Beschluss über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen
                            Beschluss über die Benützung der Seeufer durch  Privatpersonen  vom 20.02.1973 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 4.  Februar 1972 über die öffentlichen Sachen;  gestützt auf das Baugesetz vom 15.  Mai 1962;  gestützt   auf   die   Artikel   64   und   folgende   des   interkantonalen   Reglementes  vom 16.  Mai 1960 über die Schifffahrtspolizei;  gestützt auf den Beschluss vom 8.  Juni 1962 über die Schifffahrtspolizei auf  den Gewässern des Kantons Freiburg;  gestützt auf den Beschluss vom 31.  Dezember 1963 über die Benützung der  öffentlichen oder privaten Sachen des Staates hinsichtlich dem Bau von Feri  -  enhäusern,  in Erwägung:  Die immer stärkere Benützung der Seeufer durch Privatpersonen beschäftigt  die Gemeinde- und Kantonsbehörden wie auch die interessierten Kreise des  Natur- und Landschaftsschutzes. Diese Benützung macht sich besonders an  den Ufern des Murtensees bemerkbar.  Mit der steten Zunahme der Anzahl Schiffe gelangt man zu einer Vermeh  -  rung der privaten Ankerplätze und Schiffsstege längs der Ufer. Gewisse An  -  lagen  sind  auf   Zusehen   hin  bewilligt  worden,   wobei  jedoch   eine  stattliche  Zahl ohne jegliche Bewilligung erstellt worden ist. Der Bau dieser Anlagen  führt oft zu Zerstörung des Schilfgürtels, dies verstösst gegen Artikel 21 des  Bundesgesetzes   vom   1.  Juli   1966   über   den   Natur-   und   Landschaftsschutz.  Zudem werden dadurch die Ufer versperrt. Dies ist mit den Erfordernissen  des Naturschutzes unvereinbar und schadet den Interessen der Fischerei, ja  selbst der Sicherheit der Schifffahrt.  Eine Regelung in dieser Sache kann nur in Zusammenarbeit zwischen dem  Staat und den interessierten Gemeinden erreicht werden, damit in Zukunft die  Verankerungspunkte in einem gemeinsamen Hafen zusammengezogen wer  -  den.  Im Hinblick auf die Schaffung solcher Häfen empfiehlt es sich, keine neuen  Bewilligungen zum Bau von privaten Stegen oder anderen Schiffstegen mehr  zu   erteilen.   Die   Tatsache,   dass   eine   grosse   Zahl   Anlagen,   bewilligt   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht, bereits vorhanden  ist, kann nicht rechtfertigen,  dass man einen Weg  weitergeht, der offensichtlich im Gegensatz zum öffentlichen Interesse steht.  Auf den Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das   Amt   für   Umwelt,   das   Bau-   und   Raumplanungsamt,   das   Amt   für  Strassenverkehr   und   Schifffahrt,   das   Amt   für   Wald   und   Natur   und   der  Gemeinderat der Ufergemeinden sind beauftragt, gemeinsam alle Massnah  -  men zur Beseitigung der mit oder ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund  stehenden   privaten   Brücken-   und   Schiffsstege   zu   studieren,   und   sie   durch  Kleinschiffhäfen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Es werden keine neuen Bewilligungen zum Bau von privaten Brücken- oder  anderen Schiffsstegen auf öffentlichem Grund erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die ohne Bewilligung erstellten privaten Brücken- und Schiffsstege werden  auf   Weisung   der  Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität  und Umwelt abgebrochen. Gegebenenfalls wird der Abbruch auf Kosten des  Eigentümers ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die  Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität   und   Umwelt  wird den Abbruch privater Stege, die auf Zusehen hin bewilligt worden sind,  durch eine sechs Monate zuvor gegebene Aufforderung, verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Anlagen müssen spätestens innert Jahresfrist nach der Erstellung der  gemeinsamen Ersatzhäfen abgebrochen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die  Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität   und   Umwelt  ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der sofort in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Ge  -  setzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.1973  Erlass  Grunderlass  20.02.1973  BL/AGS 1973 f 31 / d 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 1  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 1  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.02.1973  20.02.1973  BL/AGS 1973 f 31 / d 31