Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung  zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen  über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige,  wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  vom 22. September 1967 (Stand 21. Oktober 1967)  Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und St.Gallen erklären sich damit  einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder  Schenkungen, die von den Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates,  von Gemeinden, Kirchgemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen  oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des  Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungs  -  steuer  2   oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrich  -  tigung, wenn im einen oder anderen Kanton eine Revision des Steuergesetzes  neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen  Voraussetzungen, unter denen diese Gegenrechtsvereinbarung erfolgt, eine we  -  sentliche Änderung erfahren.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 5, 212; in Vollzug ab 21. Oktober 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton St.Gallen siehe Art.  153   bis 164 StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 212  22.09.1967  21.10.1967  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1967  21.10.1967  Erlass  Grunderlass  5, 212