Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem  Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die  Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche,  gemeinnützige, wohltätige, kirchliche oder wissenschaftliche  Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und  Schenkungssteuern  vom 10. Februar 1969 (Stand 10. Februar 1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Ap  -  penzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton  zugunsten  öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, kirchlicher oder wissen  -  schaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des  Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungs  -  steuer  2   befreit sein sollen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-,  Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kün  -  digungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen  der beiden Kantone beschlossen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 6, 139. In Vollzug ab 10. Februar 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen siehe Art.  153   ff. StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die frühere Vereinbarung vom 26. August/1. September 1924  3   wird damit aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe bGS, Registerband, 187.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  6, 139  10.02.1969  10.02.1969  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1969  10.02.1969  Erlass  Grunderlass  6, 139