Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB
                            Vereinbarung  zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB)  über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB  vom 12. Januar 2011 (Stand 15. März 2012)  Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden  vereinbaren, gestützt auf Art.  12 der Vereinbarung über die Hochschule für Tech  -  nik Buchs vom 20.  Juni 1968  1  :  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Finanzierung der Erneuerungsin  -  vestitionen in Anlagen und Laborgeräte sowie in ein Laborgebäude an der NTB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang
                            1  Der   Kostenvoranschlag   für   die   Erneuerungsinvestitionen   beträgt  Fr.  17  700  000.–.   Nach   Abzug   des   zu   erwartenden   Bundesbeitrags   von  Fr.  3  700  000.– und des Beitrags aus dem Technologie-Transfer-Fonds der NTB  von Fr.  1  000  000.– verbleiben Fr.  13  000  000.– zulasten der Träger der NTB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzierung
                            1  Die Träger leisten ihre Anteile als Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Bauarbeiten für das Laborgebäude unterbreitet der Kanton  St.Gallen den Regierungen der anderen Träger einen Schlussbericht und eine von  der Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen geprüfte Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verteilschlüssel
                            1  Der Verteilschlüssel bemisst sich auf der Grundlage des Durchschnitts der am  Studienort Buchs eingeschriebenen Studierenden der Träger der NTB in den  Jahren 2000 bis 2009. Mit dem Stichtag 15.  Mai (2000 bis 2007) und 15.  April  (2008 und 2009) ergibt sich folgender Verteilschlüssel:  a)  Kanton St.Gallen: 72,65  Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 8. März 2011 und Kantonsrats  -  beschluss vom 29. November 2011; in Vollzug ab 15. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kanton Graubünden: 19,99  Prozent;  c)  Fürstentum Liechtenstein: 7,36  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Träger leisten ihre Beiträge in drei Tranchen wie folgt:  a)  20 Prozent nach Vorliegen der rechtsgültigen Zustimmungen aller Träger;  b)  50 Prozent nach Abschluss der Planungsarbeiten;  c)  30 Prozent nach Abschluss der Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mehrkosten
                            1  Das beim jeweiligen Träger zuständige Gremium  3   beschliesst über Nachtragskre  -  dite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zu  -  rückgehen, endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eigentumsverhältnisse
                            1  Bauherrin und Eigentümerin der geplanten Anlagen und Laborgeräte sowie des  geplanten Laborgebäudes ist die NTB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die daraus entstehenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz gehen zu  -  lasten der NTB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verantwortlichkeit für die Realisierung
                            1  Der mit den Erneuerungsinvestitionen verbundene Bau des Laborgebäudes wird  durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen projektiert und realisiert. Die  Bauherrenvertretung liegt beim Baudepartement des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Austritt aus der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
                            1  Tritt ein oder treten zwei Träger aus der Vereinbarung über die Hochschule für  Technik Buchs  4   aus, erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Investitionsbei  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auflösung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
                            1  Übernimmt der Kanton St.Gallen aufgrund einer Neuordnung in der Fachhoch  -  schule Ostschweiz (FHO) die NTB, so werden die vom Kanton Graubünden und  vom Fürstentum Liechtenstein geleisteten Investitionsbeiträge, unter Berücksichti  -  gung einer linearen Abschreibung auf zehn Jahre, anteilsmässig zurückerstattet.  Die Abschreibung der Investitionsbeiträge beginnt ab dem Jahr 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton St.Gallen: Kantonsrat; Fürstentum Liechtenstein: Landtag; Kanton Graubünden:  Grosser Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr alle Träger zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–8  12.01.2011  15.03.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2011  15.03.2012  Erlass  Grunderlass  47–8