren  und  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 1981 in Kraft.
                            2    Der  Gebührentarif  zum  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel (Arbeitsgesetz) vom 21. Februar 1972  2 )   ist aufgehoben.  Aarau, den 9. März 1981  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  UBER  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999,   in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999  S. 344).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 8 S. 51