Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
                            Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung  Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang  mit der COVID-19-Pandemie  (COVID-19 Bürgschaftsverordnung)  Vom 15. Dezember 2020 (Stand 16. Dezember 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 5b des Standortförderungsgesetzes vom 29. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , unter Verweis auf seine Er  -  läuterungen Nr.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unternehmen im Kanton Basel-Stadt als  Folge der COVID-19-Pandemie sieht der Regierungsrat die Gewährung von Bürgschaften zur Siche  -  rung von Bankkrediten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verordnung ausgenommen sind Start-up-Unter  -  nehmen, die gestützt auf die Verordnung 2  betreffend Gewährung von kantonalen Start-up-Bürgschaf  -  ten infolge COVID-19-Pandemie  (COVID-19 Start-up-Bürgschafts-verordnung 2) vom 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 Bürgschaften beantragen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) prüft die eingegangenen Bürgschafts  -  gesuche der Kreditgebenden und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind von den Kreditgebenden mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat des  WSU einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgschaften
                            1  Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass:  die oder der Kreditnehmende den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel-Stadt hat;  die COVID-19-Pandemie ursächlich für einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass  der oder des Kreditnehmenden ist;  die oder der Kreditnehmende ohne Ausbruch der COVID-19-Pandemie finanziell überle  -  bensfähig gewesen wäre;  die oder der Kreditgebende das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kre  -  dits selbst trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gewährung einer Bürgschaft wird berücksichtigt, in welchem Ausmass die oder der Kredit  -  nehmende bereits andere Kredite mit staatlicher Bürgschaft in gleicher Sache erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eckwerte der Bürgschaft
                            1  Bis zu einem Betrag von Fr. 50‘000 deckt die Bürgschaft 100% der Kreditsumme. Ansonsten deckt  die Bürgschaft 90% der Kreditsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 910.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rahmenvertrag mit der oder dem Kreditgebenden
                            1  Ein Rahmenvertrag zwischen der oder dem Kreditgebenden und dem Kanton regelt die Einzelheiten  der Bürgschaftsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat genehmigt den Rahmenvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erfüllung
                            1  Die staatlich verbürgten Kredite sind den Kreditnehmenden zeitnah nach Zustellung des regierungs  -  rätlichen Entscheids, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Generalsekretariat des WSU zu gewähren.  Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Bürgschaftsverpflichtung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berichterstattung der oder des Kreditgebenden
                            1  Die oder der Kreditgebende berichtet jährlich dem Kanton zu Stand und Ausfallrisiko des mit der  Bürgschaft gesicherten Kredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rahmenvertrag regelt die Einzelheiten zur Informationspflicht der Kreditgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Befristung
                            1  Die Gewährung von Bürgschaften nach dieser Verordnung ist befristet. Bürgschaftsgesuche können  im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit dem CO  -  VID-19-Virus (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) vom 24. März 2020 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2