Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen
                            Kommunikationsnetz: Ordnung  Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Ordnung K-Netz Riehen)  Vom 27. März 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen,  auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV) sowie ge  -  stützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und auf § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kommunikationsnetz
                            1  Die Gemeinde betreibt ein Kommunikationsnetz zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualita  -  tiv hochwertigen Fernseh- und Radioempfangs sowie weiterer elektronischer Kabelkommunikations  -  dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einer Spezialfirma zu übertragen.  Dabei hat er das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien der öffentlichen Ausschreibung dem  Einwohnerrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Netzausbau
                            1  Mit dem Kommunikationsnetz werden die Liegenschaften innerhalb des im Zonenplan ausgewiese  -  nen Siedlungsgebiets erschlossen. Angrenzende Gebiete können berücksichtigt werden, sofern die An  -  schlusskosten mit denjenigen im Siedlungsgebiet vergleichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem  Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und ge  -  gen Zahlung der ordentlichen Anschlussbeiträge erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen  oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemein  -  derat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anschluss von Nachbargemeinden
                            1  Der   Gemeinderat   kann  Nachbargemeinden  oder   deren  Einwohnerinnen  und  Einwohnern  -  schluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die  Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen für Benutzerinnen und Benutzer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen.  Dieses Gesuch ist von der Grundstückseigentümerin oder  dem Grundstückseigentümer zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von der Gemeinde getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. 7. 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RiE  610.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RiE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikationsnetz: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baukosten, welche auf Privatgrund anfallen, trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grund  -  stückseigentümer. Die Montagekosten für das Verlegen des Netzkabels werden bis zum Hauptüberga  -  bepunkt im Gebäude von der Gemeinde getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Erstellen der Verteilleitungen ab dem Hausübergabepunkt innerhalb des Gebäudes ist Sache der  Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Nachträgliche Änderungen an der Haus  -  installation sind der Gemeinde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten
                            1  Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen  ist, hat die Anschlussinteressentin oder der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen;  die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer  hat an einer zugänglichen Stelle Ver  -  stärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung ent  -  schädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss  festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden  waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann die  angeschlossene Grundstückseigentümerin oder der angeschlossene Grundstückseigentümer eine Ver  -  legung der Leitung auf ihrer oder seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von der-  oder demjenigen getragen, die oder der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zutrittsrecht
                            1  Damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Arbeiten vorgenommen wer  -  den können, ist den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen An  -  schlussdosen, Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anschlussbeiträge
                            1  Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat für den Anschluss an das Kom  -  munikationsnetz Beiträge zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag von  CHF  1'000 pro angeschlossene Liegenschaft sowie einem Zusatzbeitrag von CHF 200 pro angeschlos  -  sene Wohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich bei den angeschlossenen Wohneinheiten um einzeln benutzte Zimmer in Heimen,  Spitälern, Kommunitäten und dergleichen oder um Gästezimmer in Beherbergungsbetrieben, so be  -  trägt der Zusatzbeitrag CHF 100 pro Wohneinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anschlussgebühr kann bei Aufhebung des Anschlusses nicht zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Benutzungsgebühr
                            1  Die   Grundstückseigentümerin  oder   der   Grundstückseigentümer   hat   pro   angeschlossene   Wohnung  eine   monatliche   Gebühr  von  CHF  17  zu entrichten.   Mit  dieser   Gebühr  ist   auch  der   Empfang  Grundangebots für Radio und Fernsehen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Benutzung eines Anschlus  -  -  hin   entfällt   die   Benutzungsgebühr   für   die   betreffende   Wohnung  und  die   Anschlussstellen  werden  durch Beauftragte der Gemeinde plombiert.  Schlussbestimmung  Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
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