Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden
                            Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden  (GPR)  Vom 17. Juni 2005 (Stand 1. Juni 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  9  Abs.  3, Art.  21  Abs.  2 und 3 sowie Art.  31  Abs.  1 der Kantons  -  verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25.  Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. GELTUNGSBEREICH UND GEGENSTAND
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz regelt:  a)  *  die Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und regionalen Angelegenhei  -  ten;  b)  die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegen  -  heiten;  c)  *  die Ausübung des Initiativrechts in Regions- und Gemeindeangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Verhältniswahl des  Grossen Rates im Gesetz über die Wahl des Grossen Rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen sowie die  Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten  ist das Gesetz anwendbar, soweit das Bundesrecht die Ordnung des Verfahrens den  Kantonen überlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2005/2006, 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sinngemäss  Anwendung  findet  das Gesetz  auf  Abstimmungen und Wahlen  in  kommunalen Angelegenheiten, soweit das Gemeinderecht nichts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Kantonale Wahlen sind die Regierungs- und Ständeratswahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionale Wahlen sind die Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates in den Wahl  -  kreisen gemäss Gesetz über die Wahl des Grossen Rates sowie die Wahlen der Mit  -  glieder der Regionalgerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. STIMM- UND WAHLRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inhalt, Voraussetzungen
                            1  Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teil  -  zunehmen, sich wählen zu lassen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimm- und Wahlberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vor  -  behalten bleiben die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweize  -  rinnen und -schweizer gemäss Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten im Kanton Graubünden  auszuüben, kann dies auch in kantonalen Belangen tun. Die Voraussetzungen und  das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der  Auslandschweizer und diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausübungsort (Politischer Wohnsitz)
                            1  Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser  befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person wohnt und  angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interims  -  schein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er  am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Aus  -  landschweizer bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  161.5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stimmregister
                            1  Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Gemeinde zu  führende   Stimmregister   einzutragen.   Eintragungen   und   Streichungen   sind   von  Amtes wegen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum  fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht,  dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stimmgeheimnis
                            1  Bei Urnenwahlen und -abstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstim  -  mungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen so weit als  möglich zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. POLITISCHE PARTEIEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Parteienförderung
                            1  Als förderungsberechtigte politische Parteien gelten alle Vereinigungen, die an  Grossrats-, Regierungsrats-, Nationalrats- oder Ständeratswahlen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. WAHL- UND ABSTIMMUNGSORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abstimmungsort, -tag und -art
                            1  Die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie die Gross  -  rats- und Regionalgerichtswahlen werden gemeindeweise am gleichen Tag an der  Urne durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlen und Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten werden gemeinde  -  weise am gleichen Tag durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Stimmbüro
                            1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindevorstand setzt ein Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtig  -  ten Mitgliedern ein und bezeichnet dessen Präsidentin beziehungsweise Präsidenten  und dessen Aktuarin beziehungsweise Aktuar. Er kann auch selbst als Stimmbüro  amten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Stimmbüro ist die nötige Anzahl stimmberechtigter Personen als Stimmen  -  zählerinnen beziehungsweise Stimmenzähler beizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Amtszwang
                            1  Jede stimmberechtigte Person ist verpflichtet, das Amt eines Mitgliedes, einer Prä  -  sidentin beziehungsweise eines Präsidenten oder einer Aktuarin beziehungsweise ei  -  nes Aktuars des Stimmbüros oder einer Stimmenzählerin beziehungsweise eines  Stimmenzählers anzunehmen und dieses Amt auszuüben, es sei denn, dass wichtige  Gründe wie Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit sie daran hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme oder Ausübung des Amtes ablehnt,  kann vom Gemeindevorstand mit einer Busse von 50 bis 400 Franken bestraft wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Unvereinbarkeit
                            1  Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf weder Mitglied des Stimmbüros noch  Stimmenzählerin oder Stimmenzähler sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und für Geschwis  -  ter einer Kandidatin oder eines Kandidaten sowie für Personen, die durch Ehe, ein  -  getragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft mit einer Kandidatin  oder einem Kandidaten verbunden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 4. Aufgaben
                            1  Das Stimmbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe, entscheidet über die  Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, er  -  mittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der  zuständigen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Öffentlichkeit
                            1  Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, dass Stimmverhalten der  Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 EDV
                            1  Der Kanton benutzt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstim  -  mungen ein EDV-Programm. Die Regierung kann den Gemeinden dessen Verwen  -  dung vorschreiben. Die Kosten übernimmt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ANORDNUNG DER WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anordnung, Bekanntgabe
                            1  Die Wahlen und Abstimmungen werden angeordnet:  a)  *  durch die Regierung: die Regierungs- und Ständeratswahlen inklusive Ersatz  -  wahlen, die Regionalgerichts- und Grossratswahlen sowie die Abstimmungen  in kantonalen Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  durch die Verwaltungskommission: die Ersatzwahlen im Regionalgericht;  c)  *  durch den Regionalausschuss: die Abstimmungen in regionalen Angelegen  -  heiten.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich  bekannt und erlässt die für die Durchführung erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wahltermine
                            1. Erneuerungswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erneuerungswahlen finden an folgenden Terminen statt:  a)  *  die Regierungs- und Grossratswahlen gleichzeitig in der Regel im Mai oder  Juni für die Regierung am 1. Januar des folgenden Jahres, für den Grossen Rat  am ersten Tag der Augustsession beginnende Amtsdauer;  b)  *  die Regionalgerichtswahlen in der Regel in den Monaten März, April, Mai  oder Juni für die am 1.  Januar des folgenden Jahres beginnende Amtsdauer;  c)  *  die Ständeratswahlen gleichzeitig mit den Nationalratswahlen und für dieselbe  Amtsdauer in der Regel am zweitletzten Sonntag im Oktober.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 2. Ersatzwahlen
                            1  Kommt es vor Ablauf der Amtsdauer zu einer Vakanz, ordnet die zuständige Be  -  hörde innert zwei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer unterbleibt, wenn sie erst  zwei Monate vor der Erneuerungswahl oder später fällig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Ersatzwahlen  für das Regionalgericht  kann verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrere Ersatzwahlen können als Gesamtwahlen durchgeführt werden, wenn sie  innert zwei Monaten fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zweiter Wahlgang
                            1  Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist spätestens drei Wochen nach dem ersten Wahl  -  gang durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausnahmen
                            1  Liegen gewichtige Gründe vor, so kann die Regierung im Einzelfall Abweichungen  von den vorstehenden Wahlterminen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.A STILLE WAHL DER MITGLIEDER DER  REGIONALGERICHTE  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Umfang
                            1  Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen für die Mitglieder der Regionalgerichte ist im  ersten und in einem zweiten Wahlgang eine stille Wahl möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b * Erneuerungswahlen
                            1. Aufforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts publiziert bis spä  -  testens am vierzehnten Montag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise die Auffor  -  derung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beinhaltet namentlich:  a)  Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;  b)  Datum eines zweiten Wahlganges;  c)  Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für einen zweiten Wahl  -  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c * 2. Anmeldeverfahren
                            a) Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,  als Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als einmal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wahlvorschlag muss Familien- und Vornamen,  Geburtsdatum  und Wohn  -  adresse der vorgeschlagenen Person angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich bestäti  -  gen, dass sie der Kandidatur zustimmt. Fehlt die Bestätigung, wird der Name gestri  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d * b) Unterzeichnung
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss von fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten  handschriftlich unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeich  -  nen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zu  -  rückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und  eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstun  -  terzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19e * c) Einreichung
                            1  Wahlvorschläge müssen bis spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahltag  beim zuständigen Regionalgericht eintreffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19f * d) Bereinigung
                            1  Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts prüft fortlaufend  die eingegangenen Wahlvorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wähl  -  barkeit der Kandidierenden und die Gültigkeit der Unterschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlags unverzüglich eine kurze  Frist zur Behebung angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.  Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Behebung von Mängeln ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19g * e) Bekanntgabe
                            1  Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts veröffentlicht die  Namen der kandidierenden Personen in ortsüblicher Weise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19h * 3. Zustandekommen
                            1  Eine stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der gültig vorgeschlagenen Perso  -  nen der Zahl der zu vergebenden Sitze entspricht. Andernfalls findet ein freier öf  -  fentlicher Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission des zuständigen Regionalgerichts entscheidet unver  -  züglich über das Zustandekommen der stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid  im Kantonsamtsblatt und in ortsüblicher Weise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19i * 4. Zweiter Wahlgang
                            1  Wahlvorschläge können innert drei Tagen nach dem ersten Wahlgang beim Regio  -  nalgericht eingereicht werden. Der zweite Wahlgang ist frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das weitere Verfahren gelten die Artikeln  19c-19h.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19j * Ersatzwahlen
                            1  Im Falle einer Ersatzwahl, bestimmt die Verwaltungskommission des zuständigen  Regionalgerichts in Beachtung von Artikel  17  Absatz  1 die Frist für die Einreichung  von Wahlvorschlägen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das weitere Verfahren gelten die Artikel  19b-19i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. WAHL- UND ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bereitstellung
                            1  Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden vorbereitet und den Gemeinden  rechtzeitig zugestellt:  a)  von der Standeskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Ab  -  stimmungen;  b)  *  vom Regionalgericht bei Regionalgerichtswahlen;  c)  *  vom Regionalausschuss bei den Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates so  -  wie bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Umfang
                            1  Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen umfassen:  a)  bei   eidgenössischen   Wahlen   (Nationalratswahlen)   die   Wahlzettel   und   die  Bundeswahlbroschüre,   bei   eidgenössischen   Sachabstimmungen   die  Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Bundesra  -  tes;  b)  bei kantonalen Wahlen die Wahlzettel, bei kantonalen Sachabstimmungen die  Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Grossen  Rates;  c)  *  bei den Regionalgerichtswahlen und den Wahlen der Mitglieder des Grossen  Rates die Wahlzettel, bei den Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten  die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Regio  -  nalausschusses.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inhalt
                            1  Die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates enthalten einen begründeten  Antrag. In der Begründung sind die Erwägungen einer erheblichen Minderheit des  Rates angemessen aufzuführen. Bei Initiativen und Referenden sind die wesentli  -  chen Auffassungen der Urheberschaft zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Sprache
                            1  Die kantonalen Abstimmungsunterlagen werden in deutscher, romanischer und ita  -  lienischer Sprache aufgelegt und den Gemeinden je nach ihrer sprachlichen Zugehö  -  rigkeit zugestellt. Die Stimmberechtigten können gegenüber dem Gemeindevorstand  erklären, in welcher Sprache sie die Abstimmungsunterlagen erhalten wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zustellung
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person die Abstim  -  mungsunterlagen (Abstimmungsvorlagen, Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmrechts  -  ausweis, Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe) frühestens vier und spätestens  drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen sind jeder stimmberechtigten Person die Wahlzettel, der Stimmrechts  -  ausweis und die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe frühestens vier Wochen  und spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. STIMMABGABE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Formen
                            1. In Eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich  an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle oder brieflich  stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd  unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen,  können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teilweise  ermöglichen,   sofern   die   zur   Erfassung   aller   Stimmen   sowie   zur   Wahrung   des  Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bedin  -  gungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. In regionalen Angelegenheiten *
                            1  Soweit die Urnenabstimmung vorgesehen ist, richtet sich die Stimmabgabe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25. *
                            2  Andernfalls erfolgt die Stimmabgabe in den Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b * Kosten
                            1  Die Kosten des Rückversands per A-Post im Inland bei brieflicher Stimmabgabe  trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Stimm- und Wahlzettel
                            1  Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimm- und Wahlzettel müssen persönlich und handschriftlich ausgefüllt bezie  -  hungsweise geändert werden. Artikel  25  Absatz  2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Urnenabstimmung
                            1. Urnenöffnungszeiten, vorzeitige Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Abstimmungs- oder Wahltag sind die Urnen mindestens eine halbe Stunde of  -  fen zu halten und spätestens um 12.00 Uhr zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem haben die Gemeinden den Stimmberechtigten mindestens an zwei der  vier letzten Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag die Stimmabgabe an der  Urne oder bei einer Amtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostun  -  den zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 2. Überwachung der Urne
                            1  Bei jeder aufgestellten Urne sorgen zwei Mitglieder des Stimmbüros oder von die  -  sen bezeichnete Personen für eine ordnungsgemässe Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen bleiben ausserhalb der Öffnungszeit unter Verschluss und dürfen erst  unmittelbar vor Beginn der Zählarbeit geöffnet und geleert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Stimmlokale
                            1  Das  Stimmlokal  darf  nicht  gleichzeitig für  andere  Zwecke  verwendet  werden.  Ebenfalls dürfen die Zugänge zum Stimmlokal nicht durch andere Handlungen oder  Anlässe behindert werden. Insbesondere ist das Sammeln von Unterschriften verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. ERMITTLUNG DES WAHL- UND  ABSTIMMUNGSERGEBNISSES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Auszählung
                            1. Zeitpunkt, Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Auszählung der Stimmen ist unverzüglich nach Schliessung der Urnen zu  beginnen. Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen  befinden oder bis zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vor dem Abstimmungstag eingegangenen Wahl- und Stimmzettel dürfen vom  Freitag an ausgezählt werden. In Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Standes  -  kanzlei mit der Auszählung bereits früher begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz von mechanischen oder elektronischen Geräten für die automatisierte  Erfassung und Ermittlung von Wahl- und Stimmzetteln ist erlaubt, wenn diese Ver  -  fahren ebenso zuverlässig sind. Die Regierung kann deren Einsatz anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Zu ermittelnde Werte
                            1  Zu ermitteln sind:  a)  die Zahl der Stimmberechtigten;  b)  die Zahl der Stimmenden (der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel;  d)  bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen so  -  wie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage;  e)  bei Wahlen: die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 3. Leere Wahl- oder Stimmzettel
                            1  Wahl- oder Stimmzettel gelten als leer, wenn sie keinen Namen beziehungsweise  keine Antwort auf die zur Abstimmung unterbreitete Frage enthalten. Wenn ein  Stimmzettel mehrere Fragen umfasst, gelten die unbeantworteten Fragen als leere  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 4. Ungültige Wahl- oder Stimmzettel
                            1  Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn:  a)  sie nicht amtlich sind;  b)  sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;  c)  sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthal  -  ten;  d)  sie unleserlich sind oder sonst keinen eindeutigen Willen der stimmenden Per  -  son erkennen lassen;  e)  wesentliche Teile fehlen;  f)  sie auf die "Bisherigen" oder ähnlich lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig,  wenn:  a)  der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist;  b)  das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten  eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;  c)  das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;  d)  im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;  e)  das Zustellkuvert oder das Stimmzettelkuvert für die gleiche Wahl oder Ab  -  stimmung mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, aber nur  einen Stimmrechtsausweis enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gül  -  tig;  f)  bei der Stellvertretung von behinderten Personen (Invaliden) die briefliche  Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 5. Ungültige Stimmen bei Wahlen
                            1  Eine Stimme ist ungültig wenn sie:  a)  einer nicht wählbaren Person gilt;  b)  auf eine Person lautet, die derselbe Stimmzettel bereits enthält (Kumulation);  c)  begründete Zweifel darüber offen lässt, wem sie gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen, als Personen zu wählen sind, sind die  überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben und von  rechts nach links gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Meldung der Ergebnisse
                            1  Das Stimmbüro meldet unverzüglich die Gemeindeergebnisse:  *  a)  *  bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei  Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates der Standeskanzlei;  b)  *  bei Regionalgerichtswahlen dem Regionalgericht;  c)  *  bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten dem Regionalausschuss.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmbüro erstellt zudem für jeden Urnengang ein Protokoll mit den Angaben  gemäss Artikel  32 und übermittelt diese sowie die Wahl- oder Stimmzettel unver  -  züglich den zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regionalgerichte melden der Standeskanzlei am Tag nach der Wahl schriftlich  die Ergebnisse der Regionalgerichtswahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zusammenfassung der Gemeindeergebnisse
                            1  Die Standeskanzlei ermittelt durch Zusammenzählen der Gemeindeergebnisse das  kantonale Ergebnis bei eidgenössischen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmun  -  gen und bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates die Ergebnisse der einzelnen  Wahlkreise. Sie fertigt darüber ein Protokoll aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen des Regionalgerichts kommt die Aufgabe dem Regionalgericht und bei  Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten dem Regionalausschuss zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Auswertung der Ergebnisse
                            1. Sachabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die  Zahl   der   Nein-Stimmen   übersteigt.   Leere   und   ungültige   Stimmen   fallen   ausser  Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlaubt die Verfassung die Annahme von zwei alternativen Vorlagen und erhalten  beide mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, gibt eine Stichfrage den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Wahlen
                            a) Erforderliches Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht. Die Gesamtzahl  aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen wird durch die doppelte Zahl der  freien Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten  diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Zweiter Wahlgang
                            1  Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen  weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter, freier  Wahlgang statt. Gewählt sind jene Kandidierenden, welche am meisten Stimmen er  -  zielt haben (relatives Mehr).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Losentscheid
                            1  Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet über die Wahl  oder die Reihenfolge der Einsitznahme das Los. Die Losziehung nimmt vor:  a)  bei kantonalen Wahlen die Regierung;  b)  *  bei Regionalgerichtswahlen die Verwaltungskommission;  c)  *  bei den Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates der Regionalausschuss.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen. Im Übri  -  gen bestimmt die zuständige Instanz das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Veröffentlichung
                            1. Vorläufiges Ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorläufigen Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen so  -  wie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates werden von der Standeskanzlei,  jene der Wahlen der Regionalgerichte vom Regionalgericht und jene der Abstim  -  mungen in regionalen Angelegenheiten vom Regionalausschuss unverzüglich öffent  -  lich bekanntgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 2. Nachzählung
                            1  Beträgt beim ermittelten vorläufigen Gesamtergebnis einer Wahl oder Abstim  -  mung die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten  nicht gewählten Person beziehungsweise zwischen den Ja- und Nein-Stimmen weni  -  ger als 0,3 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmzettel, hat von Amtes wegen  eine Nachzählung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ordnet bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie bei Wahlen  der Mitglieder des Grossen Rates die Regierung, bei Regionalgerichtswahlen die  Verwaltungskommission und bei Abstimmungen in regionalen Angelegenheiten der  Regionalausschuss eine Nachzählung an, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregel  -  mässigkeiten bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachzählung kann zentral, bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie  bei Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates durch die Standeskanzlei, bei Regio  -  nalgerichtswahlen und regionalen Abstimmungen durch das Regionalgericht bezie  -  hungsweise den Regionalausschuss vorgenommen werden oder, auf Anordnung die  -  ser Stellen, in den Gemeinden erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 3. Konsolidiertes Ergebnis
                            1  Gestützt auf die Protokolle der Gemeinden oder einer allfälligen Nachzählung wer  -  den die konsolidierten Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmun  -  gen sowie jene der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates unter Hinweis auf das  Beschwerderecht durch die Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Regionalgerichtswahlen und Abstimmungen auf regionaler Ebene erfolgt die  Veröffentlichung durch das Regionalgericht beziehungsweise durch den Regional  -  ausschuss im jeweiligen Publikationsorgan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Erwahrung
                            1  Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerde stellt die  Regierung das Ergebnis der Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen und  der Grosse Rat dasjenige der Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates sowie der  Regierungsratswahlen verbindlich fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Annahme der Wahl
                            1  Wer eine Wahl nicht binnen acht Tagen seit der amtlichen Bekanntgabe des Ergeb  -  nisses durch schriftliche Mitteilung an die Regierung beziehungsweise die Verwal  -  tungskommission ablehnt, hat sie angenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Annahme gilt bei Unvereinbarkeit zwischen zwei Ämtern als Verzicht auf das  bisherige, mit dem neuen nicht vereinbaren Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie nicht  zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige gültig, die bisher im  Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei ei  -  ner Ersatzwahl hat die bereits im Amte stehende Person gegenüber der neu gewähl  -  ten den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Nachwahl
                            1  Der zufolge eines Verzichtes der gewählten Person frei werdende Sitz ist nach den  für Ersatzwahlen geltenden Bestimmungen neu zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtseinstellung und Amtsenthebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Zuständigkeit, Gründe
                            1  Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder ein Mit  -  glied des Grossen Rates oder der Regierung vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes  entheben, wenn es:  a)  vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;  b)  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder  c)  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Verfahren
                            1. Einleitung, Instruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat leitet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein Amtsenthebungs  -  verfahren ein, wenn er von einem Amtsenthebungsgrund Kenntnis erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Instruktion des Einleitungsbeschlusses, die Durchführung der Untersuchung  und die Instruktion des Endentscheides obliegen der Kommission für Justiz und Si  -  cherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. Untersuchung
                            1  Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Untersuchungsmittel, die Mitwirkungspflicht der Be  -  teiligten, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht im Verwaltungsrechtspflegege  -  setz finden sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 3. Amtseinstellung
                            1  Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Amtsenthebungsgrund gemäss Arti  -  kel 48 vor, kann der Grosse Rat mit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder  vorsorglicherweise eine Amtseinstellung, mit oder ohne Lohnkürzung oder -strei  -  chung, beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 4. Entscheid
                            1  Entscheide sind zu begründen und den Betroffenen schriftlich sowie mit einer  Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 * 5. Rechtsmittel
                            1  Entscheide   des   Grossen   Rates   betreffend   Amtseinstellung   und   Amtsenthebung  können innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Initiativverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1. Einreichung und Zustandekommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.1. Volksinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Unterschriftenliste
                            1  Die Initiative kommt durch Sammeln von Einzelunterschriften auf Unterschriften  -  listen zustande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:  a)  den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste  stimmberechtigt sind;  b)  den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;  c)  das Datum der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt;  d)  eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;  e)  die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Urhebern  der Initiative (Initiativkomitee);  f)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegeh  -  ren   teilnimmt   oder   das   Ergebnis   einer   Unterschriftensammlung   für   eine  Volksinitiative   fälscht   (Art.  282   StGB)  1  )    oder   wer   bei   der   Unterschriften  -  sammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art.  281 StGB);  g)  die Bescheinigungsformel über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang  sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Ver  -  wechslungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Vorprüfung
                            1  Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Standes  -  kanzlei die Unterschriftenliste zur formellen Vorprüfung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung des Initiativkomitees verfügt die Standeskanzlei die nötigen Ände  -  rungen, wenn der Titel der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste nicht den  gesetzlichen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Hinterlegung der Unterschriftenliste, Publikation
                            1  Die bereinigte Unterschriftenliste ist bei der Standeskanzlei vor Beginn der Unter  -  schriftensammlung zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei veröffentlicht Titel, Text und Namen der Urheberschaft der  Initiative im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Unterschrift
                            1  Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf  die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift bei  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namens  -  zuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt  ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt  über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststel  -  lung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist der oder dem  Stimmregisterführenden der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnenden  Personen stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Stimmregisterführende bescheinigt, dass die unterzeichnenden Perso  -  nen in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde in kantonalen Angele  -  genheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zu  -  rück. Namen von Initiantinnen oder Initianten, die nicht in der Gemeinde stimmbe  -  rechtigt sind, werden von der oder dem Stimmregisterführenden vorher gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unter  -  schriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der oder des Stimmre  -  gisterführenden aufweisen und mit dem Amtsstempel gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am  Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimm  -  register eingetragen ist. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bescheinigungen, die vor der Veröffentlichung der Initiative im Kantonsamtsblatt  ausgestellt werden, sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die in Artikel  57 und 58  Ab  -  sätze  1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift  bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Einreichung
                            1  Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und spätestens ein Jahr  nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit  der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zustandekommen
                            1  Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten überein  -  stimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel  54,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Absatz  1 oder 60 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden  Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und  stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist. Der Beschluss  ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Rückzug
                            1  Jede Initiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugser  -  klärung ist verbindlich, wenn sie durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten  Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig. Bei einer Initi  -  ative in Form der allgemeinen Anregung, welcher der Grosse Rat zustimmt, ist der  Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückzug ist der Standeskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.1.2. Gemeindeinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen
                            1  Gemeindeinitiativen werden, solange das Gemeinderecht keine abweichende Rege  -  lung enthält, durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse haben folgende Angaben zu enthalten:  a)  den Titel und den Wortlaut der Initiative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;  c)  die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang  sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Ver  -  wechslungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Vorprüfung
                            1  Die federführende Gemeinde reicht der Standeskanzlei den Titel der Initiative zur  formellen Vorprüfung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der federführenden Gemeinde verfügt die Standeskanzlei die nöti  -  gen Änderungen, wenn der Titel der Initiative nicht den gesetzlichen Anforderungen  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Publikation
                            1  Vor Beginn der Beschlussfassung durch die Gemeindevorstände hinterlegt die fe  -  derführende Gemeinde den definitiven Titel und Text der Initiative bei der Standes  -  kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Titel und Text der Initiative sowie der Name der federführenden Gemeinde werden  von der Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeindebeschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Initiative gefasst werden,  sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Einreichung und Zustandekommen
                            1  Die federführende Gemeinde hat der Standeskanzlei die Initiative, die Gemeinde  -  beschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge gesamthaft und spätestens ein  Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei prüft, ob die Initiative rechtzeitig eingereicht wurde und ob die  Formvorschriften erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag  über das Zustandekommen der Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist, und veröffent  -  licht ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Rückzug der Initiative
                            1  Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückzug einer Gemeindeinitiative gilt als beschlossen, wenn der entsprechen  -  de Beschluss von so vielen Gemeinden zurückgezogen wird, dass das erforderliche  Quorum von Artikel  12  Absatz  1 beziehungsweise 2 der Kantonsverfassung  1  )   nicht  mehr erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
                            4.1.2. Behandlung und Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Behandlung im Grossen Rat
                            1  Zustande gekommene Initiativen unterbreitet die Regierung mit ihrer Botschaft in  -  nert einem Jahr seit der Einreichung dem Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Ausformulierte Initiativen
                            1  Stimmt der Grosse Rat einer ausformulierten Initiative ohne Gegenvorschlag zu,  gilt die Initiative als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag,  findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der  Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnt der Grosse Rat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine  Volksabstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Allgemein anregende Initiativen
                            1. Volksabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehnt der Grosse Rat eine allgemein anregende Initiative mit oder ohne Gegenvor  -  schlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu und beschliesst er  einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen  wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmt der Grosse Rat ohne Gegenvorschlag einer allgemein anregenden Initiative  zu, so unterbleibt eine Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 2. Vollzug
                            1  Stimmt das Volk oder der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu, so  unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat innert einem Jahr seit der Zustimmung  einen ausgearbeiteten Entwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf ohne Gegenvorschlag zu, gilt dieser als ein  eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag,  findet eine Volksabstimmung statt. In der Erläuterung wird ausgeführt, dass der  Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt der Grosse Rat den Entwurf mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine  Volksabstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verfahren bei Doppelabstimmungen
                            1  Stellt der Grosse Rat einer Initiative oder einem in Vollzug einer allgemeinen An  -  regung ausgearbeiteten Entwurf einen Gegenvorschlag gegenüber, so werden den  Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wollt Ihr die Initiative/den Entwurf annehmen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wollt Ihr den Gegenvorschlag des Grossen Rates annehmen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Falls sowohl die Initiative/der Entwurf als auch der Gegenvorschlag ange  -  nommen werden: Soll die Initiative/der Entwurf oder der Gegenvorschlag in  Kraft treten?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Dabei fallen unbeantwor  -  tete Fragen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden sowohl die Initiative/der Entwurf als auch der Gegenvorschlag angenom  -  men, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt diejenige Vorlage, die  bei dieser Frage mehr Stimmen erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erzielen die  Initiative/der   Entwurf  und  der  Gegenvorschlag dabei   gleich  viele  Stimmen, gilt jene Vorlage als vorgezogen, die:  a)  die grössere Stimmendifferenz bei der Hauptfrage aufweist;  b)  weniger Nein-Stimmen bei der Hauptfrage aufweist, wenn die Stimmendiffe  -  renz gleich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind die Stimmendifferenz wie auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, entschei  -  det das von der Regierung zu ziehende Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. INITIATIVE IN REGIONS- UND  GEMEINDEANGELEGENHEITEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Grundsatz
                            1  Die Regionen und Gemeinden gewährleisten das Initiativrecht nach Massgabe der  folgenden Bestimmungen. Sie können es, insbesondere durch Herabsetzung der er  -  forderlichen Unterschriftenzahl und Zulassung der Initiative in der Form des ausge  -  arbeiteten Entwurfes, erweitern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Initiative in regionalen Angelegenheiten *
                            1  Die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden gelten sinngemäss für die  Regionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Initiative in Gemeinden mit Gemeindeversammlung
                            1  Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann  a)  von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand  eingereicht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von der Gemeindeversammlung auf Antrag eines Stimmberechtigten als Moti  -  on erheblich erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindevorstand hat der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spä  -  testens innert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allen  -  falls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Initiative in Gemeinden ohne Gemeindeversammlung
                            1  In Gemeinden ohne Gemeindeversammlung kann die Initiative von mindestens 15  Prozent der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält die Initiative eine allgemeine Anregung, welche in die Zuständigkeit des  Volkes fällt, hat der Gemeindevorstand sie innert Jahresfrist seit der Einreichung zu  -  sammen mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag der Volksab  -  stimmung zu unterbreiten. Steht die Vorberatung der Initiative zuerst dem Gemein  -  derat zu, so beträgt die Frist anderthalb Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmt   der   Gemeindevorstand   oder,   wenn   ihm   die   Vorberatung   zusteht,   der  Gemeinderat der Initiative zu, so unterbleibt die Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stimmt das Volk oder der Gemeindevorstand beziehungsweise der Gemeinderat ei  -  ner Initiative zu, so arbeitet der Gemeindevorstand gestützt darauf einen Vorschlag  aus. Dieser Vorschlag muss innert Jahresfrist oder, wenn die Vorbereitung einem  Gemeinderat zusteht, innert anderthalb Jahren seit der Zustimmung mit einem Gut  -  achten und allenfalls einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Rechtswidrige Initiativen
                            1  Initiativen, deren Inhalt rechtswidrig ist, werden der Volksabstimmung nicht unter  -  breitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat  gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss unter Angabe der  Gründe schriftlich Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen  Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. VOLKSREFERENDUM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Publikation
                            1  Die Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, die dem fakultativen Referendum  unterstehen, sind im Anschluss an die Grossratssession im Kantonsamtsblatt zu ver  -  öffentlichen. Die Veröffentlichung weist auf das fakultative Referendum sowie auf  den Ablauf der Referendumsfrist hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Unterschriftenliste
                            1  Die   Zustimmung  zum   Referendum   erfolgt   durch   Einzelunterschrift   auf   Unter  -  schriftenlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterschriftenlisten dürfen nur ein Gesetz oder einen Beschluss zum Gegen  -  stand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:  a)  den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste  stimmberechtigt sind;  b)  die Bezeichnung des Gesetzes oder Beschlusses mit dem Datum der Verab  -  schiedung durch den Grossen Rat;  c)  das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung über dieses Gesetz  oder diesen Beschluss;  d)  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendum  teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referen  -  dum fälscht (Art.  282  StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   oder wer bei der Unterschriftensammlung be  -  sticht oder sich bestechen lässt (Art.  281 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Ergänzende Vorschriften
                            1  Die   für   die   Volksinitiative   geltenden   Bestimmungen   über   die   Unterschrift  (Art.  57), die Stimmrechtsbescheinigungen (Art.  58) und die Verweigerung der Be  -  scheinigungen (Art.  59) gelten sinngemäss auch für das Volksreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Einreichung, Ausschluss, Rückzug
                            1  Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und innert 90 Tagen  nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses im Kantonsamtsblatt ein  -  zureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Zustandekommen
                            1  Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten rechtzeitig eingereicht wurden  und den Formvorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel  58  Ab  -  satz  1 in Verbindung mit Artikel  80 oder 81 nicht entsprechen, sowie Unterschriften  von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht  bescheinigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und  stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über das Zustandekommen des Referendums entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Volksabstimmung
                            1  Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet die Regierung die Volksabstim  -  mung an und veröffentlicht ihren Entscheid im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Nichtzustandekommen
                            1  Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, erklärt die Regierung das Ge  -  setz   oder  den Beschluss  als in  Rechtskraft   erwachsen.   Dieser   Entscheid ist   im  Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. GEMEINDEREFERENDUM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Publikation
                            1  Die für das Volksreferendum geltende Bestimmung über die amtliche Veröffentli  -  chung der Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates (Art. 78) findet sinngemäss  auch auf das Gemeindereferendum Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen
                            1  Gemeindereferenden gemäss Artikel  das Gemeinderecht keine abweichende Regelung enthält, durch übereinstimmende  Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss des Gemeindevorstandes muss das Gesetz oder den Beschluss des  Grossen Rates enthalten, gegen das oder gegen den das Referendum ergriffen wird,  sowie die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Einreichung, Rückzug
                            1  Das Referendum, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollaus  -  züge sind von der federführenden Gemeinde bei der Standeskanzlei innert 90 Tagen  nach der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses des Grossen  Rates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Zustandekommen
                            1  Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Standeskanzlei, ob das Referendum  rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag  über das Zustandekommen des Referendums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung entscheidet, ob das Referendum zustande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Volksabstimmung
                            1  Ist das Referendum zustande gekommen, finden die für das Volksreferendum gel  -  tenden Regelungen über die Anordnung und die Durchführung der Volksabstim  -  mung (Art.  83) sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Nichtzustandekommen
                            1  Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, dann richtet sich das weitere  Verfahren nach den für das Volksreferendum geltenden Regelungen (Art.  84).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. NACHTRÄGLICHES REFERENDUM FÜR DRINGLICHE  GESETZE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Verfahren
                            1  Die amtliche Veröffentlichung der dringlichen Gesetze, die formellen Vorausset  -  zungen des Referendums sowie die Einreichung, der Ausschluss des Rückzugs und  das Zustandekommen des Referendums richten sich nach den für das Volks- bezie  -  hungsweise Gemeindereferendum geltenden Bestimmungen (Art.  78  –  Art.  90).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Volksabstimmung
                            1  Kommt das Referendum über das dringlich erklärte Gesetz zustande, ordnet die  Regierung die Volksabstimmung an. Dieser Entscheid ist im Kantonsamtsblatt zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das dringliche Gesetz vom Volke abgelehnt, tritt es sofort ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein dringlich erklärtes Gesetz, das in der Volksabstimmung nicht angenommen  wird, kann nicht erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Nichtzustandekommen
                            1  Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, bleibt das dringlich erklärte  Gesetz in Kraft und es erfolgt eine entsprechende amtliche Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Petitionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Petition
                            1  Petitionen gemäss Artikel  33 der Bundesverfassung  1  )   sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die angegan  -  gene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leis  -  ten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung  der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtspflege und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Beschwerde
                            1  Bei der Regierung kann Beschwerde geführt werden:  a)  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln  3 und 5 sowie den Arti  -  keln  58, 59 und 80 (Stimmrechtsbeschwerde);  b)  wegen  Unregelmässigkeiten  bei   der   Vorbereitung  oder   Durchführung  von  kantonalen Abstimmungen und Ständeratswahlen (Abstimmungs- und Wahl  -  beschwerde);  c)  gegen den Entscheid der Standeskanzlei betreffend die Änderung des Titels  einer Initiative und die Form der Unterschriftenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Grossen Rat kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimm  -  rechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der  Grossratswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der zuständigen grossrätlichen Kommission kann Beschwerde geführt werden  wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbe  -  reitung oder Durchführung der Regierungsratswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen  des Grossen Rates geführt werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 97 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. *
Art. 96 Legitimation
                            1  Stimmrechtsbeschwerde, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jede stimmbe  -  rechtigte Person des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Frist
                            1  Die Beschwerden sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrun  -  des, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnis  -  se einer Wahl oder Abstimmung bei folgenden Instanzen einzureichen:  *  a)  *  bei der Standeskanzlei: Beschwerden gemäss Artikel  95  Absätze  1 bis 3;  b)  *  beim Verwaltungsgericht: Beschwerden gemäss Artikel  95  Absatz  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeschrift ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Vertre  -  ter zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Aufschiebende Wirkung
                            1  Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Be  -  schwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Entscheid
                            1  Stellt die Beschwerdeinstanz auf Beschwerde oder von Amtes wegen Unregelmäs  -  sigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungs  -  verfahrens, die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen Unregelmässigkeiten vor, die nach Art oder Umfang geeignet waren, das  Resultat wesentlich zu beeinflussen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz das Ergeb  -  nis oder hebt die Wahl oder Abstimmung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die ge  -  rügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu ge  -  eignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Weitere Verfahrensvorschriften
                            1  Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden  weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von  der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsverfahrens ver  -  einbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Weiterzug ans Verwaltungsgericht
                            1  Entscheide der Regierung, des Grossen Rates und der zuständigen grossrätlichen  Kommission sowie der Behörden der Regionalgerichte, Regionen und Gemeinden  unterliegen der Beschwerde wegen Verletzung von politischen Rechten an das Ver  -  waltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Strafbestimmungen
                            1  Mitglieder von Behörden oder Stimmbüros sowie beigezogene Hilfspersonen, die  vorsätzlich oder grobfahrlässig Pflichten verletzen, welche ihnen gemäss diesem Ge  -  setz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach der Straf  -  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Vollzug
                            1. Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere  betreffend   die   Führung   des   Stimmregisters,   die   Anordnung   und   Durchführung  (Stimmabgabe, Auszählung, Meldung der Ergebnisse) der Wahlen und Abstimmun  -  gen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 2. Regionen *
                            1  Die Regionen regeln das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in regionalen  Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz und die Regierung nichts bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 3. Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erlassen die für ihr Gebiet erforderlichen ergänzenden Bestimmun  -  gen über das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und in regio  -  nalen Angelegenheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 * ...
Art. 108 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ausübung der politi  -  schen Rechte im Kanton Graubünden vom 7.  Oktober 1962  3  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1962, 185 und Änderungen gemäss Registern zur AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder Verwal  -  tungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a * Regionalgerichtswahlen im Jahr 2016
                            1  Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen:  a)  die Präsidentin oder den Präsidenten;  b)  die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;  c)  die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;  d)  die übrigen Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission des zuständigen Bezirksgerichts sowie das zuständige  Bezirksamt sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Regionalgerichtswah  -  len für die Amtsperiode 2017-2020 verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird nach der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   von der Regierung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Von der Bundeskanzlei am 5.  Oktober 2005 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist am 21.  September 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 25.  Okto  -  ber 2005 auf den 1.  Januar 2006 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 50 Abs. 2  geändert  2006, 3308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 53  totalrevidiert  2006, 3308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 101 Abs. 2  geändert  2006, 3308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 102 Abs. 2  geändert  2006, 3308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2006  01.04.2007  Art. 11 Abs. 2  geändert  2006, 4883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Titel 2.2.a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19c  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19d  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19e  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19f  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19g  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19h  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19i  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2010  01.01.2011  Art. 19j  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2012  01.08.2012  Art. 16 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1, a)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 16 Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 25  Titel geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 26  Titel geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 26 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 1, b)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 3  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 36 Abs. 4  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 37 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 41 Abs. 1, c)  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 41 Abs. 1, d)  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 42 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 43 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 43 Abs. 3  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 44 Abs. 2  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 46 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Titel 4.2.  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 73 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 74  Titel geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 74 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 102 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 105  Titel geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 105 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 105 Abs. 2  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 106 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 107  aufgehoben  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2015  01.01.2016  Art. 95 Abs. 4  eingefügt  2015-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2015  01.01.2016  Art. 97 Abs. 1  geändert  2015-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2015  01.01.2016  Art. 97 Abs. 1, a)  eingefügt  2015-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2015  01.01.2016  Art. 97 Abs. 1, b)  eingefügt  2015-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 17 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Titel 2.2.a  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19a Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19b Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19e Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19f Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19g Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19h Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19i Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 19j Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 21 Abs. 1, c)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 25  Titel geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 36 Abs. 1, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 36 Abs. 4  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 37 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 41 Abs. 1, b)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 42 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 43 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 43 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 44 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 102 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.02.2016  Art. 109a  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 1 Abs. 1  bis  eingefügt  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 2 Abs. 2  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 36 Abs. 1, a)  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 36 Abs. 1, c)  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 36 Abs. 3  aufgehoben  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 37 Abs. 1  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 37 Abs. 2  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 42 Abs. 1  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 43 Abs. 2  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 43 Abs. 3  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 44 Abs. 1  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 44 Abs. 2  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 45 Abs. 1  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Art. 46 Abs. 1  geändert  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2021  01.06.2022  Art. 26b  eingefügt  2022-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.06.2005  01.01.2006  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 1, a) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 1 bis 16.02.2021 01.10.2021 eingefügt 2021-032
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 2 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 2 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 2 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 2 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 8 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 8 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 8 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 8 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 9 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 10 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 11 Abs. 2 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2006, 4883
Art. 15 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 15 Abs. 1, a) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 15 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 15 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 16 Abs. 1, a) 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 16 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 16 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 16 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 17 Abs. 3 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
                            Titel 2.2.a  27.08.2010  01.01.2011  eingefügt  -  Titel 2.2.a  02.02.2016  01.02.2016  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19a Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19b 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19b Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19c 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19d 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19e 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19e Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19f 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19f Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19g 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19g Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19h 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19h Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19i 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19i Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 19j 27.08.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19j Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 20 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 21 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 21 Abs. 1, c) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 21 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 25 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 25 02.02.2016 01.02.2016 Titel geändert 2016-001
Art. 26 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005
Art. 26 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 26 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b 08.12.2021 01.06.2022 eingefügt 2022-015
Art. 36 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 1, a) 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 36 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 36 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 1, c) 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 36 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 36 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 3 16.02.2021 01.10.2021 aufgehoben 2021-032
Art. 36 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 36 Abs. 4 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 37 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 37 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 37 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 37 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 41 Abs. 1, b) 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 41 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 41 Abs. 1, d) 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 42 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 42 Abs. 1 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 42 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 43 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 43 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 43 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 43 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 43 Abs. 3 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 43 Abs. 3 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 44 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 44 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 44 Abs. 2 02.02.2016 01.02.2016 geändert 2016-001
Art. 44 Abs. 2 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 45 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 46 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 46 Abs. 1 16.02.2021 01.10.2021 geändert 2021-032
Art. 50 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3308
Art. 53 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3308
                            Titel 4.2.  13.01.2015  01.01.2016  geändert  2015-005