Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
                            1  Reglement  für den Anschluss an das Niederspannungsnetz  des Aargauischen Elektrizitätswerkes  Vom 23. März 1994  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt  auf  §  20  Abs.  3  EnG   1)    sowie  §  13  Abs.  2  lit.  h  des  Geschäfts-  reglements AEW vom 6. Dezember 1995   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
                            Das  AEW  bestimmt  die  Art,  di  e  Dimension  sowie  die  Leitungs-  führung eines Hausanschlusses.  Pro  Liegenschaft  wird  in  der  Re  gel  nur  1  Hausanschluss  erstellt.  Verbindungsleitungen zwischen ein  zelnen Gebäuden sind nach den  Werkvorschriften auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kostenbeiträge
                            Für   neue   Anschlüsse   und   für  Anschlussverstärkungen   werden  Kostenbeiträge erhoben. Die Höhe  dieser Beiträge sind im Anhang  zu diesem Reglement festgelegt.  Das   AEW   ist   berechtigt,   mehrere   Liegenschaften   über   eine  gemeinsame Zuleitung zu versorgen.   Ferner steht ihm das Recht zu,  an  einer  Zuleitung  weitere  Bez  üger  anzuschliessen,  ungeachtet  geleisteter Kostenbeiträge.  Eine  Rückerstattung  kann  ausnah  msweise  erfolgen,  wenn  weitere  Bezüger    an    eine    Zuleitung    zu      einem    abgelegenen    Objekt  angeschlossen  werden,  für  die  ein  Mehrlängenzuschlag  gemäss  Anhang zu diesem Reglement erhoben  worden ist. Dies gilt nur für  zusätzliche Anschlüsse innerhalb  von 10 Jahren nach Erstellung der  Zuleitung und pro rata der Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 773.511
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eigentum und Unterhalt
3.1 Eigentum:
                            Im Eigentum des AEW sind:  –      Die   Kabelanlage   bis   zur   Ei  ngangsklemme   de  s   Anschluss-  Überstromunterbrechers.  –     Die  Freileitungsanlage  bis  und  mit  Dachständer,  inkl.  An-  schlussklemmen,  Ve  rankerung  und  Verschalung;  bei  Fassa-  denanschlüssen inkl. Abspanniso  latoren. Die Einführungsleiter  sind im Eigentum de  s Hauseigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Unterhalt:
                            Das  AEW  unterhält  die  Anlageteile,  die  sich  in  seinem  Eigentum  befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ersatzanschlüsse
                            (Ersatz von bestehenden Freileit  ungsanschlüssen durch Kabel)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Grab- und Maurerarbeiten, Hausinstallation:
                            Die Grab- und Maurerarbeiten werd  en vom AEW übernommen: die  Anpassung  der  Hausinstallation  ge  ht  zu  Lasten  des  Hauseigen-  tümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Ersatzanschluss ohne gleichzeitige Verstärkung:
                            Der Beitrag à fonds perdu für eine  n leistungsmässig gleichwertigen  Kabelanschluss beträgt Fr. 500.– pro Anschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Ersatzanschluss mit gleichzeitiger Verstärkung:
                            Wird  mit  der  Erstellung  eines  Er  satzanschlusses  gleichzeitig  die  Übertragungskapazität  des  Hausansc  hlusses  erhöht,  wird  derselbe  Kostenbeitrag  erhoben,  der  bei  einer  entsprechenden  Verstärkung  der Kabelzuleitung fällig würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verlegung von Leitungen
5.1 Netzverlegung auf Ve ranlassung des Werkes:
                            Muss  das  bestehende  Netz  auf  Ve  ranlassung  des  Werkes  verlegt  werden,  so  übernimmt  das  AEW  sämtliche  Abänderungskosten  in-  klusive  Anpassung  der  Hausinsta  llation,  Grab-  und  Maurerarbeiten  sowie Kabelschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Anschlussverlegung auf Veranl assung des Hauseigentümers:
                            Verursacht  der  Grund-  oder  Hauseigentümer  infolge  Um-  und  Erweiterungsbauten  auf  seiner  Li  egenschaft  eine  Änderung  des  bestehenden  Anschlusse  s,  so  gehen  sämtliche    daraus  entstehenden  Kosten  zu  seinen  Lasten.  Werden  durch  die  Bauarbeiten  auch  Lei-  tungen  betroffen,  die  Dritten  dienen,  so  gehen  die  Kosten  für  die  Anpassungsarbeiten an diesen Le  itungen zu Lasten des AEW.  Wird  eine  bestehende  Liegensc  haft  vollständig  abgebrochen  und  durch  einen  Neubau  ersetzt,  so  wird  ein  Beitrag  wie  für  Neu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  anschlüsse  erhoben.  Die  Demontag  ekosten  des  alte  n  Anschlusses  gehen in diesem Fall zu Lasten des AEW.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Diverse Bestimmungen
6.1 Änderung des Schutzsystems:
                            Muss  in  einem  Niederspannungsne  tz  ein  anderes  Schutzsystem  eingeführt werden, so gehen sämtlic  he dadurch verursachten Kosten  im Niederspannungsnetz und in den  bestehenden Hausinstallationen  zu Lasten des AEW.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Zentralisierung von Hausinstallationen:
                            In Liegenschaften mit zwei oder  mehr Anschlüssen wird bei Ände-  rungen  an  den  betreffenden  Haus  installationen  oder  bei  Verkabe-  lungen des Freileitungsnetzes eine  zentralisierte Anlage angestrebt.  Das   AEW   übernimmt   zwei   Dritte  l   der   anfallenden   effektiven  Zentralisierungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Durchleitungsrechte:
                            Für  die  Erstellung  von  Niederspannungsleitungen  werden  keine  Durchleitungsentschädigungen  ausger  ichtet.  Dies  gilt  auch  für  Lei-  tungen zum Anschluss Dritter.  Eine Ausnahme bildet das Stelle  n von NS-Kabelverteilkabinen, für  welche  gegen  Entschädigung  ein  Di  enstbarkeitsvertrag  mit  Eintrag  im Grundbuch abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Beschädigungen durch Dritte:
                            Die   Haftpflicht   für   Beschädi  gungen   von   NS-Verteilanlagen   ist  gemäss Art. 41 ff. OR   1)   geregelt.  Die  strafrechtliche  Verfolgung  bl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 StGB   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5 Temporäre Anschlüsse für Neubauten:
                            Kann   ein   Neubau   wegen   fehlende  r   Rohplanie   oder   unfertiger  Erschliessung  des  Baugeländes  nicht  definitiv  an  das  Niederspan-  nungsnetz  angeschlossen  werden,  so  gehen  die  Kosten  für  ein  eventuell zu erstellendes Provisori  um zu Lasten des Bauherrn bzw.  Haus- oder Grundeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.6 Provisorische Anschlüsse:
                            Das  AEW  erstellt  auf  Verlangen  des  Bezügers  einen  provisori-  schen, zeitlich begrenzten Anschluss.  Die Kostenfolge ist separat gere  gelt. Die Grab- und Maurerarbeiten  sowie der Kabelschutz gehen  zu Lasten des Bezügers.  Das  AEW  ist  berechtigt,  provisori  sche  Anschlüsse  zu  gegebener  Zeit zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Besondere Elektrizitätsanwendungen
                            Für  besondere  Elektrizitätsanwe  ndungen,  insbesondere  elektrische  Heizanlagen, gelten zusätzlich  spezielle Anschlussbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Bau von Transformatorenstationen auf Kosten von Gross-
                            bezügern  Ist  die  Anspeisung  eines  Grossbez  ügers  aus  dem  bestehenden  Netz  nicht  möglich,  kann  dieser  verpflic  htet  werden,  auf  eigene  Kosten  eine  Transformatorenstation  erste  llen  zu  lassen.  Für  die  Kosten-  beiträge für den Anschluss an da  s Hochspannungsnetz gelten sepa-  rate Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmung
                            Dieses  Reglement  tritt  auf  den  1.  September  1995  in  Kraft  und  ersetzt dasjenige vom 27. Oktober 1992  .  Dieses   Reglement   ist   in   der  Aargauischen   Gesetzessammlung  (AGS) zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang  Kostenbeiträge gemäss Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Neuanschlüsse
                            Pro Anschluss sind folgende einmalige Beiträge zu entrichten:  Einfamilienhäuser  Fr.               3'800.–  Mehrfamilienhäuser            Grundbetrag  Fr.            3'100.–  zusätzlich pro Wohnung  Fr.  700.–  Reihen-   und   Terrassenhäuser   mit   nur     einem   Anschluss   werden   wie  Mehrfamilienhäuser betrachtet.  Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebauten  Der  Beitrag  richtet  sich  nach  dem  erforderlichen  Leiterquerschnitt  der  Zuleitung:  Leiterquerschnitt    4×  16 mm  2    Cu  Anschlusswert  bis  15 kW  Fr.   4'700.–  über  15 kW  Fr.   6'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4×                                95                                mm  2    Al  Fr. 11'500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4×150                                mm  2    Al  Fr. 15'500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4×240                                mm  2    Al  Fr. 19'500.–  In  besonderen  Fällen  mit  andern  Quer  schnitten  wird  der  Beitrag  entspre-  chend dem Leitermaterial und -querschnitt ermittelt.  Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe mit Wohnungen  Der  Kostenbeitrag  wird  als  Summe  de  familienhäuser sowie für Landwirtschaf  ts-, Gewerbe- und Industriebauten  auf  Grund  der  Anzahl  Wohnungen  bzw.  des  erforderlichen  anteiligen  Querschnittes des Landwirtschafts- ode  r Gewerbebetriebes berechnet.  Die pro Anschluss einmalig zu entrichtenden Beiträge enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –      Den  Hausanschluss,  bestehend  au  s  dem  Anschlusskabel  mit  einer  Länge bis zu 50 m, dem  Zubehör und der Montage.  –      Einen  Beitrag  an  die  Erstellung  und  Erweiterung  des  Niederspan-  nungsnetzes.  Anschlüsse  für  Anlagen  der  Verkehrs  regelung,  TV-Verstärker,  Telefon-  kabinen  und  Ähnliches  werden  nach  Aufwand  verrechnet.    Der  minimale  Kabelquerschnitt beträgt 4×16 mm  2  .  Der Bauherr bzw. Hauseigentüm  er trägt folgende Kosten:  –      Die  Grab-  und  Maurerarbeiten  sowie  die  Lieferung  und  Verlegung  des  notwendigen  Kabelschutzes  fü  r  den  Hausanschluss  nach  den  Angaben des AEW.  –  Die Mehrkosten für Kabellängen über 50 m.  Sonderregelungen  für  Anschlüsse  au  sserhalb  des  Baugebietes  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Änderungen bestehender Anschlüsse
                            Für  Verstärkungen  ist  ein  Beitrag  en  tsprechend  der  Differenz  zwischen  bestehender  und  neuer  Anlage  gemä  ss  Abschnitt  1  zu  entrichten.  Die  Grab- und Maurerarbeiten trägt de  r Bauherr bzw. Hauseigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkraftsetzung
                            Der  Anhang  «Kostenbeiträge»  zum  Regl  ement  für  den  Anschluss  an  das  Niederspannungsnetz  des  Aargauischen    Elektrizitätswerkes  tritt  am  1.  September  1995  in  Kraft  und  ersetz  t  den  Anhang  vom  27.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992   1)  .  Er  ist  in  der  Aargauischen  Gesetzessammlung  (AGS)  zu  veröf-  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.