Reglement über die Vollzeit-Handelsmittelschule
                            Reglement über die Vollzeit-Handelsmittelschule (VHR)  vom 21.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13.  Dezember 2002 über die Berufsbil  -  dung;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 19.  November 2003 über die Berufs  -  bildung;  gestützt auf die Bundesverordnung vom 24.  Juni 2009 über die eidgenössi  -  sche Berufsmaturität;  gestützt auf die Verordnung des Staatssekretariats  für Bildung, Forschung  und Innovation vom 26. September 2011 über die berufliche Grundbildung  Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis;  gestützt auf das Gesetz vom 11.  April 1991 über den Mittelschulunterricht;  gestützt auf das Reglement vom 27.  Juni 1995 über den Mittelschulunter  -  richt;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  In diesem Reglement wird die Ausbildung in folgenden Vollzeit-Handels  -  mittelschulen geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kollegium Gambach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kollegium des Südens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme
                            1  Aufgenommen werden können Lernende, welche die Bedingungen erfüllen,  die in den besonderen Bestimmungen über die Aufnahme und den Übertritt  von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die eine öffentliche Schule in einem anderen Kanton abgeschlos  -  sen haben, werden in die reguläre Ausbildung aufgenommen, wenn sie die  Zulassungsbedingungen   für   einen   entsprechenden   Ausbildungsgang   des  betreffenden Kantons erfüllen. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Ver  -  einbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann die Schuldirektion eine Person auf Vorlage und An  -  nahme eines Dossiers ins erste, zweite oder dritte Jahr aufnehmen, wenn die  Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassung kann entsprechend der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplät  -  ze beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Eintritt erfolgt zu Beginn des Schuljahres, ausser es liegen ausserge  -  wöhnliche Umstände vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Angaben zum Aufnahmeverfahren, darunter insbesondere die Anmelde  -  frist, werden von der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten  (die Direktion) jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verteilung
                            1  Die aufgenommenen  Lernenden  werden  nach  Massgabe der verfügbaren  Plätze wie folgt auf die kantonalen Kollegien verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Lernenden des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich das  Kollegium des Südens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die übrigen Lernenden besuchen in der Regel das Kollegium Gambach,  in   dem   die   Ausbildung   in   den   beiden   Amtssprachen   des   Kantons  angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ablauf der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung umfasst drei Jahre Vollzeitausbildung an der Schule und  ein einjähriges Betriebspraktikum (konzentriertes Modell).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inhalt der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung besteht aus der Bildung in beruflicher Praxis und aus dem  schulischen   Unterricht.   Sie  schliesst   mit   dem   eidgenössischen   Fähigkeits  -  zeugnis (EFZ) mit dem Titel «Kauffrau EFZ» oder «Kaufmann EFZ» und  dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildung in beruflicher Praxis besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem Betriebspraktikum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  integrierten Praxisteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  problemorientiertem Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  überbetrieblichen Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim schulischen Unterricht wird der theoretisch-schulische Unterricht mit  dem problemorientierten Unterricht kombiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lehrvertrag
                            1  Zwischen der lernenden Person und, falls sie minderjährig ist, ihrer gesetzli  -  chen Vertretung und der Schule wird ein vierjähriger Lehrvertrag abgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung oder Verlängerung des Vertrags muss schriftlich festgehal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag muss vom Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt)  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrplan und Stundenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrplan
                            1  Der interdisziplinär angelegte Lehrplan an der Vollzeit-Handelsmittelschule  umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen   Grundlagenbereich   im   Berufsmaturitätsunterricht   (BM-Unter  -  richt), bestehend aus folgenden Fächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erste Landessprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zweite Landessprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Schwerpunktbereich im BM-Unterricht, bestehend aus folgenden  Fächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Ergänzungsbereich im Berufsmaturitätsunterricht, bestehend aus  folgenden Fächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Geschichte und Politik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Technik und Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die folgenden EFZ-spezifischen Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Information, Kommunikation, Administration (IKA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vertiefen und Vernetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Überfachliche Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ethik und Philosophie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bildnerisches Gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das   interdisziplinäre   Arbeiten;   dieses   umfasst   das   interdisziplinäre  Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche der Berufsmaturität  (IDAF) und die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA), die sich auf die  Arbeitswelt und auf mindestens zwei Fächer des BM-Unterrichts be  -  zieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Bildung in beruflicher Praxis gemäss Artikel 5 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt die Ausführungsbestimmungen für die Module «Vertiefen und  Vernetzen»,   «Überfachliche   Kompetenzen»,   «Interdisziplinäres   Arbeiten»  und die integrierten Praxisteile gemäss den Vorschriften des Bundes im Be  -  reich der Berufsbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stundenplan
                            1  Die Direktion erstellt den wöchentlichen Stundenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mehrsprachige Berufsmaturität
                            1  Eine zweisprachige Ausbildung nach den Kriterien für die Erlangung des  Vermerks   «mehrsprachige   Berufsmaturität»   wird   den   Lernenden,   die  dies  wünschen, angeboten. Die Direktion legt die Bedingungen für diese Ausbil  -  dung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Künstlerisch oder sportlich begabte Lernende
                            1  Für künstlerisch oder sportlich begabte Lernende trifft die Schuldirektion  gemäss Sportgesetzgebung Massnahmen, damit sie die Ausübung von Kunst  oder Sport auf hohem Niveau und schulische Ausbildung miteinander verein  -  baren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Praktikums gelten die Regeln des Praktikumsbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterrichtsfächer
                            1  Für die Beförderung von einem Semester ins nächste sind alle Unterrichts  -  fächer nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. a–f dieses Reglements massgebend. Ausge  -  nommen davon ist der Sport; dieser wird benotet, und die Note steht im  Zeugnis, wird jedoch weder für die Beförderung noch beim Durchschnitt be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beurteilung
                            1  Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden konti  -  nuierlich anhand von Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Die  Note 4 und die Noten darüber sind genügend; die Noten unter 4 sind ungenü  -  gend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fächer gemäss Artikel 7 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Semesternote
                            1  In jedem Fach ist die Semesternote der Durchschnitt aller von der oder dem  Lernenden während des Semesters erzielten Resultate. Sie wird in ganzen  und halben Noten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung dieser Note kann die Lehrperson aber auch die Ent  -  wicklung der Ergebnisse der oder des Lernenden, die Fähigkeit, dem Unter  -  richt in der höheren Stufe zu folgen, und die Schularbeit während des Jahres  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Promotion
                            1  Die Promotion am Ende des 1., 2., 3., 4.  und 5.  Semesters in die nächsthö  -  here Stufe erfolgt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der allgemeine Durchschnitt aller Fächer mindestens 4 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Durchschnitt in allen Fächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und  Ergänzungsbereichs der Berufsmaturität mindestens 4 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei   allen   Noten,   die   für   den   allgemeinen   Durchschnitt   mitgerechnet  werden, nicht mehr als zwei Noten unter 4 liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Summe der Notenabweichungen unter 4 nicht mehr als 2 Punkte be  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der allgemeine Durchschnitt wird aus allen Fächern des Jahresprogramms  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entscheid
                            1  Die Schuldirektion entscheidet, gestützt auf das Semesterzeugnis und die  Stellungnahme der Konferenz der Lehrpersonen einer Klasse, über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Promotion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die provisorische Promotion ins nächste Semester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nichtpromotion mit der Möglichkeit zur Wiederholung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Nichtpromotion mit Ausschluss aus dem Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aussergewöhnliche Umstände
                            1  Die Schuldirektion kann die Promotion bewilligen, wenn aus Krankheits  -  gründen oder bei Umständen, auf welche die oder der Lernende keinen Ein  -  fluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Artikel 14 dieses Re  -  glements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Provisorische Promotion
                            1  Die Schuldirektion kann eine provisorische Promotion gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Lernende oder ein Lernender kann im Verlauf ihrer oder seiner Ausbil  -  dung nur einmal in den Genuss einer solchen provisorischen Promotion kom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer erneuten Nichtpromotion müssen die letzten beiden Semester  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wiederholung
                            1  Eine Lernende oder ein Lernender kann die zwei Semester nur ein einziges  Mal während der ersten vier Semester ihrer oder seiner Ausbildung wieder  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der allgemeine Durchschnitt aller Fächer unter 3,5, so wird keine Wie  -  derholung gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektion entscheidet über die Fälle höherer Gewalt, die insbeson  -  dere durch Krankheit oder Unfall verursacht sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Langzeitpraktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ziel und Zweck
                            1  Im Anschluss an die schulische Ausbildung folgt ein einjähriges Langzeit  -  praktikum in einem Betrieb (Ferien mit einbegriffen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Langzeitpraktikum soll den Lernenden die Möglichkeit bieten, die mit  dem EFZ verbundenen berufspraktischen Fähigkeiten zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ort des Langzeitpraktikums
                            1  Für Praktikumsbetriebe gelten grundsätzlich die Bestimmungen und Anfor  -  derungen an den Lehrbetrieb gemäss den Vorschriften des Bundes im Be  -  reich der Berufsbildung. Sie müssen über eine Ausbildungsbewilligung ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betriebspraktikum kann auch in einem anderen Kanton durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zeitpunkt des Langzeitpraktikums
                            1  Bei einer Unterbrechung der Ausbildung muss das Langzeitpraktikum spä  -  testens drei Jahre nach Abschluss der schulischen Ausbildung beendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Praktikumsplätze
                            1  Die oder der Lernende ist für die Suche eines Praktikumsplatzes verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Handelsmittelschulen sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das  der Zahl der Lernenden entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wiederholte oder längere Absenzen der Lernenden
                            1  Bei wiederholten oder längeren Absenzen wird das Praktikum nicht aner  -  kannt und muss wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rahmenvertrag zum Langzeitpraktikum
                            1  Zwischen dem Praktikumsbetrieb und dem Amt wird ein Rahmenvertrag  zum Langzeitpraktikum abgeschlossen und unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Praktikumsvertrag
                            1  Zwischen der lernenden Person und, falls sie minderjährig ist, ihrer gesetzli  -  chen Vertretung und dem Praktikumsbetrieb und der Schule wird ein einjäh  -  riger Praktikumsvertrag abgeschlossen. Während dieser Zeit untersteht die  oder der Lernende den Regeln des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Änderung oder Verlängerung des Vertrags muss schriftlich festgehal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag muss vom Amt genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Überbetriebliche Kurse
                            1  Die Lernenden sind während des Langzeitpraktikums verpflichtet, an den  überbetrieblichen Kursen teilzunehmen, die von den Ausbildungs- und Prü  -  fungsbranchen, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova  -  tion (das SBFI) zugelassen werden, organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausbildungsabschlüsse
                            1  Die   EFZ-   und/oder   BM-Ausweise   werden   erst   nach   Abschluss   des  Langzeitpraktikums ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1  Der Kanton Freiburg stellt nach den Vorschriften des Bundes im Bereich  der Berufsbildung ein EFZ und ein Berufsmaturitätszeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Organisation des betrieblichen Teils der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1  Die Organisation des betrieblichen Teils des Qualifikationsverfahrens wird  von den vom SBFI zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Organisation des schulischen Teils der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Prüfungskommission – Bildung und Befugnis der Präsidentin
                            oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In jeder Vollzeit-Handelsmittelschule wird eine Prüfungskommission gebil  -  det, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sorgt für eine gute Prüfungsorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bezeichnet im Einverständnis mit der Rektorin oder dem Rektor die Se  -  kretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor die Exper  -  tinnen und Experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erstellt nach Abschluss jeder Session einen Bericht über den Prüfungs  -  verlauf zuhanden der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prü  -  fungskommission eine stellvertretende  Person,  die  aus  den  Präsidentinnen  und Präsidenten der Prüfungskommissionen  der anderen  Kollegien ausge  -  wählt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfungskommission – Zusammensetzung
                            1  Der Prüfungskommission gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorin oder der Rektor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und  Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   jeweiligen   Examinatorinnen   und   Examinatoren   und   Expertinnen  und Experten der einzelnen Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Prüfungskommission – Wahl der Examinatorinnen und Examina -
                            toren und der Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson,  die den  Unterricht während der letzten beiden Studienjahre erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrper  -  son, die das gleiche Fach auf der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen  Schule des Kantons unterrichtet, oder sonst eine fachkundige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Prüfungskommission – Prüfungsausschuss
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission und die Rekto  -  rin oder der Rektor sowie die verantwortlichen Vorsteherinnen oder Vorste  -  her der betreffenden Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär  der Prüfungskommission bilden den Prüfungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Prüfungskommission – Ausstand der Mitglieder der Prüfungs -
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden  und in Seitenlinie bis und mit dem 4.  Grad mit einer Kandidatin oder einem  Kandidaten verwandt oder verschwägert oder hat es die Beistandschaft inne,  so muss es in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prü  -  fungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an  der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder  der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissions  -  mitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einrei  -  chen,   sobald   sie   oder   er   die   Zusammensetzung   der   Prüfungskommission  kennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Prüfungskommission – Schweigepflicht
                            1  Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei allem, was die Prüfungen  betrifft, insbesondere bei den Prüfungsfragen,  bei den Verhandlungen  der  Prüfungskommission und bei den Zwischenresultaten der Kandidatinnen und  Kandidaten, an die Schweigepflicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 ...
Art. 37 ...
Art. 38 Ordentliche Prüfungssession – Bekanntmachung
                            1  Die Daten der ordentlichen jährlichen Prüfungssession, die am Ende des  zweiten Semesters des Schuljahres stattfindet, werden vor dem 31.  Januar des  Prüfungsjahrs im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Ordentliche Prüfungssession – Anmeldefrist
                            1  Die   Prüfungskandidatin   oder   der   Prüfungskandidat   meldet   sich   bis   zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Februar des Prüfungsjahres mit dem kantonalen Formular bei der Direkti  -  on ihrer oder seiner Schule an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorgezogene mündliche Prüfungen
                            1  Ist eine Lernende oder ein Lernender verhindert, an einzelnen oder allen or  -  dentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, so kann sie oder er bei der  Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine  Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss  spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorver  -  legter mündlicher Prüfungen je nach dem, ob der von der Kandidatin oder  vom Kandidaten angeführte Grund zur Rechtfertigung des Gesuchs vorher  -  sehbar oder nicht vorhersehbar (höhere Gewalt) war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausserordentliche Prüfungen
                            1  Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen  Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zu  -  rückgezogen hat, kann bis zum 31.  -  denten der Prüfungskommission die Durchführung  ausserordentlicher Prü  -  fungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der  Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im  Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zulasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Prüfungsort
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfung an der Handelsmit  -  telschule ab, an der sie zum Zeitpunkt der Prüfungssession den Unterricht be  -  suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zulassungsbedingungen
                            1  Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der  Kandidat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenigstens während der letzten zwei Schuljahre den Unterricht dieser  Handelsmittelschule besucht haben; Lernende, die den Unterricht an der  Schule, an der sie die Prüfungen ablegen wollen, nur im letzten Schul  -  jahr besucht haben, können zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn  besondere Umstände es rechtfertigen; in diesem Fall entscheidet  die  Schuldirektion über die Gleichwertigkeit der vorgängigen Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Unterricht des letzten Schuljahres regelmässig besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Allgemeine Bestimmungen für den schulischen Teil der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Art der Prüfungen und Prüfungsstoff
                            1  Die Abschlussprüfungen bestehen aus schriftlichen, mündlichen und prakti  -  schen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anzahl Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder
                            Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In jedem Prüfungsfach beurteilen mindestens eine Examinatorin oder ein  Examinator und eine Expertin oder ein Experte die schriftlichen und mündli  -  chen Prüfungen der Kandidatin oder des Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Schriftliche Prüfungen – Prüfungsdauer
                            1  Die Dauer einer schriftlichen Prüfung im schulischen Teil des Qualifikati  -  onsverfahrens beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  180 Minuten für das Fach «Finanz- und Rechnungswesen»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  150 Minuten für die erste Landessprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  90 bis 120 Minuten für das Fach IKA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  120 Minuten für die übrigen schriftlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Schriftliche Prüfungen – Art der Themen
                            1  Die schriftlichen Prüfungen umfassen für alle Fächer den Lehrplänen ange  -  passte Fragen und Aufgaben. Die Interdisziplinarität bestimmter Fächer wird  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Schriftliche Prüfungen – Wahl der Themen
                            1  Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen, die nicht auf nationa  -  ler oder regionaler Ebene vorgegeben sind, werden von den Examinatorinnen  und Examinatoren und den Expertinnen und Experten ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vorgängig der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs  -  kommission vorgelegt, die oder der sich – gegebenenfalls unter Beizug exter  -  ner Meinungen – ihrer Qualität versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen versichern  sich, dass die Anforderungen gleichwertig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein und derselben Handelsmittelschule müssen die Kandidatinnen und  Kandidaten gleicher Muttersprache aus Parallelklassen die gleichen Fragen  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
                            1  Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d.  h. der  Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, be  -  wertet; sie legen die Note fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Bewertung der Arbeit werden Rechtschreibung, Stil und Darstellung  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Mündliche Prüfungen – Dauer
                            1  Jede mündliche Prüfung des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens  dauert fünfzehn Minuten. Gleich viel Zeit steht den Kandidatinnen und Kan  -  didaten für die Vorbereitung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Mündliche Prüfungen – Fragen
                            1  Die Fragen werden von derjenigen Examinatorin oder demjenigen Exami  -  nator vorbereitet, die oder der mit der Befragung beauftragt ist, und von der  Kandidatin und dem Kandidaten ausgelost. Die kantonale Kommission kann  andere, an die besonderen Ziele bestimmter Fächer angepasste Prüfungsfor  -  men bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Examinatorin oder der Examinator kann im Laufe der Prüfung jedoch  Fragen zum gesamten Prüfungsstoff stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Mündliche Prüfungen – Festsetzung der Note
                            1  Die Note der mündlichen Prüfung wird im Einvernehmen  zwischen den  Mitgliedern der Prüfungskommission, welche die Prüfung abgenommen ha  -  ben, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Mündliche Prüfungen – Protokoll
                            1  Jedes   Mitglied   der  Prüfungskommission,   das  eine  Prüfung   abgenommen  hat, bewahrt ein kurzes Protokoll der mündlichen Prüfung ein Jahr lang auf;  es muss insbesondere die Zeit des Prüfungsbeginns und des Prüfungsendes,  die gestellten Fragen  und eine allgemeine Beurteilung der Antworten  der  Kandidatin oder des Kandidaten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Notenskala
                            1  Die Noten werden nach folgender Skala erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 = gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = sehr schlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Betrug
                            1  Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Prä  -  sidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Amtliche Urkunden
                            1  Nach Abschluss der Prüfungen erstellt und unterzeichnet die Präsidentin  oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden  Kandidaten eine Zusammenstellung der erzielten Noten. Die Übergabe dieses  Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten gilt als Mitteilung der Re  -  sultate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Qualifikationsverfahren EFZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Qualifikationsverfahren – Umfang
                            1  Das EFZ umfasst folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für den betrieblichen Teil des Qualifikationsverfahrens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Berufspraxis   –   schriftlich:   Gegenstand   dieser   Prüfung   sind   die  Leistungsziele des Betriebs und der überbetrieblichen Kurse (die  Prüfung dauert 90–120 Minuten) (Gewichtung: 1/4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Berufspraxis   –   mündlich:   diese   Prüfung   findet   in   Form   eines  Fachgesprächs oder eines Rollenspiels statt; Gegenstand sind die  Leistungsziele des Betriebs und der überbetrieblichen Kurse (die  Prüfung dauert 30 Minuten) (Gewichtung: 1/4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Erfahrungsnote des betrieblichen Teils ist das auf eine ganze  oder halbe Note gerundete Mittel der Noten für zwei «Arbeits-  und   Lernsituationen»   während   des   Langzeitpraktikums,   einer  Note für den «Kompetenznachweis» im Rahmen der integrierten  Praxisteile und einer Note für eine «Prozesseinheit» im Rahmen  des Langzeitpraktikums (Gewichtung: 1/2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erste Landessprache (Gewichtung: 1/8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zweite Landessprache (Gewichtung: 1/8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Englisch (Gewichtung: 1/8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  IKA (Gewichtung: 1/8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  «Wirtschaft und Gesellschaft I», das Mittel der Prüfungsnoten für  «Finanz-   und   Rechnungswesen»   und   «Wirtschaft   und   Recht»  (Gewichtung: 2/8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  «Wirtschaft und Gesellschaft II», das Mittel der Erfahrungsnoten  für «Finanz- und Rechnungswesen» und «Wirtschaft und Recht»  (Gewichtung: 1/8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  «Projektarbeiten», das Mittel aus den Noten «Vertiefen und Ver  -  netzen» und «Selbständige Arbeit» (Gewichtung: 1/8).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Qualifikationsverfahren – Prüfungsfächer des schulischen Teils
                            des Qualifikationsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungen müssen den Zielen der Lehrpläne entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Prüfung im Fach IKA (schriftliche Prüfung) und der Er  -  fahrungsnote des Moduls «Vertiefen und Vernetzen» entsprechen die Noten  des Fähigkeitszeugnisses denjenigen der Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Note für die selbständige Arbeit entspricht der Note der interdiszipli  -  nären Projektarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Notenberechnung
                            1  Für die jeweilige Fachnote werden die Noten aller Bestandteile zu gleichen  Teilen gewichtet, ausser, wenn im Reglement eine andere Gewichtung vorge  -  geben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern mit Abschlussprüfung ergibt sich die Fachnote je zur Hälfte  aus der Erfahrungsnote und aus der Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fächern ohne Abschlussprüfung entsprechen die Fachnoten den Er  -  fahrungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in  den Prüfungen im entsprechenden Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entspre  -  chenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Notenrundung
                            1  Noten, die sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben,  werden auf halbe oder ganze Noten gerundet, mit Ausnahme der Fachnoten  des schulischen Teils, die auf eine Dezimalstelle gerundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten der einzelnen Abschlussprüfungen werden auf halbe oder ganze  Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsnote für das EFZ (betrieblicher oder schulischer Teil) ist das  auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Formeller Inhalt des Ausweises
                            1  Das EFZ muss formell den diesbezüglichen Vorgaben des Bundes entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Erfolgskriterien
                            1  Die EFZ-Prüfung ist bestanden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den betrieblichen Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gesamtnote 4 oder höher ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nicht mehr als eine Fachnote ungenügend ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  keine Fachnote unter 3 liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den schulischen Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gesamtnote 4 oder höher ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die  Summe  der  gewichteten   negativen   Fachnotenabweichungen  zur Note 4 nicht mehr als 2 Notenpunkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Wiederholung
                            1  Wird die EFZ-Prüfung nicht bestanden oder ist ein Misserfolg vor Beginn  des Praktikums absehbar, so kann sie zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der betriebliche Teil nicht bestanden, so müssen alle Fächer dieses  Teils, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde,  wiederholt werden. Die Fächer des betrieblichen Teils, in denen eine genü  -  gende Note erreicht wurde, werden nicht wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  der schulische Teil  nicht  bestanden,  so  müssen  alle Fächer  dieses  Teils, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde,  bei   der   nächsten   Prüfungssession   erneut   geprüft   werden.   Die   Fächer   des  schulischen   Teils,   in   denen   eine  genügende   Note  erreicht   wurde,   werden  nicht erneut geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Fach wiederholt, so zählen die neuen Erfahrungs- und Prüfungsno  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Fachnote Projektarbeiten ungenügend, so gilt folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ist die Note «Vertiefen und Vernetzen» ungenügend, so muss ein Mo  -  dul «Vertiefen und Vernetzen» absolviert und benotet werden; für die  Berechnung der neuen Fachnote Projektarbeit zählt nur die neue Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ist die Note für die selbständige Arbeit ungenügend, so muss die selb  -  ständige Arbeit wiederholt werden; für die Berechnung der neuen Fach  -  note Projektarbeiten zählt nur die neue Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wer weder die Anforderungen für den Erwerb des EFZ noch die Anforde  -  rungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsver  -  fahren mit EFZ-Abschlussprüfung und den Berufsmaturitätsabschluss oder  nur das Qualifikationsverfahren mit EFZ-Abschlussprüfung wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6 Qualifikationsverfahren Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Qualifikationsverfahren – Umfang
                            1  Die Berufsmaturität umfasst folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vier Fächer des Grundlagenbereichs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zwei Fächer des Ergänzungsbereichs (Erfahrungsnoten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das interdisziplinäre Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Qualifikationsverfahren – Fächer mit Abschlussprüfungen
                            1  Die Prüfungen müssen den Zielen der Lehrpläne entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden die sechs folgenden Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erste Landessprache (schriftliche und mündliche Prüfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zweite Landessprache (schriftliche und mündliche Prüfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Englisch (schriftliche und mündliche Prüfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mathematik (schriftliche Prüfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Finanz- und Rechnungswesen (schriftliche Prüfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wirtschaft und Recht (schriftliche Prüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Notenberechnung
                            1  In den Fächern mit Abschlussprüfung ergibt sich die Fachnote je zur Hälfte  aus der Erfahrungsnote und aus der Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in  den Prüfungen im entsprechenden Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entspre  -  chenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfah  -  rungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note zu gleichen Teilen aus  der Note der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) und der Note des inter  -  disziplinären Arbeitens in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewer  -  tung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Notenrundung
                            1  Noten, die sich aus dem Mittel mehrerer bewerteter Leistungen ergeben,  werden auf halbe oder ganze Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtnote für die Berufsmaturitätsprüfung ist das auf eine Dezimal  -  stelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Formeller Inhalt des Ausweises
                            1  Das BM-Zeugnis muss formell den diesbezüglichen Vorschriften des Bun  -  des entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Erfolgskriterien
                            1  Die BM-Prüfung ist bestanden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesamtnote 4 oder höher ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der  negativen  Fachnotenabweichungen   zur  Note  4 nicht  mehr als 2 Notenpunkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Wiederholung
                            1  Wird die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden oder ist ein Misserfolg  vor Beginn des Praktikums absehbar, so kann sie einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Fächer des schulischen Teils, in denen eine ungenügende Note  erreicht wurde, werden an der nächsten Prüfungssession erneut geprüft. Die  Fächer, in denen eine genügende Note erreicht wurde, werden nicht wieder  -  holt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der  Wiederholung   einzig  die Prüfungsnote,   ohne Berücksichtigung   der Erfah  -  rungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Fächer des Ergänzungsbereichs muss bei der Wiederholung eine  Prüfung absolviert werden. Es zählt nur die Prüfungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wie  -  derholung die folgenden Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eine  ungenügende   interdisziplinäre   Projektarbeit   ist   zu   überarbeiten.  Für   die   Berechnung   der   neuen   Fachnote   für   die   interdisziplinäre  Projektarbeit zählt nur die neue Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ist die Erfahrungsnote ungenügend, so erfolgt eine mündliche Prüfung  zum interdisziplinären Arbeiten. Für die Berechnung der neuen Fachno  -  te für das interdisziplinäre Arbeiten zählt nur die neue Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindes  -  tens zwei Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung eines wie  -  derholten Fachs nur die neuen Erfahrungs- und Prüfungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Folgen des Nichtbestehens
                            1  Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, erhält das EFZ, sofern  die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7 Nichtbestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            1  In allen Fällen eines Nichtbestehens oder wenn sich vor Beginn des Prakti  -  kums ein Misserfolg abzeichnet, muss zwischen der oder dem Lernenden und  der Schuldirektion ein Gespräch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um das Langzeitpraktikum beginnen zu können, darf die oder der Lernende  im schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens für das EFZ keinen proviso  -  rischen   Misserfolg   haben   (vor   dem   Erhalt   der   Note   für   das   selbständige  Arbeiten und/oder die interdisziplinäre Projektarbeit, die während des Prakti  -  kumsjahrs vergeben wird).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Zulassungsentscheid
                            1  Gegen den Entscheid der Nichtaufnahme einer Schülerin oder eines Schü  -  lers (Art. 2 dieses Reglements) kann innert 10 Tagen nach Mitteilung bei der  Schuldirektion Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den neuen Entscheid der Schuldirektion kann innert 10 Tagen ab  Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Nichtpromotionsentscheid
                            1  Gegen den Entscheid über die Nichtbeförderung am Ende des Schuljahres  kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Schuldirektion Einsprache erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den neuen Entscheid der Schuldirektion kann innert 10 Tagen ab  Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Entscheid gegen die Erteilung der Zeugnisse – Einsprache
                            1  Gegen die Verweigerung des EFZ und/oder des BM-Zeugnisses und den  Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der  Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission  Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und  begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgesehen  von besonderen  Umständen,  die der Einsprecherin  oder dem  Einsprecher mitgeteilt werden müssen, erlässt der Prüfungsausschuss inner  -  halb von zwanzig Tagen, nachdem er die beteiligten Examinatorinnen und  Examinatoren und Expertinnen und Experten angehört hat, einen neuen Ent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Entscheid gegen die Erteilung der Zeugnisse – Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid des Prüfungsausschusses kann innert zehn  Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Direktion kann innert 30 Tagen ab Mitteilung mit Be  -  schwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2015/16 begonnen  haben, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2015/16 begonnen haben  und die wiederholen müssen, können selber entscheiden, ob sie die Ausbil  -  dung nach dem bisherigen Recht oder nach dem neuen Recht abschliessen  wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Reglement   vom   21.  Januar   1992   über   das   Handelsdiplom   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.3.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement vom 22.  August 2006 über die kaufmännische Berufs  -  maturität (SGF 412.3.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2016  Erlass  Grunderlass  01.08.2016  2016_086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 36  aufgehoben  01.08.2021  2021_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  Art. 37  aufgehoben  01.08.2021  2021_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 2 Abs. 6  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.06.2016  01.08.2016  2016_086