Gesetz über das Gesundheitswesen
                            Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz,  GG)  vom 3. Dezember 2014 (Stand 1. September 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der  Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versor  -  gung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesund  -  heitsbereich des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Selbstverantwortung
                            1  Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des  Individuums für seine Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            1  Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Er  -  lasse   sowie   der   interkantonalen   Verträge,   soweit   die   Zuständigkeit   nicht   den  Gemeinden übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich des  Rettungswesens, soweit nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die übergeordnete Spitalplanung und Pflegeheimplanung gemäss dem Bun  -  desgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und den kantonalrechtlichen  Vollzugsbestimmungen dazu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Aufsicht über die Institutionen des Gesundheitswesens und die in diesen  Berufen tätigen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Massnahmen in ausserordentlichen Lagen sowie die Verhütung und Bekämp  -  fung übertragbarer Krankheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht der Gesundheitsvor  -  sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   beauftragt   die   Betriebsgesellschaft   des   Verbundes   der   kantonalen  Krankenanstalten  mit  dem  Betrieb  von  stationären  Einrichtungen  gemäss  Abs.  2  Ziff.  1. Darüber hinaus kann er weitere Einrichtungen für Kranke und Verunfallte  betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle die  Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er fördert die Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Der Re  -  gierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über Beiträge oder  Beteiligungen an privaten oder ausserkantonalen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   kann   in   Ausübung   seiner   Vollzugskompetenz   gemäss   §   43  Abs.  2 der Kantonsverfassung (KV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarun  -  gen beschliessen, welche das Angebot und die Finanzierung von ausserkantonalen  Spitalbehandlungen gemäss dem KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie die Finanzierung der Weiterbildungs  -  kosten von Ärzten und Ärztinnen gemäss dem Bundesgesetz über die universitären  Medizinalberufe (MedBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständige Departemente
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) vollzieht dieses Gesetz im Be  -  reich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen  Instanz übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet einen Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin, einen Kantonszahnarzt  oder eine Kantonszahnärztin, einen Kantonsapotheker oder eine Kantonsapotheke  -  rin, einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin sowie die Amtsärzte und  Amtsärztinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist im gleichen Sinn für  den   Vollzug   im   Bereich   der   Veterinärmedizin   zuständig.   Es   bezeichnet   einen  Kantonstierarzt oder eine Kantonstierärztin. Es ist für die gesundheitspolizeiliche  Aufsicht über die Tierärzte und Tierärztinnen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ethikkommission
                            1  Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Ethikkommission oder beschliesst den  Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz und Verord  -  nung insbesondere im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin sowie  im Heilmittelbereich übertragen sind. Sie begutachtet und überwacht klinische und  wissenschaftliche Versuche mit Heilmitteln sowie die Forschung am Menschen, so  -  weit nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Ethikkommission kann beim zuständigen Departement Re  -  kurs geführt werden. Die Vereinbarungskantone regeln den Rechtsweg gegen Ent  -  scheide der interkantonalen Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben
                            1  Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewie  -  sen sind. Sie sind insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den  Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die  Mütter- und  Väterberatung, Kleinkinderberatung,  Familien- und  Erzie  -  hungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtbera  -  tung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinba  -  rungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Prä  -  ventionsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hilfe und Betreu  -  ung zu Hause im Sinne von § 22 des Gesetzes über die Krankenversicherung  (TG KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von §  15 TG KVG  ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  das Bestattungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten  oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesund  -  heitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  832.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Berufe des Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berufsausübung
                            1  Selbständig übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer in eigener fachlicher  Verantwortung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder  Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit an Mensch und Tier  vorbeugt, feststellt oder behandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mittel zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörun  -  gen an Mensch und Tier (Heilmittel) in Verkehr bringt oder anwendet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  medizinische Analysen durchführt und Diagnosen oder Gutachten erstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schwangere vor oder während der Geburt behandelt oder betreut sowie die  Nachbetreuung von Mutter und Kind nach der Geburt besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  an   Kranken,   Verletzten,   sonstig   gesundheitlich   Beeinträchtigten   oder   an  Schwangeren anderweitige auf Heilung oder Linderung ausgerichtete Tätig  -  keiten vornimmt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  in anderer Weise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, der aufgrund der  Bundesgesetzgebung einer Bewilligung im Gesundheitswesen bedarf oder zur  Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unselbständig übt den Beruf aus, wer unter der fachlichen Aufsicht und Verant  -  wortung einer Person gemäss Abs.  1 tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bewilligungspflicht
                            1  Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiroprak  -  torinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen bedürfen für die selbständige und  unselbständige Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des  Gesundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige anderer Berufe des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin  bedürfen für die selbständige Berufsausübung einer Bewilligung des zuständigen  Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tierärzte und Tierärztinnen bedürfen für die selbständige Berufsausübung einer  Bewilligung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Berufe gemäss Abs.  2  und regelt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die fachlichen Anforderungen  und den Tätigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligungserteilung
                            1  Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung wird er  -  teilt, wenn die gesuchstellende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vertrauenswürdig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben will, muss über ge  -  eignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügen sowie den Ab  -  schluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das zustän  -  dige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebunde  -  ne Tätigkeiten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen können mit Auflagen verbunden und befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Privatapotheke
                            1  Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiroprak  -  torinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die über eine Bewilligung zur selbstän  -  digen Berufsausübung verfügen, können mit Bewilligung des zuständigen Departe  -  mentes  eine  Privatapotheke  führen.  Die  Bewilligung  berechtigt  zur  Abgabe  von  Heilmitteln ausschliesslich an die eigenen Patienten und Patientinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Führung einer Privatapothe  -  ke sowie den Detailhandel mit Medikamenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung  nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auflagen und Bedingungen nicht einhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  andere Handlungen oder Unterlassungen begeht, die mit seiner oder ihrer Ver  -  trauensstellung nicht vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Be  -  willigungsinhaberin gegenüber der zuständigen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Vollendung des 70. Altersjahres. Die Bewilligung kann auf Gesuch hin je  -  weils um drei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bewilligungspflicht bei Stellvertretung
                            1  Ist eine Person mit selbständiger Berufsausübungsbewilligung an der Berufsaus  -  übung verhindert, vorübergehend abwesend oder ist sie verstorben, kann sie bezie  -  hungsweise können ihre Erben einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einset  -  zen, sofern die Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert die Vertretung mehr als vier Wochen, ist dies vorgängig der zuständigen  Behörde anzuzeigen. Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten ist jeweils eine be  -  fristete   Bewilligung   des   zuständigen   Departementes   einzuholen.   Tierärzte   und  Tierärztinnen sind von dieser Verpflichtung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die Voraussetzungen gemäss §  10 zu  erfüllen und handelt fachlich eigenverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Meldepflichtige Tätigkeit
                            1  Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung zeigen  dem zuständigen Departement an, wenn sie in Anwendung des bilateralen Abkom  -  mens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   eine bewilligungspflichti  -  ge Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Thur  -  gau ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen der Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Her  -  kunftsstaat sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behör  -  den   über   die   Gleichwertigkeit   der   erforderlichen   Diplome   und   Weiterbil  -  dungstitel bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Meldepflicht befreit sind Personen, die über eine Berufsausübungsbewilli  -  gung   eines   Nachbarkantons   verfügen   und   von   ihrer   dortigen   Niederlassung   aus  Hausbesuche im Kanton durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verbot der Heiltätigkeit
                            1  Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann  das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung  verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zu  -  ständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich  sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Veröffentlichung
                            1  Über die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung sowie über  das Verbot einer Heiltätigkeit können die zuständigen Organe die Öffentlichkeit in  geeigneter Art und Weise informieren, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der  Bevölkerung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beistandspflicht
                            1  Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerin  -  nen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, in dringenden  Fällen Beistand zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Notfalldienst
                            1  Die  kantonalen  Standesorganisationen  der  Ärzte  und  Ärztinnen,  Zahnärzte  und  Zahnärztinnen sowie der Apotheker und Apothekerinnen haben für eine zweckmäs  -  sige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Sie regeln die sich aus dem Notfall  -  dienst ergebenden Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Apotheker und Apothe  -  kerinnen mit Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung  sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitgliedschaft zur Beteiligung am Notfall  -  dienst ihrer kantonalen Standesorganisation verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet,  hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson aus wichtigen Gründen  verhindert, diesen zu leisten, kann sie die kantonale Standesorganisation auf Gesuch  hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreien. In diesen Fällen hat sie eine  Ersatzabgabe von 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit  am Patienten zu leisten, maximal jedoch Fr.  5'000 pro Jahr. Die Standesorganisatio  -  nen regeln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes  verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der jeweiligen  Standesorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide der Standesorganisationen über die Entbindung oder den Ausschluss  von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können  beim zuständigen Departement angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat kann mit den Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen  über den Notfalldienst abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
                            1  Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin legt über jeden Patienten  und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumen  -  tation an. Diese gibt Auskunft über die Behandlung, insbesondere Untersuchungen,  Diagnosen, Medikation, Therapie und Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Patient oder die Patientin kann die Dokumentation einsehen und eine Kopie  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten  Behandlung aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgen dafür, dass auch  nach ihrem Tod oder bei Betriebsaufgabe die Dokumentationen für die Patienten  und Patientinnen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufbewahrung von Dokumentationen durch kantonale Amtsstellen ist gebüh  -  renpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Werbung
                            1  Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und des Angebots müssen sachlich sein.  Verboten   ist   aufdringliche   oder   irreführende   Werbung   sowie   die   Verwendung  falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Berufsgeheimnis und Auskünfte an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Berufsgeheimnis
                            1  Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tä  -  tig sind, sowie ihre Hilfspersonen, haben über Tatsachen, die ihnen infolge ihres  Berufs anvertraut worden sind oder von denen sie in Ausübung ihres Berufs Kennt  -  nis erhalten haben, Verschwiegenheit zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Berufsgeheimnis kann der Patient oder die Patientin, zur Wahrung schutz  -  würdiger Interessen auch der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Depar  -  tementes befreien. Innerhalb von Institutionen wird die Zustimmung des Patienten  oder der Patientin vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind zur Durchsetzung von  Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkasso  -  stelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anzeige
                            1  Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung haben ungeachtet des Berufsge  -  heimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Stafverfolgungsbehör  -  den zu melden. Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesund  -  heit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 22 Abs.  2 berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbre  -  chen oder Vergehen schliessen lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art.  443 des Schweize  -  rischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Einrichtungen des Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Betriebsbewilligung
                            1  Eine Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes benötigen insbesondere  folgende Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) so  -  wie Geburtshäuser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tages- und Nachtkliniken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  öffentliche Apotheken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Drogerien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  medizinische Laboratorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Krankentransport- und Rettungsunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligung von Krankentransport- und Rettungsunternehmen muss ein  Versorgungsbedarf ausgewiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. Für den Ent  -  zug der Bewilligung gilt § 12 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ambulante ärztliche Einrichtungen
                            1  Unter die Bewilligungspflicht fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einrichtungen gemäss Art.  36a des Bundesgesetzes über die Krankenversiche  -  rung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen  dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einrichtungen, in denen Ärzte und Ärztinnen ihre Patienten und Patientinnen  im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit einer oder mehreren Krankenver  -  sicherungen behandeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einrichtungen, die medizinische Dienstleistungen ausschliesslich für andere  Leistungserbringer im diagnostischen oder Behandlungsbereich anbieten, na  -  mentlich in den Bereichen diagnostische Radiologie oder Pathologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. Für den Ent  -  zug der Bewilligung gilt § 12 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beistandspflicht
                            1  Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand und  gewährleisten eine notfallmässige Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Spitalverbund
                            1  Der Verbund der kantonalen Krankenanstalten wird von der Spital Thurgau AG  betrieben.   Diese   hat   die   Rechtsform   einer   Aktiengesellschaft   des   Obligationen  -  rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und ist eine Tochtergesellschaft der thurmed AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der thurmed AG  und der Spital Thurgau AG. Die Übertragung von Aktien der thurmed AG und der  Spital Thurgau AG an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton stellt der thurmed AG beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft thur  -  med Immobilien AG die Spitalbauten im Baurecht oder mietweise zu marktgerech  -  ten Bedingungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechtsbeziehungen zwischen der thurmed AG und der Spital Thurgau AG ge  -  genüber Dritten sowie die Haftung der Gesellschaften, ihrer Organe und ihres Perso  -  nals richten sich nach dem Privatrecht. Die Dienstverhältnisse werden auf Grundlage  des Arbeitsvertragsrechts (Kollektivverträge) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kantonale Einrichtungen
                            1  Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb von Institutionen des Gesund  -  heitswesens, soweit der Kanton sie selbst betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Geltungsbereich
                            1  Die nachfolgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patienten und  Patientinnen finden in sämtlichen öffentlichen und privaten Institutionen des Ge  -  sundheitswesens Anwendung. Sie gelten sinngemäss auch für Personen, die in Be  -  handlung und Pflege bei freiberuflich tätigen Bewilligungsinhabern und Bewilli  -  gungsinhaberinnen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht
                            1  Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der  medizinischen Wissenschaft zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den Leis  -  tungsaufschub bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patienten und Patientinnen haben vollständig und wahrheitsgetreu die für die  Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie für die Patientenadministration not  -  wendigen Angaben zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Palliative Care
                            1  Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Be  -  handlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Pal  -  liativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Angehörigen und den Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung  und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufklärung
                            1  Patienten und Patientinnen sind in geeigneter und verständlicher Weise über ihren  Gesundheitszustand,   die   entsprechende   Diagnose,   die   geplanten   Untersuchungen  und Behandlungen, die damit verbundenen Risiken und Folgen, mögliche Alternati  -  ven sowie über den Therapie- und Betreuungsplan aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Selbstbestimmung
                            1  Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Pati  -  enten oder der Patientin durchgeführt werden. Die Zustimmung kann jederzeit wi  -  derrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert die betroffene Person die Zustimmung zu einer Behandlung, hat sie  dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vertrauliche Geburt
                            1  Jede Frau kann ihr Kind in einer auf dem Gebiet des Kantons Thurgau gelegenen  stationären Einrichtung, die über einen kantonalen Leistungsauftrag in Geburtshilfe  verfügt, vertraulich gebären und sofort zur Adoption freigeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung und Beurkundung der Personalien erfolgen gemäss den Vorschriften  der Zivilstandsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und der Verordnung des Regierungsrates über das Zivil  -  standswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die vertrauliche Geburt wird nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung
                            1  Die Errichtung, der Widerruf und die Beachtung von Patientenverfügungen, die  Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie die medizinische Behandlung ge  -  gen den Willen des Patienten oder der Patientin richten sich nach den Bestimmun  -  gen des ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen
                            1  Bei tödlich erkrankten oder verletzten, urteilsunfähigen Patienten oder Patientinnen  ohne Patientenverfügungen kann der Arzt oder die Ärztin die Behandlung einschrän  -  ken oder einstellen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf ge  -  nommen hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Hinausschieben des Todes für den Patienten oder die Patientin eine nicht  zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Verzicht auf eine Weiterführung der Behandlung dem mutmasslichen Wil  -  len des Patienten oder der Patientin entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Obduktion
                            1  Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu ein  -  gewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilli  -  gung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person minderjährig oder  unter umfassender Beistandschaft, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbe  -  hörden oder beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche  Gesundheit darstellt, durch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  211.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Transplantation
                            1  Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken  richtet sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängige   Instanz   gemäss   Art.  13   Abs.  2   lit.  i   des   Bundesgesetzes   über   die  Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist die  kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zustän  -  digen Departement Rekurs geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gesundheitsvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Präventi  -  on, Früherkennung und Frühintervention bei Krankheiten und Sucht. Sie finanzieren  diese gemeinsam, in der Regel je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht sowie  in ausgewählten Bereichen für die statistische Datenerfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Institutionen, die Organe der Sozialversi  -  cherungen sowie die Leistungserbringer stellen dem Kanton die für die Statistiken  notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschrif  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden unterstützen den Kanton und sorgen für die Durchführung von  Massnahmen und Projekten auf ihrem Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlages Beiträge ausrichten an Institutio  -  nen, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge betätigen. Sie können an die  Bedingung geknüpft werden, dass auch die Gemeinden entsprechende Beiträge leis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton kann weitere Tätigkeiten von Gemeinden oder Privaten im Gesund  -  heitswesen durch Beiträge unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Krebsregister
                            1  Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt  der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen selber oder mittels Leis  -  tungsvereinbarung ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  810.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institution des Krebsregisters darf auch besonders schützenswerte Personenda  -  ten des kantonalen Personen- und Objektregisters (PEROB) sowie die AHV-Ver  -  sichertennummer nutzen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehal  -  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen  übertragbare Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen
                            1  Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in  ausserordentlichen Lagen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Institutionen und Betrieben des Gesundheitswesens sind Notfallorganisa  -  tionen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang, Ausbil  -  dung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz über  die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Institutionen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pfle  -  ge von Patienten und Patientinnen verpflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamen  -  ten anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Schutz vor übertragbaren Krankheiten
                            1  Der Regierungsrat trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes Mass  -  nahmen für die Verhütung, Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragba  -  rer Krankheiten. Das zuständige Departement vollzieht die Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Lebensmittel-, Chemikalien- und Badewasserkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebens  -  mittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.  Er regelt die Kontrolle der öffentlichen Bäder und Duschanlagen, der entsprechen  -  den Anlagen in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie der öf  -  fentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Laborato  -  rium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Gesetzgebung von Bund und Kanton  über die Heilmittel und Betäubungsmittel sowie über Blut und Blutprodukte. Er re  -  gelt die interkantonale Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug obliegt dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin obliegt der Vollzug des Verkehrs  mit Tierheilmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Bestattungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zuständigkeit
                            1  Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestat  -  tungswesens.   Sofern   die   übrigen   öffentlich-rechtlichen   Vorschriften   eingehalten  sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Ort der Bestattung
                            1  Die verstorbene Person wird auf einem Friedhof der Wohnsitzgemeinde bestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die  Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die  Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, erfolgt die Bestattung in  der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Art der Bestattung
                            1  Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille der verstorbenen Person nicht entgegen  -  steht oder die nächsten Angehörigen keine Erdbestattung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Feuerbestattung kann den Angehörigen die Asche der verstorbenen Person auf  Verlangen überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Kosten
                            1  In der Wohnsitzgemeinde sind beide Arten der Bestattung unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die verstorbene Person auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde bestattet,  hat die Wohnsitzgemeinde jene Kosten zu übernehmen, die bei Bestattung auf einem  Friedhof der Gemeinde entstanden wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bestattung in einem Areal erfolgt,  das die Gemeinde für alternative Bestattungsformen ausgeschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Aufsicht und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Kompetenzen
                            1  Die zuständigen Organe können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die  Einhaltung  der  Bewilligungs-  und  Berufspflichten  durchführen  oder  durchführen  lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Mass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen  zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Auf  -  zeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände  entschädigungslos einzuziehen. Die Verhältnismässigkeit und der Datenschutz sind  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Busse
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst,  wird mit Busse bis Fr.  50'000 bestraft. Vorbehalten bleiben andere Strafbestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr.  100'000  bestraft.  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.12.2014  01.09.2015  Erstfassung  50/2014