Reglement über den Sport
                            Reglement über den Sport (SportR)  vom 20.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Sportgesetz vom 16.  Juni 2010 (SportG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement legt die Modalitäten für die Ausführung des Sportgeset  -  zes (SportG) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Präventions -
                            programme und -massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat arbeitet im Bereich der Sicherheit und Prävention mit Bund und  Gemeinden sowie mit den auf dem Gebiet des Sports und der Prävention täti  -  gen Organisationen zusammen. Diese Zusammenarbeit findet vorrangig im  Rahmen nationaler Programme statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann selber Präventionsmassnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Erlass von
                            Weisungen und Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten kann für den  Schulsport Weisungen zur Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Schul  -  sport erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann Weisungen und Empfeh  -  lungen für den Freizeitsport und den Leistungssport erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Sport (das Amt) hört vorgängig die kantonale Sportkommissi  -  on (die Kommission) an. Die Anträge werden von den zuständigen Direktio  -  nen verabschiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport – Einhaltung
                            der Weisungen und Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Unterstützungsleistungen erhält, muss sich verpflichten, die betreffen  -  den Weisungen und/oder Empfehlungen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halten Antragstellende die Weisungen und Empfehlungen nicht ein, so kön  -  nen sie von jeder weiteren Unterstützung durch den Staat oder die Gemein  -  den ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In schweren Fällen können bereits bezahlte Beiträge zurückgefordert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung sportlicher Aktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Obligatorischer Schulsport – Aufsicht
                            1  Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sorgt durch das  Amt für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Förderung von  Sport und Bewegung in den öffentlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Obligatorischer Schulsport – Zusammenarbeit mit den örtlichen
                            Schulbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt unterstützt die örtlichen Schulbehörden bei der Umsetzung des ob  -  ligatorischen Schulsports, insbesondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beratung und Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungen zur Entwicklung und Verbesserung der Qualität des Unter  -  richtsfachs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Koordination und/oder Organisation von Schulsporttagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Freiwilliger Schulsport – Zweck und Organisation
                            1  Der freiwillige Schulsport versteht sich als Ergänzung zum regulären Sport  -  unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der freiwillige Schulsport wird an den obligatorischen Schulen von den  Gemeinden und an den Schulen der Sekundarstufe 2 vom Staat organisiert.  Er   wird   ausserhalb   der   obligatorischen   Unterrichtsstunden   in   Form   von  Sportfachkursen, Veranstaltungen oder Wettkämpfen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Freiwilliger Schulsport – Unterstützung des freiwilligen Schul -
                            sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat und die Gemeinden unterstützen den freiwilligen Schulsport mit  koordinatorischen und logistischen Leistungen, namentlich mit der kostenlo  -  sen Bereitstellung ihrer Sportanlagen und -einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Freiwilliger Schulsport – Beiträge an die Entschädigungen für
                            Kursleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat und die Gemeinden können einen Beitrag an die Entschädigungen  für Kursleiterinnen und Kursleiter gewähren, die den an öffentlichen Schulen  und Sonderschuleinrichtungen organisierten freiwilligen Schulsport durch  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat übernimmt auf der Grundlage kantonaler Einheitstarife für die ob  -  ligatorische Schule 50  % der Entschädigungen; der Restbetrag wird von den  Gemeinden getragen. Bei den Schulen der Sekundarstufe 2 trägt der Staat die  gesamten Kosten der Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt die Bedingungen für die  Gewährung von Beiträgen an die Entschädigungen für Kursleiterinnen und  Kursleiter fest, insbesondere die Anforderungen an Häufigkeit und Dauer der  Aktivität, an die Infrastruktur und Sicherheit sowie an die Ausbildung der  Kursleiterinnen und Kursleiter des freiwilligen Schulsports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Freizeitsport – Unterstützung des Freizeitsports
                            1  Der Freizeitsport dient der Anregung und Förderung jeglicher Art von Be  -  wegung, die zum Wohlbefinden und zur Erhaltung der Gesundheit der Bevöl  -  kerung aller Altersstufen beiträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat unterstützt die Sportorganisationen mit Beratung und Information  bei der Durchführung ihrer nicht gewinnorientierten Aktivitäten zugunsten  der gesamten Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Freizeitsport – Bereitstellen von Sportanlagen
                            1  Der Staat und die Gemeinden stellen ihre Sportanlagen, einschliesslich des  Turnmaterials und der Lautsprecheranlagen, den im Freizeitsport tätigen Or  -  ganisationen zur Verfügung, sofern dies mit den schulischen Bedürfnissen  vereinbar ist. Genutzt werden können die Anlagen ausserhalb der Unter  -  richtszeiten, auch an Wochenenden und während der Schulferien, mit Aus  -  nahme der für den Unterhalt benötigten Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht gewinnorientierte Sportaktivitäten zugunsten von Jugendlichen  unter 20 Jahren erheben der Staat und die Gemeinden lediglich eine Gebühr  für die Hauswartkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt zusammen mit der für die  Gebäude und das Mobiliar des Staates zuständigen Direktion (Direktion für  Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt) die Bedingungen für  die Nutzung der Sportanlagen des Staates fest und bestimmt die Höhe der  Gebühren für die Personal- und die Benutzungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zweck und Orga -
                            nisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat schafft ein Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» unter der  Leitung des Amts, das jungen Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssport  -  lern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spit  -  zensports zu verbinden; das Amt betreibt dafür eine zentrale Anlaufstelle für  Sport- und Kunsttalente (die zentrale Anlaufstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt das Zulassungsverfahren  und die Organisation des Förderprogramms fest. Die Direktion für Bildung  und kulturelle Angelegenheiten legt die schulischen Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schulischen Massnahmen des Förderprogramms werden in der Schulge  -  setzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zulassungsvor -
                            aussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Förderprogramm ist grundsätzlich  den Schülerinnen und Schülern der  Sekundarstufe vorbehalten, die einen von der Sicherheits-, Justiz- und Sport  -  direktion anerkannten Sport ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Förderprogramm zugelassen werden können junge Nachwuchssportle  -  rinnen und Nachwuchssportler, sofern sie ausserdem folgende Voraussetzun  -  gen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben  eine Lizenz bei einem nationalen Verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Eli  -  temannschaft in der Schweiz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den  vom Amt festgelegten Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie üben den Sport während mindestens 10 Stunden pro Woche aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie weisen genügende Schulresultate auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie werden nachweislich medizinisch betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Zulassungsent -
                            scheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden  Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Artikel 13 erfüllt sind, teilt  seinen Entscheid der Schülerin oder dem Schüler mit und lässt eine Liste der  Entscheide der zuständigen Schuldirektion zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über die Zulassung zum Programm ist nur für ein Schuljahr  gültig. Er kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzun  -  gen gemäss Artikel 13 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung  vollumfänglich eingehalten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» – Entscheid über
                            schulische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schuldirektion entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheids des  Amtes über die schulischen Massnahmen für eine Schülerin oder einen Schü  -  ler, die oder der zum Förderprogramm zugelassen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Sie entscheidet rasch nach Erhalt des Entscheids des Amtes und informiert  dieses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit der zugelassenen Person eine Vereinbarung abschliessen, in  der die vorgesehenen Massnahmen, die besonderen Pflichten beim Schulbe  -  such und bei der Ausübung des Sports sowie die möglichen Folgen einer  Missachtung dieser Pflichten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schulischen Massnahmen sind nur für ein Schuljahr gültig. Sie können  gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Arti  -  kel 13 erfüllt sind und die Verpflichtungen der Vereinbarung vollumfänglich  eingehalten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Voraus -
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Befindet   sich   der   Ausübungsort   eines   Spitzensports   in   einem   anderen  Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Sicherheits-, Justiz- und Sport  -  direktion anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der  Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportlerinnen oder  Nachwuchssportlern leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einen Beitrag gemäss Absatz 1 können junge Nachwuchssportlerinnen und  Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfül  -  len:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben  eine Lizenz bei einem nationalen Verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Eli  -  temannschaft in der Schweiz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den  vom Amt festgelegten Kriterien.  c  bis  )  Sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie weisen genügende Schulresultate auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und  des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Frei  -  burg.  f  bis  )  Sie werden nachweislich medizinisch betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer El  -  tern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners  oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Un  -  terhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die  Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und inter  -  kantonalen   Schulvereinbarungen   über   den   Schulbesuch   ausserhalb   des  Wohnsitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Ent -
                            scheid über den Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden  Schuljahres an die zentrale Anlaufstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion prüft durch ihr Amt, ob alle  Voraussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind, und teilt ihren Entscheid der  Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton – Ent -
                            scheid über die Höhe des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten entscheidet über  die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag darf die in den regionalen und interkantonalen Schulvereinba  -  rungen   für   den   Schulbesuch   ausserhalb   des   Wohnkantons   festgelegten  Kantonsbeiträge für die entsprechende Schulstufe oder den entsprechenden  Ausbildungsgang nicht überschreiten, auch dann, wenn mit dem Aufnahme  -  kanton keine Vereinbarung abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Wenn mit dem Aufnahmekanton keine Schulvereinbarung abgeschlossen  wurde, übernimmt der kantonale Sportfonds die Schulkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten ist nur für ein  Schuljahr gültig. Er kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn alle Vor  -  aussetzungen gemäss Artikel 16 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sportinfrastrukturen – Schulsportbauten
                            1  Die Subventionierung von Sportanlagen in den Schulen wird in der Sonder  -  gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sportinfrastrukturen – Für den Freizeit- oder Leistungssport be -
                            stimmte Sportanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Grenzen der verfügbaren Mittel des kantonalen Sportfonds kann der  Staat subsidiär Beiträge an die Baukosten einer bedeutenden Sportanlage  leisten, die dem Freizeitsport oder dem Leistungssport dient. Hierfür gelten  folgende Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es handelt sich um eine Anlage von kantonaler, kantonsübergreifender  oder nationaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erfüllt ein anerkanntes Bedürfnis und entspricht den Prioritäten des  kantonalen Sportkonzepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie wird nicht ausschliesslich oder hauptsächlich kommerziell und/oder  touristisch genutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Zugang der Bevölkerung, der Vereine und der Schulen zur Sportan  -  lage ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion legt das Verfahren und die Mo  -  dalitäten einer Beitragsgewährung fest und entscheidet über die Verwendung  der Fondsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gewährung von Beiträgen über 50'000 Franken ist der Staatsrat zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Sportinfrastrukturen – Inventar der Sportanlagen
                            1  Das Amt erstellt ein öffentlich zugängliches Inventar und führt dieses lau  -  fend nach. Darin sind alle Sportanlagen des Kantons verzeichnet, die der ge  -  samten   Bevölkerung   oder   einem   Teil   davon   offenstehen   und   nicht   aus  -  schliesslich oder hauptsächlich einem kommerziellen und/oder touristischen  Zweck dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen mit Angaben über ihre Sportanlagen zur Erstellung  und laufenden Aktualisierung des Inventars bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Sportveranstaltungen – Logistische Unterstützung
                            1  Der Staat kann Sportveranstaltungen kantonsübergreifender, nationaler oder  internationaler Bedeutung unterstützen, die von Sportorganisationen initiiert  werden und nicht ausschliesslich oder hauptsächlich kommerzielle und/oder  touristische Zwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Unterstützung beschränkt sich auf logistische Leistungen, insbesonde  -  re auf die Bereitstellung von Infrastruktur, Ausrüstung oder Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Sportveranstaltungen – Finanzhilfen
                            1  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann sich der Staat, in den Grenzen  der verfügbaren Mittel des kantonalen Sportfonds, auch an der Finanzierung  von Grossveranstaltungen gemäss Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes beteiligen,  die auf Freiburger Boden stattfinden. Nicht unterstützt werden Veranstaltun  -  gen, die ausschliesslich oder hauptsächlich kommerzielle und/oder touristi  -  sche Zwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Beurteilung berücksichtigt er namentlich folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das öffentliche Interesse des Kantons an der Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anerkennung der Veranstaltung durch den nationalen oder interna  -  tionalen Verein oder Verband;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Leistungen der betreffenden Bezirke, Gemeinden und Drittperso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Teilnehmerzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einhaltung der sie betreffenden Empfehlungen durch die Organisa  -  torinnen oder Organisatoren, vor allem bei der Fairness und Sicherheit,  bei der Unfall- und Missbrauchsprävention, beim Doping und bei der  Nachhaltigkeit im Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sportpreis – Preissumme
                            1  Der Sportpreis ist mit 5000 Franken dotiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Förderpreis ist mit 2000 Franken dotiert. Er kann auf zwei Preisträge  -  rinnen oder Preisträger aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sportpreis – Vergabebehörde
                            1  Der Sportpreis des Kantons Freiburg wird vom Staatsrat auf Antrag der  Kommission verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Förderpreis wird von der Kommission verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sportpreis – Preisträger
                            1  Die Preise werden an Kandidatinnen und Kandidaten mit freiburgischem  Bürgerrecht oder mit Wohnsitz im Kanton verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erstellt zuhanden des Staatsrats eine Liste der für den  Sportpreis in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kantonales Sportkonzept – Definition
                            1  Das   kantonale   Sportkonzept   ist   ein   Mehrjahres-Planungsinstrument   zur  Festsetzung der Ziele und Prioritäten im Bereich der Förderung von Sport  und Sportanlagen auf kantonaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin enthalten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ziele und Prioritäten im Bereich der Förderung von Sport und Be  -  wegung im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bedürfnisse und Prioritäten bei den Sportinfrastrukturen auf der  Grundlage des Inventars der Sportanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Umsetzungsplanung mit den voraussichtlichen Auswirkungen für  den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kantonales Sportkonzept – Ausarbeitung des Konzepts
                            1  Das kantonale Sportkonzept wird vom Amt gemeinsam mit der Kommissi  -  on ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konzept wird auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion  vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird angepasst, wann immer es die Umstände rechtfertigen, in der Regel  jedoch in Abstimmung mit dem Regierungsprogramm der Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Befugnisse des Amts für Sport
                            1  Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse, die es unter der Aufsicht der  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ausübt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erfüllt alle Aufgaben und übt alle Befugnisse aus, die Bundes- und  kantonale Sportgesetzgebung ihm übertragen und die nicht anderen Be  -  hörden vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es sorgt für die Koordination der Aktivitäten des Staates im Bereich  von Sport und Sporterziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung des obligatorischen  und freiwilligen Schulsports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es koordiniert das Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erstellt das Inventar der Sportanlagen und sorgt für dessen Aktuali  -  sierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es verwaltet den kantonalen Sportfonds und bearbeitet die damit ver  -  bundenen Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es koordiniert die bestehenden Sportförderhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es trägt die Verantwortung für Jugend und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es pflegt den Austausch mit den Sportorganisationen (Klubs, Verbän  -  den, Vereinen) sowie mit dem Bund und den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Es stellt die Information der Bevölkerung, der Schulbehörden und der  Sportkreise sicher und entwickelt sie weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Organisation und Arbeitsweise der Kommission
                            1  Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr und sooft ihre Präsiden  -  tin oder ihr Präsident es für nötig erachtet, zusammen. Sie muss einberufen  werden, wenn drei ihrer Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann die notwendigen Kontakte für die Ausübung ihrer  Tätigkeit unterhalten, insbesondere mit den Gemeinden, den Vereinen und  Verbänden sowie mit den übrigen Sportkreisen, und zu deren Vorschlägen  und Anregungen Stellung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 6.  Februar 1995 über das Amt für Sport und die  kantonale Sportkommission (SGF 460.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung vom 1.  Juli 2003 über den Sportpreis des Kantons Frei  -  burg (SGF 460.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verordnung vom 27.  Mai 2003 über den kantonalen Sportfonds  (SGF 460.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Ausführungsreglement vom 10.  September 1974 zur Bundesgesetz  -  gebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            461.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Beschluss vom 28.  Dezember 1984 über Jugend und Sport (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            462.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2011_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2015  Art. 9  geändert  01.08.2015  2015_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2015  Art. 16  geändert  01.08.2015  2015_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2015  Art. 20  geändert  01.08.2015  2015_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 3 Abs. 3  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 9 Abs. 3  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 11 Abs. 3  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 12 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 12 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 14  Titel geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 14 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 14 Abs. 3  eingefügt  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 15  Titel geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 15 Abs. 1a  eingefügt  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 15 Abs. 3  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 16 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 17  Titel geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 17 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 18  Titel geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 18 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 18 Abs. 2a  eingefügt  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 20 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 28 Abs. 2  geändert  01.07.2022  2022_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  01.07.2022  2022_087  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.12.2011  01.01.2012  2011_147
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 3 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 9 geändert 09.07.2015 01.08.2015 2015_072
Art. 9 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 11 Abs. 3 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 12 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 12 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
Art. 13 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)