Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Immobilien an das Zentrum für Labormedizin
                            Kantonsratsbeschluss  über die Übertragung der Immobilien an das Zentrum für  Labormedizin  vom 13. August 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 8.  Januar 2019  1    Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung von Art.  19 des Gesetzes über das Zentrum für Labormedizin  2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Zentrum für Labormedizin wird das Grundstück C3789 in St.Gallen zu  Eigentum übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann weitere Grundstücke bezeichnen, die dem Zentrum für La  -  bormedizin übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement bezeichnet die beschränkten dinglichen Rechte so  -  wie die vor- und angemerkten Rechtsverhältnisse, die auf das Zentrum für Labor  -  medizin übertragen werden.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertragung der Grundstücke erfolgt in Form einer Sacheinlage in das Dota  -  tionskapital des Zentrums für Labormedizin.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäude werden unentgeltlich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung des Landes erfolgt zum Preis von Fr.  600.– je Quadratmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2019, 492 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  320.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Investitionen in Grundstücke bis zu 3 Mio. Franken, die nach dem 1.  Januar 2018  getätigt wurden, werden zu 90 Prozent der budgetierten Investitionskosten be  -  rücksichtigt.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Aufwertungsgewinn,   der   im   Zusammenhang   mit   der   Übertragung   der  Grundstücke an das Zentrum für Labormedizin resultiert, wird dem freien Eigen  -  kapital des Kantons zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-095  13.08.2019  01.01.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.08.2019  01.01.2020  Erlass  Grunderlass  2019-095