Baumschutzverordnung
                            Baumschutzverordnung  Baumschutzverordnung  (BSV)  Vom 19. Dezember 2000 (Stand 31. Dezember 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 24 des Gesetzes zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Ba  -  sel-Stadt (Baumgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  ,  erlässt folgende Verordnung:  I. Geschützte Bäume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Als Baum im Sinne des Baumgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   gilt jedes ausdauernde Gehölz, das als Hochstämmer oder  Heister im Freien steht. Obstbäume fallen nicht unter das Baumgesetz; zu diesen zählen nicht Nuss  -  bäume, Edelkastanien, Maulbeerbäume, Ebereschen, Mehlbeerbäume, Zier-, Wildkirschen und der  -  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim mehrstämmigen Baum ergibt sich das Messkriterium für den Baumschutz aus der zusammen  -  gezählten Querschnittsfläche der verschiedenen Stämme, welche derjenigen eines einstämmigen ge  -  schützten Baumes jeweils einen Meter ab dem Boden und senkrecht zur Stammachse entspricht.  II. Zuständigkeiten  A. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baumschutz zuständige Behörde, sofern  nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt werden.  B. Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Gesuche um Fällung von Bäumen, die der Pflege der öffentlichen Hand unterstehen, sind von der  hierbei zuständigen Stelle beim Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   einzureichen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe prüft den Antrag zuhanden des Bauinspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Ist sie  selbst Gesuchstellerin, so prüft die Baumschutzkommission das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Fällgesuch entscheidet das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor  und erstattet der Baumschutzkommission hierüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ingress: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  789.700  .  Titel I: Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumschutzverordnung  C. Bei Fällgesuchen für Bäume im Zusammenhang mit Bauvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind mit dem Baubegehren  und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat  )   einzureichen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt dem Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   Antrag betreffend den Ent  -  scheid über das Fällgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat  )   erlässt den Entscheid über das Fällgesuch als Bestandteil des Bauentscheides.  D. Bei Fällgesuchen für sonstige Bäume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Das Gesuch um Fällung von Bäumen ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und das generel  -  le Fällgesuch ist bei der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe einzureichen und zu begründen. Diese  erlässt den Fällentscheid.  III. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Alle Fällgesuche, ausser diejenigen betreffend Privatbäume ohne Zusammenhang mit einem Bauge  -  such, werden durch die zuständige Behörde im Kantonsblatt publiziert, sofern keine Gefahr im Verzug  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegeh  -  ren zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Fällgesuche erst nach Einreichung des Baugesuchs gestellt, so ist in der Publikation auf letz  -  teres hinzuweisen. Werden Fällgesuche nach Erlass des Bauentscheides, aber vor der Bauvollendung  gestellt, so ist in der Publikation auf diesen Bauentscheid hinzuweisen.  IV. Einsprache und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Gegen beabsichtigte Fällungen kann Einsprache erheben, wem die Rekursbefugnis gegen die Fällbe  -  willigung zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet im Doppel bei der  zur Bewilligung zuständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rekurse der Nachbarschaft gegen Fällentscheide setzen die entsprechende Einsprache voraus.  V. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Beitragsgesuche für Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Baumsanierungen sind der Stadtgärtnerei  und Friedhöfe schriftlich vor deren Ausführung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Baumbestandesplan  und ein Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Bäume in der Stadt Basel, welche  die entsprechende Baumabgabe bezahlen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Für nicht als Ersatzpflanzungen angeordnete Neupflanzungen und für Ersatzpflanzungen an Stelle  von erlaubterweise gefällten Bäumen werden in der Regel Beiträge von 90–100% gewährt. Entspre  -  chende Beiträge können auch für hierfür notwendige bauliche Veränderungen entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Ersatzpflanzungen für bewilligte Baumfällungen, welche überwiegend im Interesse der Baumbe  -  sitzerin oder des Baumbesitzers stehen, werden im Allgemeinen keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den ausserordentlichen (auch baulichen) Unterhaltsaufwand zu Gunsten von Bäumen können  ebenfalls Beiträge in Höhe entsprechend dem öffentlichen Interesse an deren Erhaltung geleistet wer  -  den.  VI. Baumschutzkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Ist gemäss § 6 Abs. 3 des Baumgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   die Baumschutzkommission anzuhören, so reicht sie der  zuständigen Bewilligungsinstanz innert einer von dieser festzusetzenden Frist ihre schriftliche und be  -  gründete Stellungnahme ein. Die fristgerechte Stellungnahme in einfachen oder dringlichen Fällen  kann die Kommission an eines oder mehrere Mitglieder (Ausschuss) delegieren.  VII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung zum Baumgesetz vom 12. Oktober 1993 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
                            12)  Wirksam seit 31. 12. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3