Energieverordnung des Kantons Graubünden
                            Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV)  Vom 19. Oktober 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 19. Oktober 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, welche getroffen werden, um die  Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes  2  )   zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stand der Technik, Fachnormen und Vollzugshilfen
                            1  Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygieni  -  schen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.  Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Tech  -  nik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen  und Vollzugshilfen der Fachorganisationen, der EnDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und EnFK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese werden  regelmässig von der zuständigen Behörde bezeichnet und publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachfolgenden Fachnormen umschreiben den neusten Stand der Technik:  a)  Norm SIA 180 "Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden",  Ausgabe 2014;  b)  Norm SIA 380 "Grundlagen für die energetische Berechnungen von Gebäu  -  den", Ausgabe 2015;  c)  Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016;  d)  Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und  Anforderungen", Ausgabe 2014;  e)  Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforde  -  rungen", Ausgabe 2009;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  820.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Konferenz Kantonaler Energiedirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Norm SIA 384.2 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Leistungsbedarf, Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020;  g)  Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und  Anforderungen", Ausgabe 2017;  h)  Merkblatt SIA 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Ge  -  bäudetechnik", Ausgabe 2015;  i)  Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetech  -  nik", Ausgabe 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vollzugshilfen der EnDK und EnFK sind im Anhang  1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Energiekonzepte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zielerreichung
                            1  Der Stand der Zielerreichung wird durch das Amt für Energie und Verkehr (Amt)  anhand eines Energiemonitorings ermittelt. Dieses beinhaltet die jährliche Auswer  -  tung der energetischen Veränderungen im Bereich der Wohnbauten, namentlich in  Bezug auf Energieverbrauch und verwendete Energieträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage für das Energiemonitoring dienen insbesondere die mit den Bauge  -  suchen eingereichten Energiedaten. Es werden nur bewilligte Bauvorhaben berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bezeichnet die mit dem Baugesuch einzureichenden Energiedaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kommunale Energiekonzepte
                            1  Die Vorgaben für kommunale Energiekonzepte werden vom Amt in einer Vollzugs  -  hilfe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonale Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. VORSCHRIFTEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anforderungen
                            1  Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:  a)  Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;  b)  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, be  -  lüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen bau  -  rechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Neuinstallation, Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer An  -  lagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme von Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten,  wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben die Anforderungen für  Neubauten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz  1  Lite  -  ra  b und Litera  c reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser ge  -  schützt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2. Wärmeschutz von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anforderungen und Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes
                            1  Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei  Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den folgenden Absätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit  folgenden Einschränkungen anzuwenden:  a)  Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen  Teile der Gebäudehülle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen  gelten die Anforderungen gemäss Anhang  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gel  -  ten die Anforderungen gemäss Anhang  3;  b)  Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärme  -  bedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss An  -  hang  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Nachweis zu verwendenden Klimastationen für die einzelnen Gemein  -  den sind im Anhang  5 definiert. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den  Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten  von Anhang  4 errechnete Grenzwert des Heizwärmebedarfs für eine Jahresmittel  -  temperatur von 9,4  °C. Er wird um 6 Prozent pro K höhere oder tiefere Jahresmittel  -  temperatur der Klimastation reduziert beziehungsweise erhöht. Die Anpassung des  Grenzwerts für die spezifische Heizleistung erfolgt entsprechend der Abweichung  der Auslegungstemperatur zu -8  °C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfas  -  sen, die vom Vorhaben betroffene Bauteile aufweisen. Die vom Umbau oder von der  Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis ein  -  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anforderungen und Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
                            1  Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gekühlten Räumen oder Räumen, in denen eine Kühlung notwendig oder er  -  wünscht ist, sind die Anforderungen an den g  -  Wert, die Steuerung und die Windfes  -  tigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den anderen Räumen sind nur die Anforderungen an den g-Wert des Sonnen  -  schutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befreiung und Erleichterungen
                            1  Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Ge  -  bäudehülle gemäss Artikel  6 sind möglich bei:  a)  Gebäuden, die auf weniger als 10  °C aktiv beheizt werden, ausgenommen  Kühlräume;  b)  Kühlräumen, die nicht auf unter 8  °C aktiv gekühlt werden;  c)  Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (proviso  -  rische Gebäude).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle ge  -  mäss Artikel  6 sind befreit:  a)  Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumluft  -  temperatur verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der  thermischen Gebäudehülle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle ge  -  mäss Artikel  7 sind befreit:  a)  Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (proviso  -  rische Gebäude);  b)  Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel  7 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kühlräume
                            1  Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8  °C gekühlt werden, darf der mittlere Wär  -  mezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht  überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur  des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits  auszugehen:  a)  in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;  b)  gegen Aussenklima: 20  °C;  c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10  °C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kühlräume mit weniger als 30  m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch  erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U  ≤ 0,15  W/m²∙K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
                            1  Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht,  Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen  aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung  EnFK "Beheizte Gewächshäuser".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung  EnFK "Beheizte Traglufthallen".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3. Deckung des Wärmebedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bei Neubauten und Erweiterungen
                            1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kli  -  matisierung darf den Grenzwert gemäss Anhang  6 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung  des Warmwassers. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie VI, XI und XII sind mindes  -  tens 20 Prozent der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu  decken. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus  Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhenkorrektur für Klimastationen richtet sich nach Anhang  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Räumen mit Raumhöhen von über drei Metern in Gebäuden der Kategorien III  bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von den Anforderungen gemäss Absatz  1 befreit sind Erweiterungen von bestehen  -  den Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50  m²  beträgt oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäu  -  deteils und nicht mehr als 1000  m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berechnungsregeln
                            1  Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüf  -  tung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung und Warmwasser  mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungsanlagen dividiert und  mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der  ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsauf  -  wand für Lüftung und Klimatisierung addiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raum  -  heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in den Energiebedarf eingerech  -  net. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf  eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichte  -  ten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wärme-Kraft-  Kopplungs-Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten natio  -  nalen Gewichtungsfaktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Standardlösungskombinationen und Energienachweistool
                            1  Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss Artikel  11 als er  -  füllt, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeu  -  gung gemäss Anhang  8 fachgerecht ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen gemäss Artikel  11 gelten überdies als erfüllt, wenn die Mass  -  nahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool (ENteb-Tool "EN-101c"  der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4. Anforderungen an haustechnische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wärmeerzeugung
                            1  Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absiche  -  rungstemperatur von weniger als 110  °C müssen die Kondensationswärme ausnüt  -  zen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es  technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wassererwärmer und Wärmespeicher
                            1  Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60  °C auszulegen.  Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus  hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauch  -  warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn:  a)  das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für  die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder  b)  das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders  nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wärmeverteilung und -abgabe
                            1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei  der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50  °C, bei Fussbodenheizungen  höchstens 35  °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler  sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachweis  -  lich eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive  Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss  Anhang  9 gegen Wärmeverluste zu dämmen:  a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;  b)  Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen  Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen;  c)  Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen  mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;  d)  Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen wie namentlich bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch  -  brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30  °C und bei Armaturen, Pumpen  und dergleichen können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen  Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90  °C, bei höheren Betriebstem  -  peraturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang  10 nicht über  -  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderun  -  gen gemäss Absatz  2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die  Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen  sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftem  -  peratur von höchstens 30  °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Re  -  ferenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abwärmenutzung
                            1  Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus  gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und  betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Lüftungstechnische Anlagen
                            1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme  -  rückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem Stand der  Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Verordnung über die Anforde  -  rungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und  Geräte  1  )   gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollier  -  ten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung  der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500  h/a betragen. Dabei gelten mehrere  getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lö  -  sungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung  nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:  a)  bis 1000  m³/h: 3  m/s;  b)  bis 2000  m³/h: 4  m/s;  c)  bis 4000  m³/h: 5  m/s;  d)  bis 10  000  m³/h: 6  m/s;  e)  über 10  000  m³/h: 7  m/s.  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Ener  -  gieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch  auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen ein  -  zelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichen  -  den Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen in  -  dividuellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
                            1  Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach  Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss  Norm SIA  382/1, Ausgabe 2014, Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmever  -  lust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, wie namentlich  bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig  benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platz  -  problemen bei Ersatz und Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten
                            1  Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in be  -  stehenden Bauten sind zulässig:  a)  wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medi  -  enaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und  Wasseraufbereitung 12  W/m² nicht überschreitet; oder  b)  die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung  nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb  einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn bei neuen oder zu ersetzenden Klimaanlagen eine Photovoltaikanlage  zur Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung für die Medi  -  enförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Be  -  feuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung der Kältemaschine instal  -  liert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.5. Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anforderungen
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie  deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung  der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur  zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig ge  -  nutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen  Elektrizitätsverteilnetz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen  Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht  und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränk  -  ter Anteil an nicht-landwirtschaftlichem Grüngut verwertet wird sowie keine Verbin  -  dung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnis  -  mässigem Aufwand hergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder  flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme  fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.6. Elektrische Energie in Hochbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
                            1  Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von  mehr als 1000  m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizi  -  tätsbedarf für Beleuchtung gemäss Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden – Be  -  leuchtung: Berechnungen und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen wer  -  den. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderung gemäss Absatz  1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfspro  -  gramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifi  -  sche Leistung bestimmt aus Grenzwert respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der  Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.7. Eigenstromerzeugungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Art und Umfang der Eigenstromerzeugungspflicht
                            1  Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neu  -  bauten muss mindestens 10 Watt pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei als  Obergrenze insgesamt nicht mehr als 30 Kilowatt verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Anforderungen gemäss Absatz  1 befreit sind Erweiterungen von bestehen  -  den Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50  m²  beträgt, oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäu  -  deteils und nicht mehr als 1000  m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen kann nur berücksichtigt werden,  wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs  gemäss Artikel  11 eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie auf,  am oder im Gebäude erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nachweis Globalstrahlung
                            1  Für die Globalstrahlung gemäss Artikel  9b  Absatz  4 des Gesetzes sind die vom  Amt publizierten GIS-Daten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
                            1  Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeu  -  gungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigenstromerzeugungspflicht gemäss Absatz  1 wird nur dann erfüllt, wenn der  Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungs  -  anlage erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.8. Gebäudeautomation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gebäudeautomation bei Neubauten
                            1  Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII der SIA Norm 380/1 mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000  m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszu  -  rüsten, welche folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:  a)  Erfassung der Energieverbrauchsdaten, getrennt nach Hauptenergieträger;  b)  Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältema  -  schinen;  c)  Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und  Abwärmenutzungsanlagen;  d)  Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und  Verteilung der Wärme, der Kälte und der Luft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen, sowie einiger re  -  präsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur;  f)  Darstellung der in Litera  a bis Litera  e erwähnten Daten an einer zentralen  Stelle, für mindestens folgende Zeitperioden: Jahr, Monat (oder Woche), Tag,  und für jeden Tag mindestens eine Periode während und ausserhalb der Nut  -  zungszeit;  g)  Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung  nach Litera  f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.9. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Heizungsarten
                            1  Eine Heizung gilt als Zusatzheizung im Sinne von Artikel  10  Absatz  1  Litera  b des  Gesetzes, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen un  -  ter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Frostschutzheizungen zur Vermeidung von Schäden an Anlagen stellen keine orts  -  festen elektrischen Widerstandsheizungen im Sinne von Artikel  10 des Gesetzes dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ausnahmen
                            1  Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der  Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden,  wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installati  -  on eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht tragbar  oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können insbesondere gewährt werden bei:  a)  Bergbahnstationen;  b)  Alphütten;  c)  Bergrestaurants;  d)  Schutzbauten;  e)  provisorischen Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.10. Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
                            1  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen gemäss Anhang  11 am Standort  (Standardlösungen) erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der  Wohnanteil   eine Energiebezugsfläche von 150  m² nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Erneuerbare Gase
                            1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass für  eine Lebensdauer von 20 Jahren im Umfang von 20 Prozent des massgebenden  Energiebedarfs Biogaszertifikate hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Biogaszertifikate müssen vom Bund anerkannt werden und im Treibhausgasinven  -  tar der Schweiz eine Emissionswirkung erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.11. Grossverbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zumutbare Massnahmen
                            1  Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für  Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie  über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen  betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vereinbarungen, Gruppen
                            1  Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrau -
                            chern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizi  -  enz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare tech  -  nische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die  Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von der Einhaltung der Ar  -  tikel  9 bis Artikel  12 des Gesetzes sowie der Artikel  11 bis Artikel  13 und der Arti  -  kel  15 bis Artikel  26 dieser Verordnung entbunden werden. Die zuständige Behörde  kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren  sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.12. Verbrauchsabhängige Heiz- und  Warmwasserkostenabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausrüstungspflicht bei neuen Gebäuden
                            1  Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten  sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warm  -  wasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine  Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs  für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen bei bestehenden
                            Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzein  -  heiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwasser  -  systems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim er  -  neuerten System auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für insgesamt fünf  oder mehr Nutzeinheiten sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs  pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehül  -  le zu über 75 Prozent saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bauliche Anforderungen
                            1  Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der an  -  grenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abrechnung
                            1  In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht,  sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des ge  -  messenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
                            1  Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit  sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (in  -  klusive Warmwasser) weniger als 20  Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.13. Heizungen im Freien und Freiluftbäder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ausnahmen für ortsfeste Heizungen im Freien
                            1  Auf begründetes Gesuch hin können Ausnahmen von Artikel  11 des Gesetzes für  die Installation neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender ortsfester  Heizungen im Freien bewilligt werden, wenn:  a)  die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von techni  -  schen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; und  b)  bauliche Massnahmen (insbesondere Überdachungen) und betriebliche Mass  -  nahmen (insbesondere Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis  -  mässig sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung  ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Mobile Heizungen im Freien
                            1  Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen ge  -  mäss Artikel  11  Absatz  2 des Gesetzes mit einer Vignette versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreiber kann bei der Gemeinde kostenlos eine Vignette beziehen, wenn er  den verursachten CO -Ausstoss nachweislich kompensiert.  ₂
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreiber ohne Nachweis nach Artikel  11  Absatz  2 des Gesetzes können bei der  Gemeinde eine Vignette kaufen. Der Preis wird durch das zuständige Departement  festgelegt und entspricht den Kosten für die CO -Kompensation. Mit den Einnah  ₂  -  men aus dem Verkauf der Vignetten erwerben die Gemeinden die erforderlichen Zer  -  tifikate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt  werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Freiluftbäder im Sinne von Absatz  1 gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von  mehr als 8  m³.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.14. Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Fernbedienung
                            1  In neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raum  -  temperatur mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei  unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die  Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, In  -  ternet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gleiche gilt beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern oder  bei der Sanierung des Heizverteilsystems in Mehrfamilienhäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.15. Kantonseigene Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vorbildfunktion
                            1  Neubauten haben den MINERGIE-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard  zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Um- und Anbauten haben den MINERGIE-Standard oder einen ver  -  gleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich  tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonseigenen Bauten und technischen Anlagen sind energetisch fachgerecht  zu betreiben und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Wettbewerbe
                            1  Bei Architekturwettbewerben für kantonale Bauten sind im Wettbewerbsprogramm  Vorgaben für das energie- und umweltgerechte Bauen aufzunehmen. Bei der Beur  -  teilung der eingereichten Projekte hat das Preisgericht zu prüfen, wie weit energeti  -  schen und ökologischen Aspekten Rechnung getragen wurde. Das Preisgericht hat  eine entsprechende Wertung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. FÖRDERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Neubauten mit Vorbildcharakter
                            1  An Neubauten und Ersatzneubauten können Beiträge gemäss Artikel  18 des Geset  -  zes ausgerichtet werden, wenn sie den MINERGIE-P-Standard erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gebäudehülle
                            1  Beiträge gemäss Artikel  19 des Gesetzes können ausgerichtet werden, wenn die  wärmetechnische Sanierung der Gebäudehülle im Rahmen einer Teil- oder Gesamts  -  anierung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Förderberechtigt sind die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, wobei insbeson  -  dere verlangt wird, dass sie die energetischen Anforderungen gemäss Anhang  12 er  -  füllen. Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende  Fassaden- oder Dachfläche saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gesamtsanierungen kann der Kanton einen Beitragsbonus gewähren. Eine Ge  -  samtsanierung liegt vor, wenn alle drei Hauptflächen eines Gebäudes (Fassade,  Fenster, Dach/Estrichboden) gleichzeitig erneuert werden und die Fördervorausset  -  zungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Gebäudeener  -  gieausweis der Kantone mit Beratungspflicht (GEAK Plus) verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Wärmepumpen, Holzfeuerungen und thermische Solaranlagen
                            1  Unter die beitragsberechtigte Haustechnik gemäss Artikel  20 und Artikel  22 des  Gesetzes fallen Anlagen für Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden  Bauten, wie namentlich Wärmepumpen, Holzfeuerungen und thermische Solaranla  -  gen. Für Wärmeverbünde gelten die Vorgaben von Artikel  48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wärmeerzeugungsanlagen ist nur das Hauptheizsystem beitragsberechtigt. Die  Wärmemenge muss mindestens zu 75  Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt wer  -  den und es muss eine bestehende Ölheizung, Erdgasheizung oder elektrische Wider  -  standsheizung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Erstinstallationen von Wärmeverteilsystemen können Zusatzbeiträge ausge  -  richtet werden, sofern diese gleichzeitig mit dem Einbau förderberechtigter Wärme  -  erzeugungsanlagen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Brauchwarmwasser sowie zur  Heizungsunterstützung können Beiträge ausgerichtet werden, sofern es sich um eine  Erstinstallation einer Anlage mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von min  -  destens 2  kW handelt oder um eine Anlagenerweiterung, bei welcher die zusätzliche  thermische Kollektor-Nennleistung mindestens 2  kW beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als  Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die  Qualitätssicherung verlangt werden. Bei Anlagen mit einer Heizleistung von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  kW kann zusätzlich ein Qualitätsmanagement gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Luft-Wasser-Wärmepumpen
                            1  Für Luft-Wasser-Wärmepumpen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die  Voraussetzungen gemäss Artikel  46 erfüllt sind und die Anlagen an einem Standort  mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7,3  °C realisiert werden. Die zusätzli  -  che Anforderung betreffend Jahresmitteltemperatur am Standort gilt nicht für biva  -  lent betriebene Luft-Wasser-Wärmepumpen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jahresmitteltemperatur gemäss Absatz  1 sind die Meteodaten des Bundes  -  amts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Datensatz Tnorm8110,  massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Wärmeverbund
                            1  Beiträge gemäss Artikel  20 und Artikel  22 des Gesetzes können an die Neuerstel  -  lung oder Erweiterung von Wärmeverbünden ausgerichtet werden (Wärmeerzeu  -  gungsanlage und Wärmenetz), sofern die verteilte Wärme für die Erzeugung von  Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Wärmeverbünde, wenn die Wärmeerzeugungsanlage eine  Heizleistung von mindestens 70  kW erbringt und die Wärmemenge mindestens zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt wird. Erfolgt die Speisung des Wärme  -  verbundes mittels Abwärme einer Kehrichtverbrennungsanlage, muss die Wärme  -  menge für die Ausrichtung von Beiträgen mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer  Energie erzeugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Berechnung der Heizleistung gemäss Absatz  2 ist der Wärme  -  bezug bestehender Gebäude, in denen durch den Wärmenetzanschluss bestehende  Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Anschlüsse an in Betrieb stehende Wärmeverbünde können Beiträge ausgerich  -  tet werden, wenn damit bestehende Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische  Widerstandsheizungen ersetzt werden und keine Erweiterung des Wärmeverbunds  im Sinne von Absatz  1 vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als  Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die  Qualitätssicherung verlangt und zusätzlich ein Qualitätsmanagement gefordert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Komfortlüftungsanlagen
                            1  Als Massnahme zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss Artikel  20 des Geset  -  zes gilt insbesondere die Erstinstallation einer Komfortlüftungsanlage mit Zuluft,  Abluft und Wärmerückgewinnung in einer bestehenden Baute. Gefördert werden nur  Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Bestehende Bauten und haustechnische Anlagen
                            1  Bauten und haustechnische Anlagen gelten zur Bestimmung der Förderberechti  -  gung als bestehend, wenn sie vor mehr als fünf Jahren erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge gemäss Artikel  19 des Gesetzes werden nur für Massnahmen an bestehen  -  den Bauten oder Gebäudeteilen ausgerichtet, deren Errichtung vor dem Jahr 2000  bewilligt wurde (Baubewilligungsjahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Nutzungsgradverbesserungen
                            1  Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen  gemäss Artikel  21 des Gesetzes können unter der Voraussetzung ausgerichtet wer  -  den, dass der Nutzungsgrad aufgrund technischer Verbesserungen um 25 Prozent er  -  höht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Winterstrom
                            1  Gemäss Artikel  23a des Gesetzes werden für Photovoltaikanlagen an Bauten und  Infrastrukturanlagen Beiträge gewährt, sofern sie einen Neigewinkel von 60° oder  mehr und eine Ausrichtung zwischen Ost, Süd und West aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An aufgeständerte Anlagen auf Steildächern werden keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bifaciale Photovoltaikanlagen sind von der Anforderung der Ausrichtung gemäss  Absatz  1 befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beitragsrahmen
                            1  Gemäss Artikel  18 des Gesetzes werden für Neubauten mit Vorbildcharakter Bei  -  träge bis 100  000 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel  19 des Gesetzes werden für Massnahmen an der Gebäudehülle Bei  -  träge bis 200  000 Franken ausgerichtet (einschliesslich eines allfälligen Gesamtsa  -  nierungsbonus).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss Artikel  20 und Artikel  22 des Gesetzes werden bei Massnahmen an haus  -  technischen Anlagen folgende Beiträge ausgerichtet:  a)  bei Holzheizungen und Wärmepumpen bis 200  000 Franken (einschliesslich  eines allfälligen Zusatzbeitrags für das Wärmeverteilsystem);  b)  bei thermischen Solaranlagen bis 50  000 Franken;  c)  bei Wärmeverbünden bis 200  000 Franken für das Wärmenetz;  d)  bei Anschlüssen an einen in Betrieb stehenden Wärmeverbund bis 100  000  Franken (einschliesslich eines allfälligen Zusatzbeitrags für das Wärmeverteil  -  system);  e)  bei Komfortlüftungsanlagen bis 100  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemäss Artikel  21 des Gesetzes werden an Nutzungsgradverbesserungen Beiträge  bis 100  000 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemäss Artikel  23a des Gesetzes werden an die Winterstromproduktionsanlagen  Beiträge bis 200  000 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 CO -Wirkung der geförderten Massnahmen
                            ₂
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erzielt eine vom Kanton finanziell geförderte Massnahme eine Wirkung in Form  einer CO -Einsparung, so beansprucht der Kanton diese CO -Wirkung für die Ab  ₂₂  -  rechnung der Globalbeiträge gegenüber dem Bund. Die CO -Wirkung kann nicht  ₂  aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der CO -Abgabe gemäss dem Bundesgesetz über die Reduktion der CO -  ₂₂  Emissionen  1  )   befreiten Unternehmen sind nicht förderberechtigt, sofern es sich um  Förderprogramme handelt, die vom Bund durch Globalbeiträge mitfinanziert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Vollzugsrichtlinien
                            1  Das zuständige Departement legt die Einzelheiten der Förderprogramme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. INFORMATION, BERATUNG, WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Aufgaben des Amts
                            1  Das Amt veranlasst die Information der Öffentlichkeit in Energiefragen und  gewährleistet eine Energieberatung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleu  -  ten gemäss Artikel  32 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berät die Gemeinden auf deren Verlangen beim Vollzug der Energiebestimmun  -  gen, beim Errichten und Betreiben von regionalen Energieberatungsstellen sowie  ganz allgemein in Energiefragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  641.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zuständigkeiten
                            1  Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Beiträgen nach  den Förderbestimmungen des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement schliesst Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern  ab und erlässt Anordnungen nach Artikel  14 des Gesetzes, soweit nichts anderes be  -  stimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren nach dem Titel 5 des Gesetzes,  namentlich zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, liegt in kantonalen  Angelegenheiten beim Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Inhalt des Baugesuchs
                            1  Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im  Anhang  1 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermitt  -  lung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist  zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Kommunale Vollzugsaufgaben
                            1. Beizug von Privaten und private Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können das System der privaten Kontrolle gemäss der Interkanto  -  nalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Dezember 2005 sowie deren Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinba  -  rung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 in Baubewilligungsverfahren gemäss Artikel  61 zulassen. Vollzugsstelle für die  private Kontrolle ist der Kanton Zürich (Baudirektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können ausserdem Private und private Organisationen zum Vollzug  beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 2. Bauabnahme
                            1  Die Gemeinden führen nach Abschluss der bewilligten Arbeiten eine Abnahme  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die in Artikel  58 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am  Bau nachprüfen lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die von ihm  verursachten Prüfkosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beanstandete Mängel sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer innert  angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 3. Private Kontrolle: Energienachweis und Abnahme
                            1  Wird der Energienachweis durch eine für die private Kontrolle berechtigte Person  durchgeführt, ist auch die entsprechende Bauabnahme durch eine für die private  Kontrolle berechtigte Person an die Gemeinde zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden führen zusammen mit dem Amt Stichprobenkontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten werden peri  -  odisch durch das Amt öffentlich publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Erhebung der Datengrundlagen
                            1  Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen von den Gesuchstellerinnen und  Gesuchstellern gemäss Artikel  58  Absatz  2 mitgeteilten energetisch relevanten Da  -  ten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leiten die erfassten Daten periodisch dem Amt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
                            1  Aufträge des Kantons an Dritte zwecks Übertragung von Vollzugsaufgaben, na  -  mentlich in den Bereichen Energiemonitoring, Prüfung von Fördergesuchen, Ener  -  gieberatung sowie Aus- und Weiterbildung werden durch das Amt erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  2020-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.10.2020  01.01.2021  Erstfassung  2020-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Vollzugshilfen d  er EnDK und EnFK (Art. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 BEV) (Stand 1. Januar 2021)
                            Nummer  Titel der Vollzugshilfe  EN-100  Verknüpfungen Vollzugshilfen mit Normen/Merkblättern  EN-101  Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten  EN-102  Wärmeschutz von Gebäuden zu SIA 380/1:2016  EN-103      Heizungs-      und      Warmwasseranlagen  EN-104  Eigenstromerzeugung bei Neubauten  EN-105      Lüftungstechnische      Anlagen  EN-106      Definition      Bauteilfläche  EN-110  Kühlen, Be- und Entfeuchten  EN-111  Elektrische Energie, SIA 380/4 Teil Beleuchtung  EN-112      Kühlräume  EN-113  Verbrauchsabhängige Heiz-  und Warmwasserkostenabrechnung  (VHKA)  EN-120      Erneuerbare      Wärme  beim Wärmeerzeugerersatz  EN-130  Ferienhäuser / ze  itweise belegte Gebäude  EN-131      Beheizte      Gewächshäuser  EN-132      Traglufthallen  EN-133  Wärmenutzung bei Elek  trizitätserzeugungsanlagen  EN-134  Heizungen im Freien  EN-135      Beheizte      Freiluftbäder  EN-136  Elektrische Energie, SIA  380/4, Teil Lüftung/Klimatisierung  EN-140      Grossverbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2: U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten  (Art. 6 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Grenzwert  U  li  W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ∙  K)  mit  Wärmebrückennachweis    Bauteile gegen  Aussenklima oder  weniger als 2 m im  Erdreich  unbeheizte Räume oder  mehr als 2 m im Erdreich    Bauteile   Opake Bauteile (Dach,   Decke, Wand, Boden)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17                  0,25   Fenster, Fenstertüren  1,0  1,3   Türen  1,2  1,5   Tore (gemäss SIA   Norm 343)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,7                    2,0   Storenkasten  0,50  0,50  Wärmedurchgangskoeffizient bei Neubauten  Längenbezogener Wärme  durchgangskoeffizient    Grenzwert  W/(m  ∙  K)  Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln  0,30  Typ 2: Unterbrechung der  Wärmedämmschicht durch   Wände, Böden oder Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 3: Unterbrechung der  Wärmedämmschicht an  horizontalen oder vertik  alen Gebäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 5: Fensteranschlag  0,15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient    Grenzwert  W/K  Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung  0,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3: U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und  Umnutzungen (Art. 6 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Grenzwerte  U  li   in W/(m  2  ∙  K)  Bauteil gegen  Bauteil  Aussenklima oder weniger  als 2 m im Erdreich  unbeheizte Räume oder  mehr als 2 m im Erdreich  opake Bauteile (Dach,  Decke, Wand, Boden)  0,25  0,28  Fenster, Fenstertüren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,00                                         1,30  Türen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,20                                         1,50  Tore  (gemäss SIA Norm 343)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,70                                         2,00  Storenkasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,50                                         0,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4: Grenzwerte für de  n Heizwärmebedarf pro Jahr  von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (Art. 6 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4 °C Jahresmitteltemperatur)  Gebäudekategorie                              Grenzwerte                              fü  r Neubauten  Grenzwerte für  Umbauten und  Umnutzungen   Q  h,li0  kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Q  h,li  kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  P  H,li  W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Q  h,li Umbau-  ten/Umnutzungen  kWh/m  2  I              Wohnen              MFH  13                 15               20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,50  ∙  Q  h,li_Neubauten  II            Wohnen            EFH  16  15               25  III           Verwaltung  13  15  25  IV           Schulen  14  15  20  V            Verkauf  7  14  -  VI           Restaurants  16  15  -  VII         Versammlungslokale          18  15  -  VIII        Spitäler  18  17  -  IX           Industrie  10  14  -  X            Lager  14  14  -  XI           Sportbauten  16  14  -  XII         Hallenbäder  15  18  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5: Die für den Syst  emnachweis zu verwendenden  Klimastationen der einzelnen Gemeinden (Art. 6 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Die  Gemeinden  des  Kantons    Graubünden  sind  jeweils  ei  ner  von  insgesamt  sechs  Klimastationen  (Chur,  Davos,  Disentis,  Sa  medan,  Scuol  und  Robbia)  zugeordnet.  Die  Klimadaten  der  einzelnen  Stationen  sind  im  Merkblatt  SIA  2028,  Klimadaten  für Bauphysik, Energie- und Gebäudet  echnik, Ausgabe 2010, festgelegt.  Gemeinde  Station  Gemeinde  Station  Albula/Alvra                 Davos                    Chur  Chur  Andeer                          Davos                          Churwalden                          Davos  Arosa                            Davos                            Conters                            i.P.                            Davos  Avers                            Davos                            Davos                             Davos  Bergün Filisur  Davos  Dise  ntis/Mustér              Disentis  Bever                            Samedan                            Do  mat/Ems                    Chur  Bonaduz                        Chur                        Domleschg                        Chur  Bregaglia                      Robbia                      Donat  Davos  Breil/Brigels                 Disentis                 Falera  Disentis  Brusio                           Robbia                           Felsberg                           Chur  Buseno                          Robbia                          Ferrera                            Davos  Cama                            Robbia                            Fläsch                            Chur  Castaneda                     Robbia                     Flerden  Chur  Casti-Wergenstein        Davos  Flims  Disentis  Cazis                             Chur                             Furna                              Chur  Celerina/Schlarigna      Sa  medan                Fürstenau  Chur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde  Station  Gemeinde  Station  Grono                            Robbia                            Pontre  sina                      Samedan  Grüsch                          Chur                          Poschiavo                          Robbia  Hinterrhein                   Davos                    Rhäzüns  Chur  Ilanz/Glion                    Disentis                    Rongellen                       Davos  Jenaz                             Chur                             Rossa                              Robbia  Jenins                            Chur                            Rothenbrunnen                            Chur  Klosters                        Davos                        Roveredo                        Robbia  Küblis                           Davos                           Safiental                           Disentis  La Punt Chamues-ch    Samedan  Sagogn  Disentis  Laax                              Disentis                              Samedan                              Samedan  Landquart                     Chur                      Samnaun                        Scuol  Lantsch/Lenz                Davos                    San                Vittore  Robbia  Lohn                             Davos                             S-chanf                             Samedan  Lostallo                         Robbia                         Scharans                         Chur  Lumnezia                      Disentis                      Schiers  Chur  Luzein                           Chur                           Schluein                           Disentis  Madulain                      Samedan                      Schmitten                       Davos  Maienfeld                     Chur                      Scuol  Scuol  Maladers                       Chur                       Seewis                       i.P.                       Chur  Malans                          Chur                          Sils                          i.D.                          Chur  Masein                          Chur                          Sils                          i.E./Segl                          Samedan  Mathon                         Davos                         Silvaplana                         Samedan  Mesocco                       Robbia                       Splügen                          Davos  Nufenen                        Davos                        St.  Moritz                       Samedan  Obersaxen Mundaun    Disentis  Sta. Maria i.C.  Robbia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde  Station  Gemeinde  Station  Sufers                            Davos                            Untervaz                            Chur  Sumvitg                        Disentis                        Urmein                           Chur  Surses                           Davos                           Val                           Müstair                           Scuol  Tamins                          Chur                          Vals  Disentis  Thusis                           Chur                           Valsot                            Scuol  Trimmis                        Chur                        Vaz/Obervaz                        Davos  Trin                               Disentis                               Zernez                               Scuol  Trun                              Disentis                              Zillis-Reischen                              Davos  Tschappina                   Chur                      Zizers  Chur  Tschiertschen-Praden   Davos  Zuoz  Samedan  Tujetsch                        Disentis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6: Grenzwerte für den Energiebedarf pro Jahr für  Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung bei  Neubauten nach Gebäudekategorien (Art. 11 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Gebäudekategorie                                               Grenzwerte                                               für                                               Neubauten  E  HWLK   in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I              Wohnen              MFH  35  II             Wohnen             EFH  35  III           Verwaltung  40  IV           Schulen  35  V             Verkauf  40  VI           Restaurants  45  VII          Versammlungslokale  40  VIII         Spitäler  70  IX           Industrie  20  X             Lager  20  XI           Sportbauten  25  XII  Hallenbäder  Keine Anforderung an E  HWLK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 7: Höhenkorrekt  ur für Klimastationen  (Art. 11 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Klimastation SIA 2028  Klim  azuschlag in kWh/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Chur                                                             0  Davos                                                           4  Disentis                                                        0  Robbia                                                         0  Samedan                                                      8  Scuol                                                            2  Die Anforderungen müssen mit Massnah  men am Standort erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 8: Standardlösungskombinationen  Gebäudehülle/Wärmeerzeugung (Art. 13 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Für  die  Gebäudekategorien  I  (Mehrfamilie  nhaus)  und  Gebäudekategorie  II  (Einfa-  milienhaus) gelten nachfolgende Anforderungen:  Standardlösungskombi  nationen Wärmerzeugung  A       B       C       D       E        F        G  Gebäudehülle  Anforderungen  Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser  Automatische Holzfeuerung  Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien  Elektrische Wärmepumpe Aussenluft  Stückholzfeuerung  Gasbetriebene Wärmepumpe  Fossiler Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Opake Bauteile gegen aussen  0.17 W/(m  2   K)  Fenster                                              1.00                                              W/(m  2   K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  x              x       x       x       -        -        -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Opake Bauteile gegen aussen  0.17 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Fenster                                              1.00                                              W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Thermische Solaranlage für Warmwasser mit  mindestens 2% Absorberfläche der EBF  x       x       x       x       x       -        -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Fenster                                              1.00                                              W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  x        x        x        -        -        -        -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m  2   K)  Fenster                                              0.80                                              W/(m  2   K)  x       x       x       x       -        -        -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Fenster                                              1.00                                              W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Thermische Solaranlage für Warmwasser mit  mindestens 2% Absorberfläche der EBF  x       x       x       x       x       x       -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Fenster                                              0.80                                              W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Thermische Solaranlage für Warmwasser mit  mindestens 7% Absorberfläche der EBF  x       x       x       x       x       x       x  X  Standardlösungskombination ist möglich  Randbedingungen:  –  Die Jahresarbeitszahl (JAZ) für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,4 betragen;  –  Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewi  nnung bei einer kontrollierten Woh-  nungslüftung (KWL) muss mindestens 80 Prozent betragen;  –  Fernwärme: Anschluss an   ein Netz mit Wärme vo  n KVA, ARA oder erneuerba-  ren Energien, sofern der fossile An  teil kleiner als 50 Prozent ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 9: Minimale Dämmstä  rken bei Verteilleitungen  der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 16 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Rohrnennweite  [DN]  Zoll               bei  λ   > 0,03 W/mK  bis  λ  ≤   0,05 W/mK  bei  λ  ≤   0,03 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  " -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "  40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 - 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  " - 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 - 50  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  " - 2"  60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 - 80  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  " - 3"  80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 - 150  4" - 6"  100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 - 200  7" - 8"  120 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 10: Maximale U  R  -Werte für erdverlegte Leitungen  (Art. 16 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  DN       20       25       32       40       50       65       80       100       125       150       175       200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "      1"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "      2"      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "      3"      4"      5"      6"      7"      8"  Für starre Rohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,14    0,17    0,18    0,21    0,22    0,25  0,27    0,28    0,31    0,34    0,36    0,37  Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,16    0,18    0,18    0,24    0,27    0,27  0,28    0,31    0,34    0,36    0,38     0,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 11: Standardlösungen Wärmeerzeugerersatz  (Art. 29 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  SL1         Thermische         Sonnenkollektor  en für die Wassererwärmung  Solaranlage: Absorberfläche mindestens 2% der Energiebezugsfläche  SL2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger  und ein Anteil an erneuerbarer  Energie für Warmwasser  SL3         Wärmepumpe         mit         Erdsonde  , Wasser oder Aussenluft  Elektrisch angetriebene Wärmep  umpe für Heizung und Warmwasser  ganzjährig  SL4  Mit Erdgas angetr  iebene Wärmepumpe  Für Heizung und Warmwasser ganzjähr  ig, entweder monovalent oder bi-  valent mit mindestens 50% des notw  endigen Heizleistungsbedarfs und ei-  nem Wirkungsgrad von mindestens 120%  SL5         Fernwärmeanschluss  Anschluss an ein Netz mit Wärm  e aus KVA, ARA oder erneuerbaren  Energien  SL6         Wärmekraftkopplung  Elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 25% und für mindestens 60%  des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser  SL7         Warmwasserwärmepumpe  mit Photovoltaikanlage  Wärmepumpenboiler und Photovolta  ikanlage mit mindestens 5 W  p  /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energiebezugsfläche  SL8  Ersatz der Fenster entlang   der thermischen Gebäudehülle  U-Wert bestehende Fenster >= 2.0 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K) und  U-Wert Glas neue Fenster <= 0.7 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SL9  Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach  U-Wert bestehende Fassade/D  ach/Estrichboden >= 0.6 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K) und  U-Wert neue Fassade/Dach/E  strichboden <= 0.20 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   K).  Die sanierte Fläche be  trägt mindestens 0.5m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Energiebezugsfläche.  SL10       Grundlast-Wärmeerzeugung       erneuerbar  mit bivalent betr  iebenem fossilem  Spitzenlastkessel  Mit erneuerbaren Energien au  tomatisch betriebener Grundlast-  Wärmeerzeuger (Holzsc  hnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder  Aussenluft) mit einer Wärmeleist  ung von mindestens 25% der im Ausle-  gungsfall notwendigen Wärmeleistung er  gänzt mit fossilem Brennstoff bi-  valent betriebener Spitzenlast-Wär  meerzeuger für Heizung und Warmwas-  ser ganzjährig  SL11       Kontrollierte       Wohnungslüftung       (KWL)  Neu-Einbau einer kontrollierten  Wohnungslüftung mit Wärmerückgewin-  nung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 12: U-Wert-Grenzwerte bei Förderbeiträgen an  die Gebäudehülle (Art. 45 BEV)  (Stand 1. Januar 2021)  Grenzwerte  U  li   in W/(m  2  ∙  K)  Bauteil gegen  Bauteil  Aussenklima oder weniger  als 2 m im Erdreich  unbeheizte Räume oder  mehr als 2 m im Erdreich  opake Bauteile  - Dach, Decke,  - Wand, Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25  Fenster, U  Glas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,70  Glasabstandhalter aus  Kunststoff oder Edelstahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,70  Glasabstandhalter aus  Kunststoff oder Edelstahl