Dekret über die Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betriebsdefizite der Spitäler und Krankenheime
                            1  Dekret  über die Leistung von Gemeindebeiträgen an die  Betriebsdefizite der Spitäler und Krankenheime  Vom 3. Oktober 1972  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 16 Abs. 5 des Geset  zes über den Bau, Ausbau und Betrieb  sowie  die  Finanzierung  der  Spitäle  r  und  Krankenheime  (Spitalgesetz)  vom 19. Oktober 1971   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der   Regierungsrat   bezeichnet   auf  Antrag   des   Departementes   des  Gesundheitswesens   2)  :  a)    die Spitäler und Krankenheime  mit regionalem Einzugsgebiet,  b)    die Spitäler und Krankenheime m  it überregionalem bz  w. kantonalem  Einzugsgebiet,  c)    die Heilanstalten mit interkantonalem Einzugsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Zuge  hörigkeit  der  einzelnen  Gemeinden  zu  den  Spitalregionen.  Die  freie  Wa  hl  des  Spitals  durch  die  Patienten  bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die   Finanzkraft   der   Gemeinden   be  misst   sich   nach   dem   100%igen  Gemeindesteuerertrag   inkl.   Gemeindesteueranteil   nach   Aktiensteuer-  gesetz  dividiert  durch  den  Gemei  Jahre der letzten Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 331.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Gesundheit und Soziales  Klassierung der  Spitäler und  Krankenheime  nach dem  Einzugsgebiet  Spitäler und  Krankenheime  mit regionalem  Einzugsgebiet,  Zugehörigkeit der  Gemeinden  Finanzkraft der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Gemeindebeiträge der regionalen  Einzugsgebiete der Kantonsspitäler  werden berechnet auf Grund:  a)     des  Gesamttotals  der  Pflegetage  aller  Regionalspitäler  im  Verhältnis  zur Wohnbevölkerung ihrer Einzugsgebiete,  b)    der   Wohnbevölkerung   in   den   re  gionalen   Einzugsgebieten   der  Kantonsspitäler,  c)    des  durchschnittlichen  Tagesdefiz  ites  sämtlicher  Akutspitäler  des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Für  die  Berechnung  der  Gemeindebeitr  äge nach § 16 Abs. 4 des Spital-  gesetzes  sind  die  auf  die  einzelnen  Gemeinden  entfallenden  Pflegetage  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Beitragsleistungen  dürfen  nicht  an  die  Patienten  weiterverrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            An  Heilanstalten  mit  vorwiegend  in  terkantonalem  Einzugsgebiet  sind  keine  Gemeindebeiträge  im  Sinne  von  §  16  Abs.  4  des  Spitalgesetzes  zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Die  Rechnungstellung  an  die  Gemei  nden  erfolgt  durch  die  Spitäler  und  Krankenheime  anhand  der  vom  De   1)  genehmigten  jährlichen  Betriebsrec  hnungen.  Dieses  stellt  den  regionalen  Spitälern   und   Krankenheimen   die  Berechnung der Gemeindebeiträge zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   regionalen   Spitäler   und   Kra  nkenheime   stellen   den   Gemeinden  überdies    Rechnung    für    Vorschüsse      im    ungefähren    Ausmass    des  Betriebsbeitrages.   Dieser   ist   anha  nd   des   Betriebsvoranschlages   der  Spitäler  und  Krankenheime  sowie  nach    der  Finanzkraft  der  Gemeinden  gemäss der letzten Beitragsabrechnung zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Die Gemeindebeiträge sind innert Monatsfrist fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorschussrechnungen  sind  in  zwei  Mai und Ende November des Betriebsjahres zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zinsen  zu  entrichten.  Der  Zins-  fuss wird vom Regier  ungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Baubeiträge  im  Sinne  von  §  18  Abs.  2  des  Spitalgesetzes  werden  in  Jah-  resraten   innert   ange  messener   Frist   mit   den  von   den   Gemeinden   zu  leistenden Betriebsbeiträgen an di  e regionalen Spitäler und Krankenheime  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die  Gemeindebeiträge  an  die  Betrie  bsdefizite  1972  der  regionalen  Spitä-  ler und Krankenheime sind bis spätes  tens 31. Dezember 1975 zu entrich-  ten. Ab 1. Januar 1974 sind die gesc  huldeten Beiträge zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verrechnung von  Baubeiträgen  Gemeinde-  beiträge pro 1972  Inkrafttreten  und Vollzug