Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
                            Reglement  über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse  vom 27. Oktober 2006 (Stand 11. Mai 2007)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Art.  1, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner  -  kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar 1993  1  (Diplomanerken  -  nungsvereinbarung),  beschliesst:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die Anerkennung:  a)  ausländischer Lehrdiplome der Vorschulstufe und der Primarstufe, der Se  -  kundarstufe I sowie für Maturitätsschulen;  b)  ausländischer Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik;  c)  ausländischer Hochschuldiplome in Logopädie und in Psychomotorikthera  -  pie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Die Überprüfung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse erfolgt in Anwen  -  dung der massgebenden EU-Richtlinien sowie der in den Anerkennungsreglemen  -  ten der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten  Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  230.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 11. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anerkennungsvoraussetzungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Antragsberechtigt sind Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss,  der:  a)  im Ausland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt  worden ist;  b)  den Abschluss der Ausbildung bestätigt;  c)  im Herkunftsland zum direkten Berufszugang ermächtigt (Berufsbefähigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Be  -  rufsausübung  erforderlichen  mündlichen  und schriftlichen  Kenntnisse  einer  schweizerischen Landessprache verfügen:  a)  Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürge  -  rin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, müssen den entsprechen  -  den Nachweis im Verlauf des Anerkennungsverfahrens, in jedem Fall aber vor  einem Endentscheid beibringen;  b)  Personen, die nicht über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und/  oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen  den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag ein  -  reichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Ge  -  suchsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die ausländischen Ausbildungsabschlüsse müssen entsprechenden schweizeri  -  schen Ausbildungsabschlüssen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf die  fachwissenschaftliche, die fachdidaktische und die berufspraktische Ausbildung,  die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsniveau und die mit dem Abschluss verbun  -  dene Berufsbefähigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
                            1  Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in  Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung  des Berufs in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite auszugleichen.  Nach Wahl der Gesuchstellenden kann eine Eignungsprüfung oder ein Anpas  -  sungslehrgang absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Aus  -  bildung wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung nach Abs.  1 und 2 vor, ist zu  prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Berufspraxis und/oder Weiter  -  bildung bereits ausgeglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berufspraxis nach Abs.  3 muss in der Regel in der Schweiz oder in EU-Mit  -  gliedstaaten erworben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
                            1  Verfügen die Gesuchstellenden über einen Abschluss, der in der Schweiz auf ei  -  nem höheren Ausbildungsniveau erworben wird, ist nach Wahl der Gesuchstellen  -  den eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich nach Abs.  1 ist nicht möglich, wenn die Gesuchstellenden über  eine Berufsausbildung auf der Sekundarstufe II verfügen, in der Schweiz für die  Berufsausübung hingegen wenigstens ein dreijähriges Hochschulstudium auf Ter  -  tiärniveau verlangt wird. Vorbehalten werden Ausbildungsabschlüsse, die von der  zuständigen Stelle eines EU-Mitgliedstaates einem Hochschuldiplom im Sinn der  massgebenden EU-Richtlinie gleichgestellt werden und der Inhaberin/ dem Inha  -  ber in Bezug auf den Berufszugang oder dessen Ausübung dieselben Rechte verlei  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eignungsprüfung
                            1  Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesuchstellenden  über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete,  deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs  sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch prakti  -  sche Fähigkeiten umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anpassungslehrgang
                            1  Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz un  -  ter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger. Er kann mit einer Zusatz  -  ausbildung kombiniert werden. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Durchführung der Ausgleichsmassnahmen
                            1  -  nen im Auftrag des Generalsekretariats der EDK durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anerkennungsgesuch
                            1  Der Antrag um Anerkennung eines ausländischen Abschlusses ist in deutscher,  französischer oder italienischer Sprache beim Generalsekretariat der EDK einzu  -  reichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizeri  -  schen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerken  -  nungsvoraussetzungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diplome und Zertifikate sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen und, so  -  fern sie nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in englischer Sprache  vorliegen, zu übersetzen. Die Übersetzungen sind ebenfalls zu beglaubigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anerkennungsentscheid
                            1  Zuständig für den Anerkennungsentscheid ist der Generalsekretär der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innert nützlicher  Frist. Bei Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und  Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der  Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung  zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anerkennungswirkung
                            1  Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Ausbildungs  -  abschluss verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten  gleichwertig zu einem entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss und  der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Widerruf
                            1  Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt  wurden, werden von der Anerkennungsinstanz widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahrens- und Entscheidkosten
                            1  Die Anerkennungsbehörde erhebt Verfahrens- und Entscheidsgebühren gemäss  dem Gebührenreglement der EDK.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kosten der Ausgleichsmassnahmen
                            1  Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu  tragen. Sie werden entsprechend dem Mass der zu absolvierenden Ausgleichs  -  massnahmen festgelegt und betragen je ECTS-Punkt, der im Rahmen der Aus  -  gleichsmassnahmen zu erbringen ist, CHF  450.–, höchstens jedoch:  a)  für einen Anpassungslehrgang (einschliesslich allfällige Zusatzausbildung)  CHF  12  000.–;  b)  für eine Eignungsprüfung CHF  5000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Ausbildungsinstitutionen können für die Abklärungen im  Zusammenhang mit der Festlegung von konkreten Ausgleichsmassnahmen eine  Aufwandentschädigung von CHF  400.– verlangen.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide des Generalsekretariats der EDK kann innert dreissig Tagen  seit Erlass bei der Rekurskommission für ausländische Lehrdiplome schriftlich  und begründet Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können beim Bundesgericht  mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung von Bestimmungen
                            1  Folgende Bestimmungen geltender Anerkennungsreglemente werden aufgeho  -  ben:  a)  Art.  18 des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturi  -  tätsschulen vom 4.  Juni 1998;  -  scher Heilpädagogik vom 27.  August 1998;  c)  Art.  16 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für  Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10.  Juni 1999;  d)  Art.  17 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für  Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26.  August 1999;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebührenreglement vom 7. September 2006, Rechtssammlung EDK 4.1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Art.  17 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Lo  -  gopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3.  No  -  vember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das Reglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinba  -  rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–127  27.10.2006  11.05.2007  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2006  11.05.2007  Erlass  Grunderlass  43–127