Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Schürfkonzession  Vom 3. September 1974 (Stand 3. September 1974)  Der   Regierungsrat  des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   einen  Be  -  schluss des Landrates vom 6.  Mai 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schürfkonzession
                            1  Die Baselland Petrol AG, Liestal, (im folgenden «Konzessionärin» genannt)  erhält das unübertragbare Recht, innerhalb des ganzen Kantonsgebietes nach  Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu schürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle Verpflichtungen aus der Konzession haftet die Swisspetrol Holding  AG, Zug, solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton verpflichtet sich, für die Dauer der vorliegenden Konzession keine  weiteren Konzessionen zur Schürfung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu  erteilen, noch auf eigene Rechnung zu schürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schürfpflicht
                            1  Die Konzessionärin hat das Kantonsgebiet durch geeignete oberflächengeo  -  logische, geophysikalische und geochemische Untersuchungen auf das Vor  -  handensein von möglichen Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu erforschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffsbestimmungen
                            1  Der Begriff «Erdöl» umfasst alle festen, halbfesten und flüssigen Kohlenwas  -  serstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begriff «Erdgas» umfasst alle gasförmigen Kohlenwasserstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter «Schürfen» sind Grabungen (Schlitze, Schächte usw.) und Bohrungen,  die für oberflächengeologische Untersuchungen notwendig sind, sowie alle da  -  mit in Zusammenhang stehenden geophysikalischen (sprengseismische und  vibroseismische) und geochemischen Untersuchungen zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht unter «Schürfen» fallen Erschliessungsarbeiten, d.h. Tiefbohrungen zur  Auffindung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie zur Abklärung der Aus  -  dehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten einer Lagerstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anforderungen an die Konzessionärin
                            1  Die Konzessionärin muss während der Dauer der Konzession ihren Sitz im  Kanton Basel-Landschaft haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 381.5, nicht publiziert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundkapital dieser Gesellschaft muss sich mehrheitlich in schweizeri  -  schem Eigentum befinden und in vinkulierte Namenaktien aufgeteilt sein. Allfäl  -  lige   Stimmrechtsaktien   bleiben   ausschliesslich   schweizerischen   Aktionären  vorbehalten. Von jeder Aktienübertragung ist dem Kanton Mitteilung zu ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzessionärin hat dem Kanton statutarisch die Möglichkeit einer Beteili  -  gung am Aktienkapital bis zu max. 30% mit den gleichen Rechten wie den übri  -  gen Aktionären einzuräumen. Das gleiche Recht ist dem Kanton auch bezüg  -  lich allfälliger Stimmrechtsaktien statutarisch vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soll für eine allfällige Ausbeutung eine spezielle Ausbeutungsgesellschaft ge  -  gründet werden, so gilt der vorstehende Absatz  3 sinngemäss für diese Aus  -  beutungsgesellschaft innerhalb eines Jahres nach der Gründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Verwaltung müssen mehrheitlich in der Schweiz wohnhafte  Schweizerbürger sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz während der ganzen  Dauer der Konzession behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Verwaltung   hat   dem   Regierungsrat   alljährlich   Geschäftsbericht   und  Jahresrechnung zur Einsicht zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verbot von Schürfarbeiten – a. Örtlich; b. Zeitlich
                            1  Auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Bahnanlagen, Friedhöfen, bei historischen  Kulturdenkmälern, militärischen Anlagen und innerhalb von 50 (fünfzig) Metern  von Gebäuden, Tiefbauanlagen, Leitungen und anderen Werken sowie in Gär  -  ten und im Bereich der engeren Schutzzonen von Grundwasser- und Quellfas  -  sungen und in Oberflächengewässern sind jegliche Schürfarbeiten (ausgenom  -  men Vibroseismik) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich von Naturschutzgebieten sind Schürfarbeiten (ausgenommen Vi  -  broseismik) nur mit besonderer Bewilligung des Regierungsrates gestattet; die  Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gefährdungen für die natürliche Umwelt aus  -  geschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Waldareal gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Immissionen
                            1  Zum Schutz von Leben und Gesundheit vor schädlichen und lästigen Einwir  -  kungen aus den Schürfarbeiten hat die Konzessionärin alle Massnahmen zu  treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an  -  wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gewässerschutz
                            1  Die Konzessionärin hat alle Massnahmen zu treffen, um qualitative und quan  -  titative Beeinträchtigungen ober- und unterirdischer Gewässer zu vermeiden.  Die Haftung gemäss §  10 bleibt vorbehalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Benutzung fremden Grundeigentums, Enteignung
                            1  Soweit zur Ausnützung der Konzession Rechte Dritter in Anspruch genom  -  men werden müssen und die Konzessionärin diese Rechte nicht durch Verein  -  barung zu erwerben vermag, kann sie nach Massgabe des kantonalen Geset  -  zes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 um die Enteignung nachsuchen.  Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Allgemeine Sorgfaltspflichten der Konzessionärin
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Schürfarbeiten zum Schutze der Be  -  völkerung und der Umwelt sorgfältig und unter Anwendung aller notwendigen  Sicherungsmassnahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Schürfarbeiten aus irgend einem Grund eingestellt, hat die Konzes  -  sionärin unverzüglich alle notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen, die  dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Diese Verpflichtung bleibt von  einem allfälligen Erlöschen der Konzession unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzessionärin hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer  Arbeitnehmer   die   Vorschriften   des   eidgenössischen   Arbeitsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März 1964 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Haftung der Konzessionärin, Gerichtsstand
                            1  Die Konzessionärin haftet für die Erfüllung aller ihr durch die vorliegende Kon  -  zession   auferlegten   Verpflichtungen.   Sie   haftet   unter   Vorbehalt   höherer  Gewalt, Selbst- oder Drittverschuldens für allen in Ausübung dieser Konzessi  -  on dem Kanton und Dritten verursachten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Konzessionärin haftet die Swisspetrol Holding AG, Zug, solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschädigte haben einen direkten Anspruch sowohl gegen die Konzessionä  -  rin als auch gegen die Swisspetrol Holding AG, Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gerichtsstand aller Schadenersatzklagen ist Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anspruch insbesondere der an einem Grundstück Berechtigten
                            1  Vor Beginn der Arbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören  und, wenn nötig, Beweisaufnahmen von gefährdeten Objekten durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer und alle anderen an einem Grundstück Berechtigten  haben Anspruch auf raschmöglichste Wiederherstellung des früheren Zustan  -  des des beanspruchten Grundstückes sowie auf volle Vergütung des Sach  -  schadens,   des   Ertragsausfalles   und   weiterer   damit   zusammenhängender  Nachteile, die ihnen aus den Schürfarbeiten erwachsen sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Haftpflichtversicherung
                            1  Die Konzessionärin hat sich über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung  auszuweisen, die mögliche Schadenersatzansprüche bis zum maximal ver  -  sicherbaren Betrag deckt. Die Versicherung hat noch 5 Jahre nach Ablauf der  Konzession in Kraft zu bleiben, sofern der Regierungsrat nicht in Anbetracht  der Umstände eine kürzere Frist zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wegfall staatlicher Haftung
                            1  Die Konzessionärin hat dem Staat gegenüber keinen Entschädigungsan  -  spruch, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch das Verhalten Dritter  geschädigt oder in der Ausübung der Schürftätigkeit behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schürfarbeiten
                            1  Vor Beginn der Schürfarbeiten muss die Konzessionärin der Baudirektion je  -  weils ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Genehmigung unterbreiten und dar  -  in Art, Gegend und zeitliche Folge der Schürfarbeiten darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion kann die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Schürfarbeiten  nach pflichtgemässem Ermessen über die in §  5 genannten Einschränkungen  hinaus örtlich und zeitlich begrenzen oder untersagen oder an deren Genehmi  -  gung besondere Weisungen knüpfen, ohne dass daraus der Konzessionärin  dem Kanton gegenüber ein Schadenersatzanspruch erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Genehmigung eines Arbeitsprogrammes hört die Baudirektion die ört  -  lichen Behörden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Fall, dass die Konzessionärin durch geplante zeitbedingte Arbeiten  oder durch Verträge mit Kontraktern zum Einhalten von Terminen verpflichtet  ist, bemüht sich die Baudirektion, über die entsprechenden Teile des Arbeits  -  programmes innert möglichst kurzer Frist zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit die Schürfarbeiten Baubewilligungen erfordern, ist die Konzessionärin  dem kantonalen Baugesetz unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden   während   der   Durchführung   eines   Arbeitsprogrammes   besondere  Vorkehren erforderlich, kann die Baudirektion der Konzessionärin auch nach  der Genehmigung entsprechende Weisungen erteilen, ohne dass ihr daraus  gegenüber dem Staat ein Schadenersatzanspruch erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wenn im Verlaufe der Schürfarbeiten Leben und Gesundheit oder sonstige  öffentliche   Interessen   gefährdet   werden,   kann   die   Baudirektion   entschädi  -  gungslos die Einstellung der Schürfarbeiten bis zur Behebung der Gefährdung  anordnen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bohrungen über 50 Meter Tiefe
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Bohrung über 50 Meter Tiefe setzt eine besondere, zusätzliche Bewilli  -  gung der Baudirektion voraus (Bohrbewilligung). Ein entsprechendes Gesuch  ist dem kantonalen Wasserwirtschaftsamt unter Angabe der geographischen  Lage, der Meereshöhe und des Bohrprogrammes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich die Bohrung nach Auffassung der Baudirektion am vorgesehenen  Ort verantworten, hört sie vor der Bewilligungserteilung die örtlichen Behörden  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Abteufen von Schusslöchern für seismische Untersuchungen (bis maxi  -  mal 100 Meter Tiefe) gilt nicht als Bohrung im vorerwähnten Sinn und ist daher  nicht bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schürfprotokolle
                            1  Über alle Schürfarbeiten sind Protokolle zu führen, in denen fortlaufend ge  -  naue Aufzeichnungen über die Art der Schürfarbeiten und die dabei gewonne  -  nen Beobachtungen gemacht werden müssen. Von jeder Bohrung sind zudem  ein Situationsplan und ein Profil zu erstellen, auf denen die Lage, die Meeres  -  höhe sowie die technischen und geologischen Verhältnisse anzugeben sind.  Das gleiche gilt für alle Schusslöcher, in denen spezielle Aufzeitmessungen  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von allen Bohrungen, in denen Grundwasser nachgewiesen werden konnte,  ist der Grundwasserspiegel einzumessen. Die diesbezüglichen Resultate sind  dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Auffindung anderer mineralischer Rohstoffe
                            1  Werden bei den Schürfarbeiten andere als in §  3 definierte, wirtschaftlich aus  -  beutbare oder wissenschaftlich interessante Rohstoffe (Metalle, Kohle, Salze,  Gase, Wasser usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ) festgestellt, ist dem Wasserwirtschaftsamt unverzüglich  davon Kenntnis zu geben. Der Kanton behält sich die freie Verfügung über de  -  ren Ausbeutung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beuten Kanton oder Dritte solche von der Konzessionärin aufgrund dieser  Schürfkonzession entdeckten Rohstoffe aus, hat die Konzessionärin gegen  -  über dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Entdeckung des  betreffenden Vorkommens nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton be  -  freit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der  Konzession überbindet. Die Verpflichtung des Kantons entfällt, wenn die Kon  -  zessionärin eine Ausbeutungskonzession gemäss §  25 erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Ergänzung zum Wortlaut von § 15 lässt es die Konzessionärin zu, dass in der Tiefbohrung die Möglichkeiten der geo  -  thermischen Energienutzung von einem kompetenten Fachorgan abgeklärt werden (Ergänzung anlässlich der Konzessi  -  onsverlängerung vom 4. September 1979).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zu diesen Rohstoffen werden ausdrücklich auch Thermal- und Mineralwasser gezählt (Ergänzung anlässlich der Konzes  -  sionsverlängerung vom 4. September 1979).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auffindung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert
                            1  Werden Altertümer oder andere Gegenstände von wissenschaftlichem Wert  gefunden, so gelangen diese unentgeltlich in das Eigentum des Kantons. Sol  -  che Funde sind unverzüglich dem Kantonsarchäologen anzuzeigen. Die Rech  -  te des Grundeigentümers nach Artikel  724 ZGB bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kontrollrecht kantonaler Fachinstanzen
                            1  Die kantonalen Fachinstanzen sind unter vorausgehender Benachrichtigung  der Konzessionärin jederzeit befugt, die Schürfstellen zu betreten, die Einrich  -  tungen und Arbeiten zu besichtigen, Muster der mineralischen Rohstoffe zu  entnehmen, technische Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Schürf  -  protokolle zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berichterstattungspflicht der Konzessionärin
                            1  Jährlich: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat jährlich einen Bericht mit  genauen Angaben über die ausgeführten und die noch vorgesehenen Arbeiten  zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Erlöschen der Schürfkonzession: Spätestens ein Jahr nach Erlöschen  der Schürfkonzession hat sie dem Regierungsrat einen detaillierten Schlussbe  -  richt mit den Ergebnissen sämtlicher Arbeiten zu erstatten. Mit dem Schlussbe  -  richt sind ein Verzeichnis der durchgeführten Schürfarbeiten unter Angabe des  Ortes   und  der   daraus   resultierenden   geologischen   Aufschlüsse   sowie   die  Schürfprotokolle abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muster: Repräsentative Muster aller durch die Schürfarbeiten festgestellten  Gesteine und Flüssigkeiten sind in witterungsgeschützten Depots übersichtlich  geordnet zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung besteht während der  gesamten Dauer der Schürfkonzession, es sei denn, dass der Kanton auf die  Bereithaltung von Mustern vor Ablauf der Konzession ausdrücklich verzichtet.  Vom Kanton nicht beanspruchtes Schürfgut ist nach Freigabe von der Konzes  -  sionärin einwandfrei zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten
                            1  Aufgegebene Schächte und Bohrlöcher sind zum Schutze des Untergrundes  und der Erdoberfläche nach dem in der Praxis üblichen Verfahren aufzufüllen.  Die Bohrlöcher, in denen Grundwasser nachgewiesen wurde und die sich nach  Erfüllen   ihrer   Zweckbestimmung   zur   Beobachtung   oder   Gewinnung   des  Grundwassers eignen, sind dem Kanton zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion kann weitere Weisungen über die Auffüllung und die Siche  -  rung aufgegebener Schächte und Bohrlöcher erlassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dauer der Schürfkonzession
                            1  Die Schürfkonzession wird auf die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann auf  begründetes Gesuch hin vom Regierungsrat jeweils um 2 Jahre verlängert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  werden. Der Regierungsrat kann an die Verlängerung neue Bedingungen und  Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung wird insbesondere verweigert, wenn die Konzessionärin die  in der Konzession niedergelegten Obliegenheiten verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verzicht auf Schürfkonzession
                            1  Die Konzessionärin kann jederzeit auf die Konzession für das gesamte oder  bestimmte Teile des Schürfgebietes verzichten. Der Verzicht ist dem Regie  -  rungsrat schriftlich zu erklären. Der Verzicht entbindet nicht von den aus der  Konzession erwachsenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Entzug der Schürfkonzession
                            1  Die Schürfkonzession wird vom Regierungsrat entschädigungslos entzogen,  wenn die Konzessionärin trotz Mahnung gegen Auflagen oder Vorschriften der  Konzessionsbehörde verstösst. Der Entzug entbindet nicht von den aus der  Konzession erwachsenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession
                            1  Diese Schürfkonzession berechtigt nicht zur Erschliessung und Ausbeutung.  Entsprechende Vorhaben bedürfen einer besonderen Konzession, für deren  Erteilung der Landrat zuständig ist und die nur an eine schweizerisch be  -  herrschte Gesellschaft oder an Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz  erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung der vorliegenden Schürfkommission gibt der Konzessionärin  keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskon  -  zession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von mehreren Bewerbern um eine nachfolgende Erschliessungs- und Aus  -  beutungskonzession geniesst die Konzessionärin oder eine zu gründende Aus  -  beutungsgesellschaft, an der die Swisspetrol Holding AG, Zug, mit mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51% beteiligt wäre und für welche sämtliche der in §  4 genannten Anforderun  -  gen gelten müssten, während 20 Jahren ab Erlöschen der Schürfkonzession  bei gleichen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ein Vorrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Am 11. Oktober 1977, 4. September 1979, 22. September 1981, 18. Oktober 1983 und 10. September 1985 (GS 29.88)  um je 2 Jahre verlängert, d.h. zuletzt bis 3. September 1987.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieses Vorrecht verwirkt für denjenigen Teil des Schürfgebietes, für welches  die Konzessionärin auf die Konzession verzichtet hat. Ebenso verwirkt es,  wenn der Konzessionärin die Konzession entzogen werden musste oder wenn  die Konzessionärin resp. die zu gründende Ausbeutungsgesellschaft nicht in  -  nert einer vom Regierungsrat festgesetzten, angemessenen Frist vom Vorrecht  Gebrauch macht; die Frist beginnt mit Bekanntgabe der mit einem allfälligen  Drittinteressenten ausgehandelten Leistungen, Bedingungen und Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession bleibt für  das von einer solchen Konzession nicht erfasste Gebiet die Schürfkonzession  weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Erschliessung und Ausbeutung durch Konzession an Dritte vergeben  oder durch den Kanton selbst vorgenommen, hat die Konzessionärin gegen  -  über dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Schürfung nach  -  weisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflich  -  tung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gebühren
                            1  Für die Erteilung der Schürfkonzession hat die Konzessionärin eine einmalige  Gebühr von 5000  Fr. zu entrichten; für jede Verlängerung der Konzession eine  einmalige Gebühr von 1000  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Bohrbewilligung gemäss §  15 beträgt die Gebühr 500  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungen sind binnen 30 Tagen seit Erteilung resp. Verlängerung der  Konzession bzw. seit Ausstellung der Bohrbewilligung an die Staatskasse zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Geheimhaltungspflicht von Behörden und Beamten
                            1  Behörden und Beamte sind zur Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen und  Kenntnisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Konzessionärin verpflich  -  tet, soweit eine Bekanntgabe deren berechtigte Interessen beeinträchtigen  könnte. Feststellungen an Grundwasservorkommen gelten nicht als geheimhal  -  tungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweigepflicht erlischt 3 Jahre nach Beendigung der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vorbehalt künftigen Rechts
                            1  Künftiges Bundesrecht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls bleibt, unter Entschädigung wohlerworbener Rechte der Konzessio  -  närin, künftiges kantonales Recht vorbehalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Rechtsstreitigkeiten
                            1  Bei Rechtsstreitigkeiten aus der Konzession zwischen dem Kanton und der  Konzessionärin oder der Swisspetrol Holding AG, Zug, entscheidet das Ver  -  waltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.1974  03.09.1974  Erlass  Erstfassung  GS 25.531  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.09.1974  03.09.1974  Erstfassung  GS 25.531  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.531