Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime
                            1  Gesetz  über die Gewährung von Staatsbeiträgen  an die anerkannten gemeinnützigen und  öffentlichen aargauischen Erziehungsheime  (Erziehungsheimgesetz)  Vom 6. Oktober 1964  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. b,   in Ausführung von Art. 63 Abs. 1 und 7  sowie Art. 82 Abs. 6 der Staatsverfassung   1)  ,  beschliesst:  A. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der  Staat  richtet  an  die  Kosten  von  Neu-,  Um-  und  Erweiterungsbauten  sowie an den Betrieb der vom Regi  erungsrat anerkannten gemeinnützigen  und öffentlichen Erziehungsheime Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  e,    welche    von    gemeinnützigen  Institutionen  und  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  betrieben  werden  und   körperlich   oder   geistig   gebrech  liche   oder   sittlich   verwahrloste  Kinder, die Einwohnerinnen und Einw  ohner oder Bürgerinnen und Bürger  des Kantons sind, zur Erziehung aufnehmen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erkennungsverfahren.  Er  kann  die  Anerkennung  mit  der  Auflage  verbinde  n,  dass  sich  das  Anstellungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS  Bd.  1  S.  1;  den  genannten  Bes  timmungen  entsprechen  heute  die  §§  29  Abs. 3 und 4 sowie 39 Abs. 3 der Verfa  ssung des Kantons Aargau vom 25. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Gesetz über die Anste  llung von Lehrpersonen (GAL) vom 17.  Dezember 2002, in Kraft seit 1.   Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).  Staatsbeiträge  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis der Lehrpersonen an Heim  en an den Rahmen der Gesetzgebung  über   die   Anstellung   von   Lehrpers  onen   an   der   Volksschule   und   an  kantonalen Schulen hält.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Für  Heime,  welche  Beiträge  gemä  ss  dem  Bundesgesetz  über  die  Invali-  denversicherung   und   gemä  ss   dem   Schweizerischen   Strafgesetzbuch  erhalten,  erbringt  der  Kanton  nur  dann  Leistungen,  wenn  mit  Einschluss  der Bundesleistungen noch ungedeckte Kosten verbleiben.  B. Höhe der Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Der  Staatsbeitrag  an  Neu-,  Um-  und  Erweiterungsbauten  beträgt  höchs-  tens  68  %  der  nicht  durch  ordentliche  Bundesbeiträge  gedeckten  anre-  chenbaren Kosten.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Selbstbehalt  für  die  Heime  ist  unter  Vorbehalt  von  Absatz  3  auf  mindestens 20 % der anrechenbaren Kosten festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Leistet  der  Bund  ausserordentliche  Be  iträge,  so  wird  der  Selbstbehalt  entsprechend diesen Leistungen bis  auf höchstens 10 % herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  die  Betriebskosten  der  anerkannt  en  Heime  leistet  der  Staat  einen  jährlichen Beitrag von Fr. 400'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat ist ermächtigt, dies  en Beitrag bei wesentlicher Änderung  der Verhältnisse neu anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz über die Anste  Dezember 2002, in Kraft seit 1.   Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 2 des Gesetzes übe
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 143).
                            3)  Gemäss  §  7  Abs.  2  des  Dekretes  über  schulung  und  Heimaufenthalt  vom  19.  März   1985, in Kraft seit 1. Januar 1986  (AGS  Bd.  11  S.  547,  SAR  428.550)  werden  diese  Beiträge  nicht  mehr  ausge-  richtet. Der Grosse Rat  kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1)  Das  Ausmass  der  finanz  iellen  Leistungen  des  Staates  für  den  Volks-  schulunterricht, die Erziehung und die  berufliche Ausbildung in den aner-  kannten Heimen wird vom  Grossen Rat festgesetzt.  C. Anrechenbare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Es werden an folgende Aufwendungen Staatsbeiträge ausgerichtet:  a)    Landerwerb, soweit er für den Heimzweck erforderlich ist,  b)    Neu-,  Um-  und  Erweiterungsbauten  unter  Einschluss  der  Aufwen-  dungen für Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten,  c)    die für den Heimzweck notwendigen übrigen Anlagen,  d)    innere, für den Betrie  b notwendige Ausstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  triebskostenbeitrages  an  die  ein-  zelnen  Heime  ist  der  auf  die  aargauisc  hen Zöglinge entfallende Betriebs-  kostenausfall massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    ist  ferner  ein  angemessener  Aus-  gleich   unter   jenen   Heimen   herbeizuführen,   die   in   den   Genuss   von  Betriebskostenbeiträgen  nach  Massg  abe  der  Eidgenössischen  Invaliden-  versicherung  und  des  Schweizerischen    Strafgesetzbuches  kommen,  und  solchen,  die  zum  Bezug  dieser  Le  istungen  nicht  oder  nur  teilweise  berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  re Kosten werden jene Besoldungen  anerkannt,   welche   den   Lehrern   an  den   Volks-   bzw.   Berufsschulen  zugestanden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrlingsmeister setzt der Regie-  rungsrat die Höhe der subventi  onsberechtigten Besoldungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss  §  7  Abs.  2  des  Dekretes  über  die  Verteilung  der  Kosten  von  Sonder-  schulung  und  Heimaufenthalt  vom  19.  März   1985, in Kraft seit 1. Januar 1986  (AGS  Bd.  11  S.  547,  SAR  428.550)  werden  diese  Beiträge  nicht  mehr  ausge-  richtet. Der Grosse Rat  kann Ausnahmen bewilligen.  Unterricht,  Erziehung und  Berufsbildung  Bauten  Betrieb  Unterricht,  Erziehung und  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Das Gesetz über die Gewährung von St  aatsbeiträgen an die anerkannten  gemeinnützigen  Erziehungsanst  alten  vom  22.  September  1956    ist  auf-  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aufgehobenen  Vorschriften  bl  eiben  anwendbar  auf  alle  während  ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 6. Dezember 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 469