Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
                            Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen: Verordnung  Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen  (KÖREBKV)  Vom 22. Mai 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 17 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe  -  schränkungen   (ÖREBKV)   vom   2.   September   2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   §   17   des   Geoinformationsgesetzes  (KGeoIG) vom 16. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr.  P161534  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Ka  -  taster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geo  -  basisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung  (KGeolV) vom 7.  August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des ÖREB-Katasters
                            1  Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach Art. 3 und 4 ÖREBKV  sowie nach den vom Kanton in Anhang I und II KGeolV als Gegenstand des Katasters bezeichneten  Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusatzinformationen
                            1  Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informatio  -  nen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Katasterverantwortliche Stelle
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche  Stelle nach Art. 17 Abs.  2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau-  und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Ba  -  sel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katas  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständige Fachstelle und Katasterbearbeitung
                            1  Die gemäss Anhang I und Anhang II KGeoIV bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des  Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 zuständi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  214.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Diese Weisung kann auf der Website des Grundbuch- und Vermessungsamts eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche  insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen  Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer  mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonales Fachamt
                            1  Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die in Anhang I und II KGeoIV be  -  zeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Publikation
                            1  Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massge  -  bend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahme neuer ÖREB-Themen
                            1  Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die  Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verhältnis zum Grundbuch
                            1  Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   im   Grundbuch   angemerkten   öffentlich-rechtlichen   Eigentumsbeschränkungen   sollen   zwecks  Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewie  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zugang
                            1  Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Katasterportal
                            1  Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen  bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Katasterauszug
                            1  Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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