Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung  von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche  Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 17. Oktober 1966 (Stand 5. November 1966)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug  erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwil  -  lige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu  -  gunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern  Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vor  -  genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erb  -  schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer  2   oder entsprechenden Abgaben be  -  freit sein sollen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 4, 245. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 1966, ABl 1966, 1463; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. November 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen siehe Art.  153   bis 164 StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  4, 245  17.10.1966  05.11.1966  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.1966  05.11.1966  Erlass  Grunderlass  4, 245