Beschluss des Regierungsrates betreffend Bewilligung eines besonderen israelitischen Friedhofs
                            Israelitischer Friedhof: RRB  Beschluss des Regierungsrates betreffend Bewilligung eines besonderen  israelitischen Friedhofs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 18. November 1947 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Anwendung des Grossratsbeschlusses vom 10. April 1902 betreffend die Bewilligung zur Anle  -  gung eines Friedhofs durch die hiesige Israelitische Gemeinde sowie von § 6 Abs. 2 des Gesetzes  betreffend die Bestattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , erteilt hiermit der Israelitischen Gemeinde, Verein in Basel, folgende  Bewilligung zur Erstellung und zum Betriebe einer Begräbnisstätte:  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Israelitischen Gemeinde wird auf unbestimmte Dauer das Recht eingeräumt, den an der Belfor  -  terstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   errichteten «Israelitischen Friedhof» als Begräbnisstätte für die verstorbenen Angehörigen  der israelitischen Religion zu betreiben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf weiteres zur Vergrös  -  serung der bestehenden Anlage erworbenes oder zu erwerbendes Terrain unter Vorbehalt der gesetzli  -  chen Bestimmungen über Bau von Strassen, Stadtplanung und Hochbauten.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Anlage und Betrieb des Israelitischen Friedhofs finden die Bestimmungen der Gesetze und Ver  -  ordnungen über das Bestattungswesen Anwendung, sofern in dieser Bewilligung nicht besondere Vor  -  schriften enthalten sind.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Israelitische Friedhof steht unter dem gleichen polizeirechtlichen Schutz wie die öffentlichen  Friedhöfe.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Israelitische Friedhof untersteht der Aufsicht des Bau- und Verkehrsdepartements. Die zuständi  -  gen Organe des Departements haben jederzeit Zutritt zum Friedhof zur Vornahme der notwendigen  Kontrollen.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtung, Erweiterung, Unterhalt und Betrieb des Israelitischen Friedhofs mit Inbegriff der Durch  -  führung der Bestattungen gehen ausschliesslich auf Rechnung der Israelitischen Gemeinde.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Israelitische Gemeinde erlässt die notwendigen Vorschriften über die Friedhofordnung, Gestal  -  tung des Friedhofs und der Gräber, über Grabrechte und Anspruch auf Gräber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vorschriften und die wichtigeren Beschlüsse betreffend den Israelitischen Friedhof unterliegen  der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 4. 1902. Für den Text des Grossratsbeschlusses siehe Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  390.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt: Theodor Herzl-Strasse 90.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ziff. 4: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden.  Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorlie  -  gende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ziff. 6 Abs. 2: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert  worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der  vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Israelitischer Friedhof: RRB  Ziff.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Israelitische Gemeinde und ihre Organe sind für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde hat einen Verwalter des Friedhofs anzustellen (zurzeit der Friedhofgärtner).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Verwalter hat insbesondere für die vorschriftsgemässe Durchführung der Bestattungen und für  die Einhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen dieser Verpflichtungen stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den entsprechenden  Beamten des Bau- und Verkehrsdepartements und der Polizei, ohne dass ihm irgendwelche Ansprüche  gegenüber dem Staat erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständigen Behörden (Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, Bestattungsbüro) können  dem Friedhofverwalter direkte Weisungen zur Ausführung von Vorschriften erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Wahl des Friedhofverwalters bedarf der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements. Die  -  ses kann aus wichtigen Gründen verlangen, dass die Israelitische Gemeinde ihn seiner Funktionen ent  -  hebe.  )  Ziff.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbringung einer Leiche oder der Asche einer Leiche oder der Überreste einer Leiche nach dem  Israelitischen Friedhof und die Vornahme ihrer Bestattung sind nur aufgrund einer Anordnung des Be  -  stattungsbüros des Justiz- und Sicherheitsdepartements zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung einer Bestattung darf nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.  Ziff.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Bestattung erfüllt, so beschränken sich die Leistun  -  gen des Staates auf die Lieferung eines Sarges und auf die (bald nach eingetretenem Tode anzuordnen  -  de) Überführung der Leiche vom Sterbehaus in die Leichenhalle des Israelitischen Friedhofs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Inanspruchnahme staatlicher Organe ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten ist extra zu ver  -  güten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bestattung der Leiche eines auswärts Gestorbenen, wofür kein Anspruch auf Unentgeltlich  -  keit besteht, ist die Einfuhrgebühr, nicht jedoch auch die Bestattungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für eingeführte Aschenurnen, die auf dem Israelitischen Friedhof beigesetzt werden, ist die Einfuhr  -  gebühr zu entrichten.  Ziff.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Bewilligung tritt auf den 1. Januar 1948 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ziff 7 Abs. 4: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert  worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der  vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Ziff. 7 Abs. 5: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert  worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der  vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Ziff. 7 Abs. 6: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert  worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der  vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Ziff. 8 Abs. 1: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert  worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der  vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Ziff. 10: Gemäss RRB vom 19. 5. 1981 wurde die bisherige Ziff. 10 gestrichen. Ziff. 11 wurde zu Ziff. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Israelitischer Friedhof: RRB  Der Vertrag zwischen dem Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   und der Israelitischen Gemeinde betreffend die Auf  -  sicht, den Unterhalt und den Betrieb des Israelitischen Friedhofs vom 27. April/4. Mai 1939 ist aufge  -  hoben.  Die Bewilligung kann jederzeit aus wichtigen Gründen ersetzt, geändert oder ergänzt werden; bei der  Wahl des Datums für die Inkraftsetzung einer solchen Änderung soll jedoch auf die Verhältnisse in  billiger Weise Rücksicht genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Jetzt: Gesundheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Israelitischer Friedhof: GRB  Anhang  Grossratsbeschluss betreffend die Bewilligung zur Anle  gung  eines  Friedhofes durch die hiesige Israelitische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 10. April 1902  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt  in  der  Absicht,  den  Kantonsangehörigen  israelitischer  Ko  n  fession  die  Bestattung  ihrer  Toten  nach  den  Vorschriften  ihrer  Religion  zu  ermöglichen,  b  e-  schliesst:  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  der  Israelitischen  Gem  einde,  in  Abweichung  des  §  8  des  G  e-  setzes betreffend die Bestattungen vom 16. November 1885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , die Erstellung einer eigenen Begrä  b  ni  s-  stätte auf hiesigem Gebiet zu bewilligen, unter dem Vorbehalt, dass die Lage der letztern dem R  e  gi  e-  rungsrat zur Genehmigun  g vorzulegen ist, und dass sich die Israelitische Gemeinde im Übrigen allen  hier ge  l  tenden Bestimmungen betreffend die Bestattungen unterzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eine entsprechende Ermächtigung enthält auch § 6 des geltenden  G  esetzes  betref  fend  die Bestattungen vom 9. 7. 1931  (SG 390.100)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieses Gesetz ist  aufgehoben; siehe jetzt das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. 7. 1931 (SG 390.100).