Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            Interkantonale Vereinbarung  für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für  Hochbegabte  vom 20. Februar 2003 (Stand 1. August 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   regelt   für   spezifisch   strukturierte   Ausbildungsgänge   zur   Förderung   von  Hochbegabten in allen Bereichen:  a)  den interkantonalen Zugang,  b)  die Stellung der Schülerinnen und Schüler,  c)  die   Abgeltung,   welche   die   Wohnsitzkantone   der   Schülerinnen   und   Schüler  den Trägern der Schulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung  von   Schulen   oder   von   dieser   Vereinbarung   abweichende   Abgeltungen   für   den  Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.  II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anhang
                            1  Im Anhang  2   wird festgehalten,  a)  welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinba  -  rung fallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am 20.  Februar 2003; Beitritt des Kantons St.Gallen am 3. Februar 2004 (RRB 2004/74; in der Geset  -  zessammlung nicht veröffentlicht); in Vollzug ab 1. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Generalsekretariat des Bil  -  dungsdepartementes, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen. Der jeweils aktuelle Anhang wird im  Internet (www.edk.ch) in der Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK unter der Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.1. publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkanto  -  nalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,  c)  welche Kantone von  welchen  Ausbildungsgängen  Gebrauch  machen wollen  und  d)  von   welchen   Bedingungen   die   Kantone   ihre   Zahlungsbereitschaft   abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsgänge
                            1  Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedin  -  gungen:  a)  sie fördern gezielt eine Hochbegabung,  b)  sie   gewährleisten   eine  schulische   oder   berufliche   Ausbildung,   die  zu  einem  anerkannten Abschluss führt und  c)  sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese  die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden  sowie alle  ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
                            1  Der   Standortkanton   meldet   der   Geschäftsstelle   einen   Ausbildungsgang,   wenn  dieser die Anforderungen gemäss Artikel  3 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlende Kantone
                            1  Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiter  -  verrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen  (z. B. Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:  a)  der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen  stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,  b)  für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ih  -  ren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz  der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge
                            1  Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen  Ausbildungsgänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Grundsätze:  a)  die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Se  -  mester festgelegt,  b)  Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten  sowie an die Kosten  für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art.  3  Abs.  1  Bst.  c) aus  -  gerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und  Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,  c)  die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht hö  -  her sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modalitäten
                            1  Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.  III. Schülerinnen und Schüler  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
                            Zahlungsbereitschaft erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Standortkantone   bzw.   die   von   ihnen   angebotenen   Schulen   gewähren   den  Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft er  -  klärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
                            Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den  angebotenen   Ausbildungsgang   nicht   erklärt   haben,   haben   keinen   Anspruch   auf  Gleichbehandlung.   Sie   können   zu   einem   Ausbildungsgang   zugelassen   werden,  wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereit  -  schaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht er  -  klärt  haben,  wird  nebst  allfälligen  Schulgebühren  eine  Gebühr  auferlegt,  welche  mindestens der Abgeltung nach Artikel  7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulgebühren
                            1  Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulge  -  bühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulgebühren   pro   Ausbildungsgang   müssen   für   alle   Schülerinnen   und  Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejeni  -  gen des Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Vollzug  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das   Generalsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt insbesondere  a)  die Information der Vereinbarungskantone,  b)  die Koordination und  c)  die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die   Vereinbarungskantone   nach   Massgabe   der   Bevölkerungszahl   zu   tragen.   Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich  nur   auf   einzelne   Kantone   und   Schulen   beziehen,   können   die   Kosten   auf   die  betroffenen Kantone abgewälzt werden.  V. Rechtspflege  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge  -  bende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein   Schiedsge  -  richt eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be  -  stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des   Konkordates   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu  -  teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung  notwendigen  Daten in   vorgeschriebener  Weise zur  Verfügung  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt er  -  klärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung des Anhangs
                            1  Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn  des Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Än  -  derungstermin   vorangehenden   Kalenderjahres   bei   der   Geschäftsstelle   gemeldet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingun  -  gen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden  Kalenderjahres gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung der Vereinbarung
                            1  Eine   Änderung   der   Vereinbarung   bedarf   der   Zustimmung   einer   Zweidrittel  -  mehrheit der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts  eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin  oder des Schülers weiter bestehen, wenn  a)  ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder  b)  ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art.  9) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei  -  ner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und   Pflichten   der  anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–52  20.02.2003  01.08.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2003  01.08.2004  Erlass  Grunderlass  39–52