Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste
                            Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste  (GeoGV)  Vom 12. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Absatz  2 der Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  §  176  Absatz  3 des Gesetzes vom 16.  November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Einführung  des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von  Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder  kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung  über Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Datenbezug im Abrufverfahren
                            1  Der Datenbezug im Abrufverfahren (online) über den Download-Dienst des  kantonalen Geoportals ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenbezug über eine Abgabestelle
                            1  Bei Datenbezug über eine Abgabestelle werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundgebühr   pro   Bestellung   einschliesslich   des   ersten   Datensatzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgabe auf elektronischem Datenträger: 30  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verpackung und Versand: 10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlös aus den Gebühren steht der jeweiligen Abgabestelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Gebühr für den  Datenbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Projekte kantonaler Verwaltungsstellen ist der Datenbezug über die GIS-  Fachstelle kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  211  , GS 36.153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 36.694, SGS  211.58  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusätzliche Dienstleistungen
                            1  Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Besondere Beratungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten  hinausgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat  festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt,  wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datentransfer zur GIS-Fachstelle
                            1  Der Transfer der Geobasisdaten, der für das Erheben, Nachführen und Ver  -  walten zuständige Stelle an die GIS-Fachstelle, wird in der Regel nicht ent  -  schädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nutzung der Geodienste
                            1  Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebühren  -  frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden verrechnen sich für die gegenseitige Nutzung ihrer  Geodienste keine Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren für analoge Produkte
                            1  Die Gebühren für aus den Geobasisdaten erzeugte analoge Standard-Pro  -  dukte betragen maximal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Papierplot A4 / A3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstes Exemplar: 20  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weitere Exemplare: 2  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstes Exemplar: 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weitere Exemplare: 10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschrif  -  tung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots  wird ein Rabatt von 20% gewährt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird  nach Aufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Beglaubigung von analogen Produkten aus der amtlichen Vermes  -  sung wird zusätzlich die in der Technischen Verordnung des VBS über die  amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   festgelegte Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mehrwertsteuer
                            1  Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird zusätz  -  lich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Teuerung
                            1  Die Gebühren werden vom Regierungsrat periodisch der Preisentwicklung  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Verordnung vom 7. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Abgabe und Abgeltung  der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter  Produkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Verordnung vom 2. Februar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über die Inanspruchnahme der  landwirtschaftlichen Bodenkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Änderung bisherigen Rechts
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung vom 17. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über Geoinformation (GeoVO) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verordnung vom 25. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die Gebühren für Nachfüh  -  rungsarbeiten in der amtlichen Vermessung ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verordnung vom 4. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   über die Nachführung der amtli  -  chen   Vermessung   durch   eine   patentierte   Ingenieur-Geometerin   oder  einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 211.432.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 33.927, SGS 211.57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 33.598, SGS 313.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 36.694, SGS 211.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 37.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 32.947, SGS 211.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 37.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 36.411, SGS 211.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 37.4  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2010  01.04.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  § 6 Abs. 1  geändert  GS 38.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  § 6 Abs. 3  aufgehoben  GS 38.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  § 6 Abs. 4  aufgehoben  GS 38.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2015  Ingress  geändert  GS 2015.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2015  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2015.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2015  § 5 Abs. 2  aufgehoben  GS 2015.004  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.01.2010  01.04.2010  Erstfassung  GS 37.0001  Ingress  27.01.2015  01.01.2015  geändert  GS 2015.004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 27.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.004
§ 5 Abs. 2 27.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.004
§ 6 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.337
§ 6 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.337
§ 6 Abs. 4 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.337
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0001