Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe
                            Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL  Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und  Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für  Schweizerpässe  (Vereinbarung Biometrisierung BS BL)  Vom 12. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020)  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft,  gestützt auf Art. 44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. April 1999
                            1  )   sowie § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 77  der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohn  -  haften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizer  -  pässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizer
                            Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt
                            1  Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen  ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden. Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten  und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-  Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der bio  -  metrischen Daten in Basel-Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das  Passamt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Landschaft frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft gewünscht, so vereinbart die an  -  tragstellende Person telefonisch mit dem Passbüro Basel-Landschaft einen Termin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Basel-Landschaft wird die  Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt
                            1  Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone  entfallenden Gebühren an Basel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Ta  -  gen mit einer Liste der Zahlungsbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte
                            Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Landschaft
                            1  Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müs  -  sen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft  überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel-  Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der bio  -  metrischen Daten in Basel-Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton Basel-Landschaft wohn  -  haften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit  Personal des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen  und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzung der Biometrieerfassungskabine
                            1  Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen des Passbüros Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieerfassungskabine des  Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Server des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des Kantons Basel-Land  -  schaft auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
                            1  Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bür  -  gerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B.  Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten,  welche dem Kanton Basel-Stadt entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das ge  -  samte Jahr Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  legen die Höhe der Pauschale  gemeinsam fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übrige Bestimmungen
§ 8 Auslieferung
                            1  Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an welchem die Kundschaft die  biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohnadresse der Kundschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Deponierung des Austauschpasses
                            1  Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der verantwortlichen Stelle  oder beim Arbeitgebenden erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten
                            1  Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche  durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist  der Kanton Basel-Landschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten  am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personen  -  daten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweize  -  rinnen und Schweizer bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kün  -  digungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Streiterledigung
                            1  Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die in  -  terkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   (Rahmenvereinbarung, IRV)  Anwendung.  Schlussbestimmung  Diese Vereinbarung ist zu publizieren; sie tritt nach beidseitiger Unterzeichnung am 1. Juli 2020 in  Kraft.  Basel, den 12. Mai 2020  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt  Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Liestal, den 12. Mai 2020  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Isaac Reber  Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG 670.100, SGS 149.91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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