Geldspielgesetz
                            Geldspielgesetz (EGBGS)  vom 17.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   über   Geldspiele   vom   29.   September   2017  (BGS);  gestützt auf die Bundesverordnung über Geldspiele vom 7. September 2018  (VGS);  gestützt auf das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019  (GSK);  gestützt auf die Westschweizer Vereinbarung vom 29. November 2019 über  Geldspiele (CORJA);  nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSJ-21 des Staatsrats vom 9. Juni 2020;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das vorgängige Zustimmungsverfahren für die Niederlassung von Spiel  -  banken und die Besteuerung der Bruttospielerträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Durchführung und die Besteuerung von Geschicklichkeitsgrossspie  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Durchführung und die Beaufsichtigung von Kleinspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geschicklichkeitsgrossspiele: automatisierte Geldspiele, die interkanto  -  nal   oder   online   durchgeführt   werden   und   bei   denen   der   Spielgewinn  ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des  Spielers abhängt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spiellokale:   öffentliche   Orte,   die   ausschliesslich   für   automatisiert  durchgeführte Geschicklichkeitsspiele bestimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kleinspiele: Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturnie  -  re, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchge  -  führt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lottos:   Kleinlotterien,   die   bei   einem   Unterhaltungsanlass   angeboten  werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und de  -  ren   Reingewinne   vollumfänglich   für   gemeinnützige   Zwecke   oder   für  die eigenen Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters verwen  -  det werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Tombolas: Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten  werden, bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht über  -  steigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Bereich Spielbanken  und hat namentlich die Aufgabe, die kantonale Zustimmung für die Nieder  -  lassung von Spielbanken zu erteilen und mit der Eidgenössischen Spielban  -  kenkommission (ESBK) die Vereinbarungen über die Aufsicht und über die  Verfolgung von Delikten abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann ein von ihm bezeichnetes  Organ damit beauftragen,  die aus dem  Betrieb von Spielbankenspielen fliessenden Erträge für öffentliche Interessen  oder gemeinnützige Zwecke zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielbanken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und koordiniert  und harmonisiert sie mit jenen der übrigen Westschweizer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktionen – Allgemeine Zuständigkeit
                            1  Die  für   die  Gewerbepolizei  zuständige   Direktion  1  )    sorgt  für  den   Vollzug  dieses Gesetzes und von dessen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie   bewilligt  die  Inbetriebnahme   von  Spiellokalen,   die   für  Geschick  -  lichkeitsgrossspiele vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie stellt die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrossspiele in Rech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung für Kleinspiele mit Aus  -  nahme von Lottos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die im Gesetz und in seinen Ausfüh  -  rungsbestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgese  -  hen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direktionen – Besondere Zuständigkeit
                            1  Die   für   die   Prävention   von   exzessivem   Geldspiel   zuständige   Direktion  2  )  wird   in   die   Verfahren   zur   Aufhebung   einer   Spielsperre   gemäss   Artikel   81  BGS einbezogen, die eine Person bei einer Spielbank oder bei einer Veran  -  stalterin oder einem Veranstalter von Grossspielen beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Oberamtsperson
                            1  Die Oberamtsperson ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Be  -  willigungen für Lottos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Anordnung der vorläufigen Schliessung eines Spiel  -  lokals bei Ordnungsstörungen. Sie informiert die Behörde, die für den Patent  -  entzug zuständig ist, über den Schliessungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei kontrolliert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Patente für den Betrieb von Spiellokalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einhaltung der Vorschriften über das Zutrittsalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einhaltung der Öffnungs- und Schliessungszeiten von Spiellokalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Betriebsbewilligungen von Kleinspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von dem für die Gewerbepolizei zuständigen Amt  3  )   (das Amt) mit  weiteren Kontrollen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spielbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorgängige Zustimmung
                            1  Der   Staatsrat   überweist   das   Zulassungsgesuch   dem   Gemeinderat   der  Gemeinde, in der die Spielbank betrieben wird, der für die vorgängige Zu  -  stimmung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst. e BGS zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Zustimmung   oder   ihre   Verweigerung   wird   derjenigen   des   Kantons  zuhanden der ESBK beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Gewerbepolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abgabe
                            1  Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag aus dem Betrieb  von Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt 40  % der gesamten, dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die ESBK mit der Erhebung der kantonalen Abgabe be  -  trauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Grossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Geschicklichkeitsgrossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligungsgrundsatz
                            1  Die Durchführung von Geschicklichkeitsgrossspielen ist auf dem Gebiet des  Kantons erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Patentsystem
                            1  Betreiberinnen und Betreiber von Spiellokalen müssen im Besitz eines Pa  -  tentes sein. Dieses Patent ist persönlich und unübertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent wird für fünf Jahre  und für bestimmte Räume erteilt. Es wird  von Amtes wegen unter den in den Ausführungsbestimmungen festgelegten  Bedingungen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals nicht selbst Eigentü  -  merin bzw. Eigentümer des Gebäudes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden  soll,   muss   dem   Patentgesuch   die   Zustimmung   der   Eigentümerin   oder   des  Eigentümers beiliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Patent für ein Spiellokal entbindet nicht von der Pflicht, von der inter  -  kantonalen   Behörde   die   notwendigen   Bewilligungen   für   die   im   Spiellokal  durchgeführten Geschicklichkeitsgrossspiele einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Juristische Person
                            1  Will eine juristische Person ein Spiellokal betreiben, so wird das Patent der  für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Persönliche Anforderungen
                            1  Das Patent wird einer Person erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   entweder   Schweizer   Bürgerin   oder   Bürger   oder   Angehörige   oder  Angehöriger   eines   Mitgliedstaats   der   Europäischen   Union   oder   eines  Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation oder, bei Ange  -  hörigen anderer Staaten, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die durch   ihr  Vorleben   und ihr  Verhalten   die  nötige  Sicherheit   dafür  bietet, dass das Spiellokal unter Einhaltung der Bestimmungen dieses  Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit,  des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Räumlichkeiten
                            1  Jedes Spiellokal muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der  Bau-  und  Feuerpolizei  sowie  der  Gesundheit   vorgesehenen   Anforderungen  für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf den  Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Personen mit ein  -  geschränkter Mobilität bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standort von Spiellokalen unterliegt der Einschränkung von Artikel 71  Abs. 3 VGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Patententzug
                            1  Das Patent kann entzogen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber  des Spiellokals den Pflichten, die ihr bzw. ihm in diesem Gesetz oder in sei  -  nem Ausführungsreglement auferlegt werden, nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   muss   der   Patentinhaberin   oder   dem   Patentinhaber   entzogen   werden,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie oder er zweimal innert fünf Jahren wegen eines schweren Verstosses  gegen dieses Gesetz verurteilt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihr oder sein Spiellokal zum zweiten Mal innert drei Jahren vorüberge  -  hend geschlossen werden musste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihr oder sein Spiellokal schwere Ordnungsstörungen verursacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie oder er die Bedingungen nach Artikel 13 dieses Gesetzes nicht mehr  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafbehörden und die Kantonspolizei informieren die für den Patent  -  entzug zuständige Behörde über Entscheide und Einsätze, die in Anwendung  dieses Gesetzes oder des Schweizerischen Strafgesetzbuchs erfolgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Öffnungs- und Schliessungszeiten
                            1  Spiellokale dürfen täglich von 10 Uhr bis Mitternacht geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schutz von Minderjährigen
                            1  Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen  Zutritt zu Spiellokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreiberin oder der Betreiber des Spiellokals ist für die Einhaltung die  -  ser Vorschrift verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Öffentliche Ruhe und Ordnung
                            1  Die für das Spiellokal verantwortliche Person ist angehalten, in den Räum  -  lichkeiten für Ordnung zu sorgen; wenn nötig, benachrichtigt sie die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergreift alle nötigen Massnahmen, damit die Nachbarschaft durch den  Betrieb des Spiellokals nicht belästigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es erfordern, können ihr Auflagen für die Wahrung der  öffentlichen Ruhe und Ordnung gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Ordnungsstörungen kann für die Dauer von bis zu dreissig Ta  -  gen die vorläufige Schliessung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gebühren und Abgaben
                            1  Der Kanton erhebt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gebühr für die Erteilung und für die Erneuerung eines Spiellokal-  Patentes, deren Tarif vom Staatsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrossspiele von 100 Franken  pro Jahr und Apparat. Die Abgabe kann proportional um höchstens die  Hälfte   reduziert   werden,   wenn   das   Spiel   nicht   das   ganze   Jahr   über  durchgeführt   wird.   25  %   des   Ertrags   aus   dieser   Abgabe   werden   für  soziale   Projekte   in   der   Prävention   und   in   der   Spielsuchtbekämpfung  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr wird von der Inhaberin oder vom Inhaber des Spiellokalpaten  -  tes geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsabgabe wird von der Person geschuldet, die über die Bewilli  -  gung der interkantonalen Behörde verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Besteuerung   der   Geschicklichkeitsgrossspiele   durch   die   Gemeinden  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Kleine Pokerturniere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schutz von Minderjährigen
                            1  Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht an  kleinen Pokerturnieren teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Die Anforderungen nach Artikel 32, 33, 36, 37, 39 und 40 BGS und diejeni  -  gen nach Artikel 39 VGS gelten für alle Pokerturniere, die auf dem Gebiet  des Kantons veranstaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin oder der Veranstalter stellt den Spielerinnen und Spielern  die nötigen Informationen für die Teilnahme am Spiel und Informationen zur  Prävention von exzessivem Geldspiel klar erkennbar zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Bewilligung gilt höchstens für die Dauer von sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Besondere Bedingungen für regelmässige Turniere
                            1  Als regelmässige Turniere gelten kleine Pokerturniere, deren Veranstalterin  oder Veranstalter mindestens zwölf Turniere pro Jahr durchführt oder die an  einem Ort stattfinden, an dem mindestens zwölf Turniere pro Jahr veranstal  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin oder der Veranstalter von regelmässigen Turnieren muss  folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er verbietet sich selbst und dem Personal jegliche Teilnahme  an den von ihr bzw. ihm veranstalteten Turnieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie oder er garantiert die regelmässige Schulung des Personals in Zu  -  sammenarbeit mit der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zu  -  ständigen Direktion  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie oder er legt einen Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzes  -  sive Geldspiel und illegale Spiele in ihrem bzw. seinem Lokal vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie oder er versichert sich, dass Identität, Alter und Wohnadresse aller  Spielerinnen und Spieler bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie oder er  liefert dem Amt am Ende jedes Halbjahres  einen statisti  -  schen Bericht über die Spielpraxis in ihrem bzw. seinem Lokal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gebühren
                            1  Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom  Staatsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Für   die   Veranstalterinnen   und   Veranstalter   von   regelmässigen   Turnieren  gelten die Regeln für die Rechnungslegung und die Revision gemäss den Ar  -  tikeln 48 und 49 Abs. 3 und 4 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Andere Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Lokale Sportwetten
                            1  Lokale Sportwetten sind auf dem Gebiet des Kantons verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann   für   ausserordentliche   Sportereignisse   von   besonderem  kulturellem oder kulturerblichem Interesse Bewilligungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kleinlotterien und Lottos – Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Anforderungen nach den Artikeln 32–34 und 37–40 BGS und nach Ar  -  tikel 37 VGS gelten für alle Kleinlotterien und Lottos, die auf dem Gebiet des  Kantons veranstaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der Durchführung einer Kleinlotterie ist auf sechs Monate ab Er  -  öffnung des Verkaufs begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund der Unterlagen, die der für die Erteilung der Bewilligung zustän  -  digen Behörde eingereicht werden, muss feststellbar sein, ob die Veranstalte  -  rin oder der Veranstalter Gewähr bietet für eine transparente und einwand  -  freie Geschäfts- und Spieldurchführung, von der nur eine geringe Gefahr des  exzessiven Geldspiels ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kleinlotterien und Lottos – Gebühren
                            1  Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom  Staatsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Tombolas
                            1  Tombolas im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. e dieses Gesetzes bedürfen  keiner Bewilligung, sondern einer vorgängigen einfachen Meldung an die zu  -  ständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtsmittel
                            1  Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind mit  Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfecht  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Verfügungen   über   die   Betriebsabgabe   für   Geschicklichkeitsspiele  kann jedoch innert dreissig Tagen beim Amt schriftlich Einsprache erhoben  werden. Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde beim Kantonsgericht  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Strafbestimmungen – Strafen
                            1  Mit einer Busse bis zu 2000 Franken oder, bei Rückfall innert fünf Jahren  seit der letzten Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die kantonale  Geldspielgesetzgebung, bis zu 10'000 Franken wird bzw. werden bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer ohne Patent ein Spiellokal betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Veranstalterinnen   und   Veranstalter,   die   gegen   die   Vorschriften   nach  den Artikeln 16, 17 Abs. 1 und 20 dieses Gesetzes verstossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kundinnen und Kunden, die sich weigern, die Anweisungen der Betrei  -  berin oder des Betreibers des Spiellokals zu befolgen, und damit die öf  -  fentliche Ruhe und Ordnung stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen wer  -  den bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Minderjährige, die gegen die Artikel 17 Abs. 1 und 20 dieses Gesetzes  verstossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Minderjährige, die sich weigern, die Anweisungen der Betreiberin oder  des Betreibers  des Spiellokals zu befolgen, und damit die öffentliche  Ruhe und Ordnung stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Strafbestimmungen – Verfahren
                            1  Die Strafe wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz ausgespro  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            1  Die Bewilligungen für Kleinlotterien und Lottos, die unter dem alten Recht  erteilt wurden, bleiben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch höchs  -  tens sechs Monate gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patente für Spielsalons bleiben bis zum Ablaufen gültig. Sie unterstehen  aber den Betriebsbedingungen nach diesem Gesetz, sobald es in Kraft getre  -  ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.09.2020  01.01.2021  2020_120