Gesetz über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse
                            Gesetz über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse  (GZG)  vom 09.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 135 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 21.  September 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz legt namentlich die Ziele fest, die mit der Förderung der frei  -  willigen Gemeindezusammenschlüsse erreicht werden sollen, und bestimmt  die Mittel, die vom Staat dafür zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Es soll ebenfalls den Zusammenschluss der Gemeinden Grossfreiburgs  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für Gemeindezusammenschlüsse anwendbare Verfahren richtet sich  nach dem Gesetz über die Gemeinden (GG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für einen Gemeindezusammenschluss über die Kantonsgrenzen hinweg ver  -  einbart der Staatsrat mit dem betreffenden Kanton die anwendbaren Regeln  und genehmigt die Abkommen über die Zusammenarbeit (Art. 132 Abs. 2  GG). Dieses Gesetz ist subsidiär anwendbar. Die Bestimmungen des Bundes  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der Förderung von Zusammenschlüssen
                            1  Die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeindeautonomie stärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungsfähigkeit der Gemeinden steigern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dazu beitragen, dass die Gemeinden wirksame Leistungen erbringen  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Kantonszentrum stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratung und Unterstützung
                            1  Die fusionswilligen Gemeinden werden bei Bedarf von der Oberamtsper  -  son, von dem für die Gemeinden zuständigen Amt  1  )   (das Amt) und den übri  -  gen kantonalen Instanzen kostenlos beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fusionsplan – Grundsatz
                            1  Für jeden Bezirk wird ein Fusionsplan ausgearbeitet, der die Grundlage für  die Gemeindezusammenschlüsse bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Gemeinden zuständige Direktion  2  )   (die Direktion) erlässt für die  Ausarbeitung der Fusionspläne die nötigen Weisungen und Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fusionsplan – Ausarbeitung
                            1  Die Oberamtsperson analysiert alle Gemeinden ihres Bezirks, um für jede  einzelne zu ermitteln, in welchem Umfang sie den Anforderungen nach Arti  -  kel 2 genügt. Sie arbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden einen Ent  -  wurf des Fusionsplans aus, der alle Gemeinden auf der Grundlage dieser  Analyse umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  legt die Oberamtsperson der Direktion einen Bericht vor, der das Ergebnis  der Analysen, die Folgerungen und den Entwurf des Fusionsplans enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachdem die Direktion die übrigen Staatsratsdirektionen konsultiert hat,  kann sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der Oberamtsperson verlangen, bestimmte Aspekte der Analyse,  der Folgerungen und des vorgelegten Entwurfs des Fusionsplans zu ver  -  tiefen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Entwurf des Fusionsplans auf der Basis bestehender Unterlagen  vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fusionsplan – Mehrere Bezirke
                            1  Der Entwurf des Fusionsplans zeigt allfällige Möglichkeiten für einen Zu  -  sammenschluss mit einer oder mehreren Gemeinden eines angrenzenden Be  -  zirks auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und die Oberamtspersonen der angrenzenden Bezirke wir  -  ken mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Amt für Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fusionsplan – Stellungnahme der Gemeinden und Genehmigung
                            1  Die Direktion beauftragt die Oberamtsperson, die Analyse, die Folgerungen  und den Entwurf des Fusionsplans  den Gemeinderäten  jeder betroffenen  Gemeinde zu präsentieren. Alle Mitglieder der Gemeinderäte werden zu die  -  ser Präsentation einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Gemeinderat nimmt zur Analyse, zu den Folgerungen und zu dem  oder den vorgeschlagenen Zusammenschlüssen zuhanden der Oberamtsper  -  son schriftlich und begründet Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Anhören der Gemeinden unterbreitet die Direktion den Entwurf des  Fusionsplans mit ihren Empfehlungen dem Staatsrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat informiert den Generalrat und die Bevölkerung in Anwe  -  senheit der Oberamtsperson über die von der Gemeinde zu erreichenden Zie  -  le, über die von der Oberamtsperson vorgenommene Analyse, über deren  Folgerungen und über den oder die vorgeschlagenen Zusammenschlüsse so  -  wie über die Stellungnahme des Gemeinderats. Die Öffentlichkeit hat Zugang  zu den diesbezüglichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fusionsplan – Zwischenbericht
                            1  Zwei Jahre nach der Genehmigung des Fusionsplans analysiert die Direkti  -  on dessen Auswirkungen. Sie stützt sich dabei auf die Feststellungen der  Oberamtsperson, die namentlich umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Analyse des Stands der laufenden Fusionsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Analyse der vorgeschlagenen Fusionen, bei denen keine Initiative  ergriffen wurde (Art. 133a GG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schlussfolgerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat einen Zwischen  -  bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzhilfe – Grundsatz und Geltungsbereich
                            1  Der Staat fördert die freiwilligen Zusammenschlüsse durch die Ausrichtung  einer Finanzhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzhilfe – Berechnung
                            1  Die Finanzhilfe entspricht der Summe der Beträge, die sich für jede betrof  -  fene Gemeinde aus der Multiplikation des individuellen Grundbetrags mit  dem Multiplikator ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzhilfe – Grundbetrag
                            1  Der Grundbetrag beläuft sich auf 200 Franken pro Gemeinde, multipliziert  mit ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich ist die zivilrechtliche Bevölkerungszahl im Zeitpunkt des In  -  krafttretens der Änderung vom 25. Juni 2020 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzhilfe – Multiplikator
                            1  Der Multiplikator ist 1,0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schliessen sich zwei Gemeinden zusammen, wird der Multiplikator nicht  erhöht. Für jede zusätzliche Gemeinde wird er um 0,1 erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzhilfe – Einmalige Gewährung
                            1  Die nach diesem Gesetz ausgerichtete Finanzhilfe kann pro Gemeinde nur  einmal gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzhilfe – Verfahren
                            1  Die einen Zusammenschluss anstrebenden Gemeinden legen dem Staatsrat  einen von den betreffenden Gemeinderäten unterzeichneten Vereinbarungs  -  entwurf vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat gibt den provisorischen Betrag der Finanzhilfe bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Fusionsvereinbarung von den Gemeinden genehmigt worden, so wird  sie dem Staatsrat weitergeleitet. Über die Genehmigung der Vereinbarung  entscheidet der Grosse Rat auf Antrag des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzhilfe wird in dem Jahr, das auf das Inkrafttreten des Zusammen  -  schlusses folgt, im Rahmen der durch dieses Gesetz zur Verfügung gestellten  Mittel ausgerichtet. Die Ausrichtung geschieht nach der Reihenfolge der Ent  -  scheide der Stimmberechtigten über die Genehmigung der Fusionsvereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SubG) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Finanzierung
                            1  Der Staat gewährt Finanzhilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Millio  -  nen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Gemeinden vom 25.  September 1980 (SGF 140.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzug
                            1  Gemeinden, die einen Zusammenschluss anstreben und in den Genuss einer  Finanzhilfe kommen möchten, müssen dem Staatsrat ihr Gesuch gemäss Arti  -  kel 14 Abs. 1 vorlegen. Die Urnengänge müssen in den Fristen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134d Abs. 4 und 5 GG stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Gesuche für Zusammenschlüsse eingereicht werden, die ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammenschluss der Gemeinden Grossfreiburgs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Definition von Grossfreiburg
                            1  Grossfreiburg umfasst die Gemeinden im provisorischen Perimeter, den der  Staatsrat in Anwendung dieses Gesetzes festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Perimeter umfasst das Gebiet der Gemeinde Freiburg und das Gebiet  der Gemeinden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  insbesondere städtebaulich, wirtschaftlich und kulturell eng miteinander  verflochten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und zusammen mindestens 50'000 Einwohnerinnen und Einwohner ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17b Einleitung des Verfahrens
                            1  Auf Antrag der Gemeinderäte oder des Legislativorgans oder eines Zehntels  der   Stimmberechtigten   von   mindestens   zwei   Gemeinden,   zu   denen   die  Gemeinde Freiburg und eine an sie angrenzende Gemeinde gehören müssen,  legt der Staatsrat den provisorischen Perimeter von Grossfreiburg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde der Antrag von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern gestellt,  so gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen  Rechte über die Initiative auf Gemeindeebene mit Ausnahme der Bestim  -  mungen über die erforderliche Unterschriftenzahl, die Weiterleitung und die  Gültigerklärung der Initiative sinngemäss für die Initiativgemeinden. Die zu  -  standegekommenen Initiativen werden vom Gemeinderat  jeder Gemeinde  oder vom Initiativkomitee an den Staatsrat weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat hört namentlich alle Gemeinden, die in Frage kommen, um in  den Perimeter von Grossfreiburg aufgenommen zu werden, und die betroffe  -  nen Oberamtspersonen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17c Konstituierende Versammlung – Zusammensetzung
                            1  Jede gemäss Artikel 17b bezeichnete Gemeinde mit bis zu 1000 Einwohne  -  rinnen und Einwohnern hat Anrecht auf zwei Delegierte, mit 1001 bis 5000  Einwohnerinnen und Einwohnern auf drei Delegierte und auf eine zusätzliche  Delegierte oder einen zusätzlichen Delegierten für je 5000 Einwohnerinnen  und Einwohner oder einen Teil davon. Keine Gemeinde darf über mehr als  die Hälfte der Delegierten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   ernennt   eine   Delegierte   oder   einen   Delegierten   der  Gemeinde aus seiner Mitte. Die übrigen Delegierten werden per Volksab  -  stimmung in jeder Gemeinde gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mandat der Delegierten läuft bis zur Auflösung der konstituierenden  Versammlung. Das Mandat der von den Gemeinderäten ernannten Delegier  -  ten beschränkt sich jedoch auf eine Legislaturperiode der Gemeinde; wenn  die Arbeiten länger als eine Legislaturperiode dauern, muss ihr Mandat er  -  neuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17d Konstituierende Versammlung – Organisation
                            1  Die Oberamtsperson des Saanebezirks führt den Vorsitz der konstituieren  -  den Versammlung. Sind mehrere Bezirke betroffen, so nehmen die andere  Oberamtsperson oder die anderen Oberamtspersonen mit beratender Stimme  an den Sitzungen der konstituierenden Versammlung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen organisiert sich die konstituierende Versammlung selbst und  gibt  sich ein Reglement. Sie erstellt  einen Schlüssel zur Verteilung der  Kosten für die Gründung Grossfreiburgs auf die Gemeinden mit einer finan  -  ziellen, logistischen und administrativen Unterstützung des Staates für den  Betrieb. Die finanzielle Hilfe des Staates beträgt 50% der Kosten für die kon  -  stituierende Versammlung, aber höchstens 200'000 Franken im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17e Konstituierende Versammlung – Befugnisse
                            1  Die konstituierende Versammlung erarbeitet einen Entwurf der Fusionsver  -  einbarung, indem sie insbesondere die finanziellen Aspekte, den Namen und  das Wappen der neuen Gemeinde und die allfälligen abweichenden Bestim  -  mungen und vereinbarten Verpflichtungen beschliesst (Art. 136a und 142a ff.  GG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinbarungsentwurf kann vorsehen, dass die neue Gemeinde ein all  -  gemeinverbindliches Reglement erstellt, nach dem sie in Wahlkreise im Sin  -  ne von Artikel 46a des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der  politischen Rechte aufgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vereinbarungsentwurf kann vorsehen, dass die neue Gemeinde ein all  -  gemeinverbindliches Reglement erstellt, nach dem sie in Verwaltungskreise  im Sinne von Artikel 82a GG aufgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17f Änderung des provisorischen Perimeters
                            1  Der vom Staatsrat festgelegte provisorische Perimeter kann mit der Zwei  -  drittelmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gemeinde, die nicht Mitglied der konstituierenden Versammlung ist,  kann zudem in den provisorischen Perimeter aufgenommen werden, wenn sie  der konstituierenden Versammlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.  Dieser Antrag kann vom Gemeinderat oder von einem Zehntel der Stimmbür  -  gerinnen und Stimmbürger der Gemeinde gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17g Genehmigung durch den Staatsrat
                            1  Der   Staatsrat   genehmigt   den   Vereinbarungsentwurf,   wenn   er   mit   dem  kantonalen Recht und dem Bundesrecht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17h Volksabstimmung
                            1  Der vom Staatsrat genehmigte Vereinbarungsentwurf wird den Stimmbür  -  gerinnen und Stimmbürgern der Gemeinden des Perimeters von Grossfrei  -  burg, der in der Vereinbarung vorgesehen ist, zur Abstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der konstituierenden Versammlung setzt  für alle Gemeinden ein einheitliches Abstimmungsdatum fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat jeder betroffenen Gemeinde organisiert mindestens eine  öffentliche Informationsversammlung zum Vereinbarungsentwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fusionsvereinbarung muss von allen betroffenen Gemeinden gutgeheis  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Vereinbarung nicht von allen betroffenen Gemeinden gutgeheis  -  sen, so kann ein zweiter Entwurf ausgearbeitet werden, der dem Volk innert  zwei Jahren nach der Ablehnung des ersten Entwurfs zur Abstimmung unter  -  breitet werden muss. Dieser zweite Entwurf kann einen anderen Perimeter  betreffen als der erste Entwurf. Dieser Perimeter muss jedoch vorgängig vom  Staatsrat   genehmigt   werden.   Die   Zusammensetzung   der   konstituierenden  Versammlung wird entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17i Ausserordentliches Verfahren
                            1  Wird dem Staatsrat innert drei Jahren nach der Festlegung des provisori  -  schen Perimeters von Grossfreiburg kein Vereinbarungsentwurf zur Geneh  -  migung vorgelegt, so arbeitet er einen eigenen Vereinbarungsentwurf aus. Er  kann diese Frist verlängern, höchstens jedoch um 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein zweiter Entwurf ausgearbeitet wird, kann der Staatsrat die Frist  nach Artikel 17h Abs. 5 verlängern, aber höchstens um zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Anhören der Behörden der betroffenen Bezirke und Gemeinden unter  -  breitet er den Vereinbarungsentwurf dem Volk zur Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17j Auflösung der konstituierenden Versammlung
                            1  Die konstituierende Versammlung wird nach der Volksabstimmung aufge  -  löst. Artikel 17h Abs. 5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012 (StRB 31.05.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2010_150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Abschnitt 1  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 1  geändert  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 2  geändert  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17  geändert  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Abschnitt 2  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17a  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17b  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17c  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17d  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17e  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17f  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17g  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17h  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17i  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 17j  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Abschnitt 3  eingefügt  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2016  Art. 18  geändert  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2020  Art. 11 Abs. 2  geändert  01.07.2020  2020_086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2020  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2020_086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2020  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.07.2020  2020_086  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.12.2010  01.01.2012  2010_150  Abschnitt 1  eingefügt  13.05.2016  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 2 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 11 Abs. 2 geändert 25.06.2020 01.07.2020 2020_086
Art. 17 geändert 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17 Abs. 1 geändert 25.06.2020 01.07.2020 2020_086
                            Abschnitt 2  eingefügt  13.05.2016  01.07.2016  2016_076
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17b eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17c eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17d eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17e eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17f eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17g eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17h eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17i eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 17j eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
                            Abschnitt 3  eingefügt  13.05.2016  01.07.2016  2016_076