Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und  Basel-Landschaft über die Fluglärmkommission und die  Ombudsstelle für Fluglärmklagen  Vom 29. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den Grossratsbe  -  schluss vom 22.  April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend Verlängerung der Hauptpiste des Flug  -  hafens Basel-Mülhausen sowie Richtlinien über Massnahmen betreffend den  Fluglärm aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen und auf §  34 des  Organisationsgesetzes   vom   22.  April   1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,   und   der   Regierungsrat   des  Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  77  Absatz  1  Buchstabe  b   der  Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    in Verbindung mit §  36 des Verwal  -  tungsorganisationsgesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einsetzung
                            1  Unter dem Namen «Fluglärmkommission» wird eine beratende Kommission  der beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Behandlung  von Fluglärmfragen insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb des  Flughafens Basel-Mülhausen bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement im Sinne dieser Vereinbarung ist im Kanton Ba  -  sel-Stadt das Wirtschafts- und Sozialdepartement, im Kanton Basel-Landschaft  die Finanz- und Kirchendirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellung und genereller Auftrag
                            1  Die Fluglärmkommission ist eine ständige Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät und unterstützt die Regierungen in folgenden Zielen (in der Reihen  -  folge ihrer Priorität):  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verhinderung einer Zunahme der Lärmbelastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reduktion der Lärmbelastungen auf ein Mass, welches die Bevölkerung  in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausschöpfung   der   Massnahmen   zur   weitergehenden   Reduktion   der  Lärmbelastung, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich  tragbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 956.520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG 253.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 28.436, SGS 140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besondere Aufgaben
                            1  Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  in allen Fragen, welche den Fluglärm betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft jährlich über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der  Fluglärmbelastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie stellt den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  in Lärmschutzfragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizeri  -  schen Mitglieder im Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parla  -  mentarischen Vorstössen betreffend den Fluglärm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Aus  -  wertung der Lärmreklamationen durch die Direktion des Flughafens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammensetzung der Kommission
                            1  Die Kommission besteht aus maximal 19 Mitgliedern und 3 Ersatzmitglie  -  dern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitze werden wie folgt verteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Präsidentin oder Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vizepräsidentin oder Vizepräsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein  Ersatzvertreter der Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein  Ersatzvertreter der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  drei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein  Ersatzvertreter der Bevölkerung des Elsass;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Unternehmungen, welche auf dem  Flughafen Basel-Mülhausen tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departements des  Kantons Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Direktion des Kantons  Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle  des Kantons Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle  des Kantons Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Direktorin oder der Direktor des Flughafens Basel-Mülhausen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Commandante oder der Commandant des Flughafens Basel-Mülhau  -  sen als Vertreterin bzw. Vertreter der französischen Zivilluftfahrtbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt des Flughafens Basel-  Mülhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis  Ersatzvertreterinnen und -vertreter können an Sitzungen teilnehmen, wenn  ein anderes Mitglied der gleichen Gebietskörperschaft nicht anwesend ist. An  -  sonsten sind sie den anderen Kommissionsmitgliedern gleichgestellt. Die Mit  -  glieder der drei Bevölkerungsvertretungen organisieren sich selbstständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt im Verhinderungsfall des  Präsidenten oder der Präsidentin dessen bzw. deren Aufgaben wahr. Er oder  sie kann gleichzeitig ein Mitglied gemäss Absatz  2  Buchstaben  c,  d,  g,  h,  i oder  k sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Koordination der Wahlen erfolgt durch das Sekretariat der Fluglärmkom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wahl der Mitglieder
                            1  Die baselstädtischen Mitglieder (§  4  Absatz  2  Buchstaben  c,  g, und i) werden  auf Antrag des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt, die basel  -  landschaftlichen (§  4  Absatz  2  Buchstaben  d,  h und k) auf Antrag der zuständi  -  gen Direktion des Kantons Basel-Landschaft von der jeweiligen Regierung  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsi  -  dentin der Kommission (§  4  Absatz  2  Buchstaben  a und b) sowie die weiteren  Mitglieder (§  4  Absatz  2  Buchstaben  e,  f,  l,  m,  n und o), letztere nach vorgängi  -  ger Zustimmung der jeweils repräsentierten Institution, werden auf gemeinsa  -  men Antrag des zuständigen Departements und der zuständigen Direktion von  den beiden Regierungen durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sekretariat
                            1  Die beiden Regierungen wählen auf gemeinsamen Antrag des zuständigen  Departements und der zuständigen Direktion durch separate Beschlüsse glei  -  chen Inhalts einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die die Geschäfts  -  führung der Kommission besorgt und administrativ dem zuständigen Departe  -  ment oder der zuständigen Direktion zugeordnet ist. Diese Person kann gleich  -  zeitig Mitglied der Kommission gemäss §  4  Absatz  2  Buchstaben  c,  d,  g,  h,  i  oder k sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretariate von Unterkommissionen sowie einzelne Aufgaben können  anderen Stellen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
                            1  Die Kommission kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Amtsperiode, Amtszeit, Altersgrenze, Ausscheiden
                            1  Die Amtsperiode dauert jeweils vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli und  endet am 30. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Vorbehalten bleibt Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht ein Mitglied im Laufe einer Amtsperiode das 70. Altersjahr, so schei  -  det es am Ende dieser Periode aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verliert ein Kommissionsmitglied im Laufe der Amtsperiode die Stellung, auf  -  grund deren es gewählt wurde, so informiert es unverzüglich den Präsidenten  oder die Präsidentin und scheidet für den Rest der Amtsperiode aus der Kom  -  mission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geschäftsverkehr
                            1  Die Kommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist einzuberufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nach Anfall der Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn mindestens vier Kommissionsmitglieder dies verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf Verlangen der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin entwirft die Tagesordnung mit den Trak  -  tanden. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern in der Regel mindestens sieben  Tage vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schriftliche Anträge der Kommissionsmitglieder zur Tagesordnung, die spä  -  testens drei Wochen vor der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin  eingereicht werden, müssen in den Entwurf zur Traktandenliste aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert. Die Protokolle wer  -  den ausschliesslich den Kommissionsmitgliedern zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ver  -  pflichtet, soweit der Präsident oder die Präsidentin sie nicht im Einzelfall aus  -  drücklich davon entbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Information der Öffentlichkeit
                            1  Einzig der Präsident oder die Präsidentin und gegebenenfalls das Sekretariat  oder das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind berechtigt,  die Öffentlichkeit von sich aus oder auf Anfrage über die Kommissionsarbeit zu  orientieren; vorbehalten bleibt §  10.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auskünfte und Kontakte
                            1  Die Vertretung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verwal  -  tungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen sowie die mit Fragen des Lärm  -  schutzes beauftragten Abteilungen der Verwaltungen des Kantons Basel-Stadt  und des Kantons Basel-Landschaft unterstützen die Kommission bei der Erfül  -  lung ihrer Aufgaben. Das zuständige Departement und die zuständige Direkti  -  on sorgen wenn nötig für die Vermittlung der gewünschten Kontakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beruft sich eine kantonale Behörde gegenüber der Fluglärmkommission auf  ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, so entscheidet die Vorstehe  -  rin bzw. der Vorsteher des Departements bzw. der Direktion, welcher sie ange  -  hört, ob die von der Fluglärmkommission gewünschte Auskunft erteilt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme von Kontakten im Namen der Fluglärmkommission zu ausser  -  kantonalen Behörden, Verbänden, Universitäten, Unternehmungen und ande  -  ren Organisationen erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch den Präsidenten oder die Präsidentin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das zu  -  ständige Departement oder die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ombudsstelle für Fluglärmklagen
                            1  Die Vertreter und Vertreterinnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft gemäss §  4  Absatz  2  Buchstaben  c,  d,  g,  h,  i und k nehmen die Funkti  -  on einer Ombudsstelle für Fluglärmklagen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin der Fluglärmkommission nimmt den Vor  -  sitz der Ombudsstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der Ombudsstelle wird vom Sekretariat der Fluglärmkommis  -  sion besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten sinngemäss die voranstehenden Bestimmungen für die  Fluglärmkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben der Ombudsstelle
                            1  Die Ombudsstelle setzt sich auf Ersuchen für eine rechtzeitige, verständliche  und zuvorkommende Beantwortung der beim Flughafen eingereichten Lärm-  Reklamationen ein. Sie behandelt ausschliesslich Eingaben von in den Kanto  -  nen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eingaben werden vom Sekretariat der Ombudsstelle entgegengenommen  und bearbeitet. Das Sekretariat kann die Eingaben im Einvernehmen mit dem  Präsidenten der Ombudsstelle direkt erledigen. Die Ombudsstelle ist über die  Erledigung der Eingaben zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ombudsstelle erstellt jährlich einen Geschäftsbericht und fügt diesen dem  Bericht der Fluglärmkommission über den Stand der Bemühungen zur Vermin  -  derung der Fluglärmbelastung bei.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Entschädigung
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsi  -  dentin können im Rahmen der geltenden Regelungen in den Kantonen Basel-  Stadt und Basel-Landschaft über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern ent  -  schädigt werden. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung der Kommissionsarbeit
                            1  Der Kanton, welchem das Sekretariat administrativ zugeordnet ist, erhält vom  anderen eine jährliche Pauschale, zahlbar jeweils im Voraus per 30. Juni. So  -  fern   die   gesamten   Aufwendungen   für   die   Kommission   das   Doppelte   der  Pauschale übersteigen, tragen die Kantone den überschiessenden Teil je zur  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden zuständigen Departemente  gemäss §  1  Absatz  2 einigen sich  über die Höhe der Pauschale. Erzielen sie keine einvernehmliche Lösung, eini  -  gen sich die beiden Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vereinbarungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist  jeweils auf den 30.  Juni gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsordnung
                            1  Die erste Amtsperiode endet am 30. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Publikation, Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie tritt auf den 1. Juli 2001 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2001  01.07.2001  Erlass  Erstfassung  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  01.07.2011  § 2 Abs. 2  geändert  GS 37.597
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  01.07.2011  § 4 Abs. 1  geändert  GS 37.597
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  01.07.2011  § 4 Abs. 2  geändert  GS 37.597
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  01.07.2011  § 4 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 37.597  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.05.2001  01.07.2001  Erstfassung  GS 34.0123
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 geändert GS 37.597
§ 4 Abs. 1 28.06.2011 01.07.2011 geändert GS 37.597
§ 4 Abs. 2 28.06.2011 01.07.2011 geändert GS 37.597
§ 4 Abs. 2 bis 28.06.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.597
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0123