Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (569.310)

CH - BS

Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (569.310)

Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons

Spielsalonverordnung Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (Spielsalonverordnung) Vom 7. Oktober 1980 (Stand 29. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Spielcasinogesetzes vom 19. Oktober 1978 ) , § - lettsteuer auf Aufführungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 ) sowie § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
3 ) , erlässt nachstehende Verordnung:

§ 1

4 Vollzugsbehörde
1 Der Vollzug des Spielcasinogesetzes wird dem Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat
5 ) ) und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (Kantonspolizei) übertragen.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Bauinspektorat
6 ) und zum Betrieb von Spielsalons.
7 )
2 Zur Durchsetzung von Anordnungen und Verfügungen können die Polizeiorgane beigezogen werden.
3 Die Kantonspolizei ist zuständig zur Durchführung von Kontrollen in Spielsalons und anderen Loka - litäten, in denen bewilligungspflichtige Spiel- und Unterhaltungsautomaten aufgestellt und betrieben werden, und zur Beschlagnahme von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die unbefugtermassen auf - gestellt oder nicht bewilligungsgemäss betrieben werden.
8 )

§ 3 Ausnahmen vom Gesetz

1 Das Aufstellen und der Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten fällt nicht unter den Gel - tungsbereich des Spielsalongesetzes.

§ 4

9 Öffnungszeiten der Spielsalons
1 Spielsalons dürfen während folgender Zeiten geöffnet sein: Montag bis Donnerstag Freitag und Samstag von 08.00 bis 01.00 Uhr Sonntag und öffentliche Ruhetage von 10.00 bis 24.00 Uhr Während der Schweizer Mustermesse (Muba)

§ 5

10 ) Gebühren
1 Gestützt auf die §§ 7, 19 und 22 des Spielcasinogesetzes wird für den Betrieb von Spielsalons eine jährliche Bewilligungsgebühr von CHF 50 bis CHF 300 erhoben.
2 Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
1) SG 569.300 .
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
3) SG 153.800 .
4)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

5)

§ 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

§ 2 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

7)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

8)

§ 2 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

9)

§ 4 in der Fassung des RRB vom 29. 8. 1995 (wirksam seit 1. 9. 1995, publiziert am 6. 9. 1995).

10)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

1
Spielsalonverordnung

§ 6

11 ) Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Bauinspektorats
12 ) kann ans Bau- und Verkehrsdepartement, gegen Entscheide der Kantonspolizei ans Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs erhoben werden. Der Weiterzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
11)

§ 6 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

12)

§ 6: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

2
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht