Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
                            Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit  der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des  Kantons Basel-Landschaft  Vom 22. November 1950 (Stand 1. Dezember 1950)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  3 des Geset  -  zes über die Organisation der reformierten, der römisch-katholischen und der  christ-katholischen   Landeskirche   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom   3.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    in bezug auf die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu ihrer Landes  -  kirche, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonseinwohner, die der Landeskirche ihrer Konfession nicht anzugehören  wünschen, haben eine schriftliche Erklärung über ihre Nichtzugehörigkeit oder  ihren Austritt abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abmeldung hat beim Präsidenten der Kirchgemeinde zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Austrittserklärung   kann   in   gültiger   Weise   nur   abgegeben   werden   durch  Personen im Alter von mehr als sechzehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Austretende ein Familienvater, so kann sich seine Erklärung auch auf  die in seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder unter sechzehn Jahren be  -  ziehen. Ehefrauen und Kinder über sechzehn Jahre haben ihre Nichtzugehö  -  rigkeit zur Kirche oder ihren Austritt aus derselben selbständig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über eine spätere Wiederaufnahme entscheiden die in den Verfassungen der  drei Landeskirchen bevollmächtigten Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt auf 1. Dezember 1950 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 20.131, SGS 191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.1950  01.12.1950  Erlass  Erstfassung  GS 20.228  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.11.1950  01.12.1950  Erstfassung  GS 20.228  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.228