Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
                            Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz  Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge  Vom 17. November 1966 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regierungsrates und gestützt auf Art. 105 des Bundesgesetzes über den  Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  erlässt folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Halter eines Fahrzeuges, dem im Kanton Basel-Stadt ein Fahrzeugausweis ausgestellt wird, hat  ausser den durch Verordnung festgesetzten Gebühren für sein Fahrzeug von der Inbetriebnahme an  eine Steuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge, die den Fahrzeugausweis eines anderen Kantons für das laufende Jahr besitzen und deren  Standort in den Kanton Basel-Stadt verlegt wird, unterliegen der hiesigen Besteuerung vom Beginn  des Monats an, in welchem der Standortwechsel erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die jährliche Steuer bemisst sich bzw. beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Lieferwagen, die der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entsprechen,  werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und für die folgenden drei Jahre Steuerrabatte  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Lieferwagen, die nicht der neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Abgasnorm entspre  -  chen, wird jährlich ein Steuerzuschlag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Steuerrabatte und Zuschläge können bis Fr. 250 betragen. Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstu  -  fung der Rabatte und Zuschläge sowie weitere Einzelheiten. Er kann diese Steuerrabatte und -zuschlä  -  ge auf weitere Motorfahrzeugkategorien ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat kann den CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -Emissionsgrenzwert aufgrund der technologischen Entwicklung  senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Titel jetzt: Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR  741.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Für die Werte der jährlichen Steuer siehe Anhang.
                            4)  Aufgehoben am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende
                            Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte  und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk  -  samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende
                            Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte  und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk  -  samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Steuerrabatte werden auch auf Fahrzeuge gewährt, die in einem anderen Kanton oder im Ausland  erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die Steuerrabatte werden ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton  Basel-Stadt für die restliche Zeitspanne nach Abs. 2 und 4 zugesprochen. Zur Berechnung dieser Frist  gilt das Datum der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges ausserhalb des Kantons Basel-Stadt. Ist  dieses nicht feststellbar, werden keine Rabatte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Elektrisch betriebene Personenwagen ohne Verbrennungsmotor erhalten einen Steuerrabatt von 50%,  solange der Marktanteil dieser Fahrzeuge weniger als 5% beträgt. Der Steuerrabatt gilt erstmals für  das Jahr 2018 und wird während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Keine Steuer ist zu entrichten für Fahrzeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  des Bundes und der Bundesanstalten sowie der Armee;  des Kantons und der Gemeinden;  der öffentlich-rechtlichen Korporationen, Anstalten und Stiftungen sowie der gemeinnüt  -  zigen Unternehmen;  von   körperlich   Behinderten,   die   zur   Fortbewegung   auf   die   Benützung   eines  Motorfahrzeugs angewiesen sind, sofern die Vermögensverhältnisse des Behinderten ein  Entgegenkommen rechtfertigen;  die nicht im Verkehr stehen und deren Kontrollschilder deshalb abgegeben worden sind;  mit Fahrzeugausweis von einer Gültigkeitsdauer von höchstens einer Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gewährung der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Veräusserung eines Fahrzeugs ist die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter im Einverständnis  mit dem Veräusserer anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner ist die bereits bezahlte Steuer bei Übertragung eines Fahrzeugausweises von einem Fahrzeug  auf ein anderes anzurechnen. Erfolgt die Übertragung von einem schwächeren auf ein stärkeres Fahr  -  zeug, so ist die entsprechende Steuerdifferenz nachzuzahlen. Wird der Fahrzeugausweis von einem  stärkeren auf ein schwächeres Fahrzeug übertragen, so wird die entsprechende Steuerdifferenz zurück  -  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Anspruch des Staates vor Ablauf des Steuerjahres durch einen der in § 4 dieses Gesetzes  vorgesehenen Steuerbefreiungsgründe dahinfällt, so ist die Steuer ab diesem Zeitpunkt zurückzube  -  zahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, ist die bereits bezahlte Steuer  für die Zeit, für welche sie im neuen Standortkanton erhoben wird, zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen, so sind die Kontrollschil  -  Kontrollschilder als im Verkehr stehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 7 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende
                            Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte  und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk  -  samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 8 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0636 ). Abschn. II dieses GRB enthält folgende
                            Übergangsbestimmung: Für Personenwagen und Lieferwagen, welche vor Wirksamwerden der revidierten Bestimmungen betreffend Rabatte  und Zuschläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte für drei Jahre ab Wirk  -  samkeit dieser Gesetzesbestimmungen gewährt. Der Zuschlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und verbleibt für die Dauer der Inverkehrset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt am 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 in der Fassung von Abschnitt II. Ziff. 9 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 14. 10. 2009; Geschaftsnr. 08.2094 ).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besteuerung der Motorfahrzeuge: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahr  -  zeuges sind die entsprechenden Motorfahrzeugsteuern unabhängig von allfälliger Bestrafung nachzu  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies ist dem fehlbaren Steuerpflichtigen vom zuständigen Departement eine Strafsteuer bis zum  fünffachen des umgangenen Steuerbetrages aufzuerlegen. Bei geringfügigem Verschulden kann von  einer Strafsteuer abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerschuld verjährt in fünf, festgesetzte Nachzahlungen und Strafsteuern verjähren in zehn  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. Oktober 1937;  der Grossratsbeschluss betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Motorfahrzeugsteuer  vom 8. April 1948.  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Wirksamkeit; es ist zu publizieren und unterliegt dem Refe  -  rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 in der Fassung von Abschnitt II. Ziff. 13 des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschaftsnr. 08.1209 ).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz  Anhang  Anhang zu § 2  Werte der jährlichen Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1  )  Für Personenwagen setzt sich die jährliche Steuer aus den  Komponenten Leergewicht und  CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  Emissionen zusammen.  Es gelten folgende Steuersätze:  a)  Leergewicht  : pro 10 kg Leergewicht:  F  r.  1.2  5  b)  CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  Emissio  nen: pro g CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /km:  F  r.  1.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a) Für Gesellschafts  -  und Wohnmotorwa  gen so  wie für Motorräder, Dreiräder und Kleinmoto  r  fahrzeuge nach Hubraum in Kubikzentimeter (cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  b) Für Kleinmotorräder  und Leichtmotorfahrzeuge  F  r.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            3  )  Für  Gesellschafts  -  und Wohnmotorwa  gen sowie für Motorräde  r, Dreiräder und Kleinmotorfah  r-  zeuge gelten jeweils folgende Steuersätze:  Ges  ellschafts  -  und Wohnmotorwagen  Hubraum in  Steuer pro Jahr  Kubikzentimetern  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 1‘  800 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  je weiter  e 200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘  801 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 10‘  000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  je weitere 200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10‘  001 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 20‘  000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  je weitere 200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  über 20‘  000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für jeweils weit  ere volle oder angebrochene 200  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zu  sätzlich  F  r  .  23  Motorräder, Dreiräder und Kleinmotorfahrzeuge  Hubraum in  Steuer pro Jahr  Kubikzentimetern  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 400 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 600 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            601 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 800 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            801 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 1‘  000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘  001 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 1‘  200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘  201 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 1‘  400 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘  401 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 1‘  600 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘  601 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 1‘  800 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘  801 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 2‘  000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘  001 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 2‘  200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘  201 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis 2‘  400 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  über 2‘  400 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für jeweils weitere volle oder angebrochene 200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zu  sät  z  lich  F  r.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; G  e  schäftsnr.  16.0411  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. 1  bis  in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; G  e  schäftsnr.  16.0411  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. 2 in der Fassung  des GRB vom 11. 1. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018; G  e  schäftsnr.  16.0411  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            4  )  Für Lieferwagen mit e  iner Nutzlast bis 1‘  000 kg  309  für je weitere 500 kg bis 2  ‘  500 kg Nutzlast  115
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für Lastwagen für die ersten 3 ‘ 000 kg Nutzlast 736
                            für je weitere 500 kg  110
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für Traktoren 619
6. Für Sattelschlepper
                            Gesetzli  ch zulässiges Gesamtgewicht des Sattelschleppers und  -  anhängers  pro Tonne  89  (Sattelanhänger siehe Ziff. 10 lit. c)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Mo toreinachser:
                            a) Arbeitsmaschinen  bis 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  124  über  3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  238  b) Arbeitskarren  bis 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  93  über 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  149  mit weniger als 10 km/h Höchstgeschwindigkeit  61  c) Motorkarren  bis 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  93  über 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  149  d) Motoreinachser ein  schliesslich Anhänger  bis zu  ei  nem Höchstgewicht von 3  ‘  500 kg  93
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge:
                            a) landwirtschaftliche Einachser mit Anhänger  61  b) landwirtschaftlic  he zwei  -  oder mehrachsige  Motor  fahrzeuge  93
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Für Ausnahme - Fahrzeuge ist die ordentliche Steuer als Nutzfahrzeug, Arbeitsmaschine usw. zu
                            en  t  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Für Anhänger:
                            a) Transport  -  Anhänger  bis und mit 1  ‘  000 kg Nutzlast  86  für jede  weitere 500 kg Nutzlast bis 10‘  000 kg  Nutzlast  43  für  jede weitere 500 k  g Nutzlast über 10‘  000 kg bis 25  ‘  000 kg Nutzlast  22  mit mehr als 25  ‘  000 kg Nutzlast  1’542  b) Touristen  -  ,  Camping  -  , Sportgeräte  -  und Wohn  -  A  nhänger  bis 300 kg Gesamtgewicht  52  bis 1  ‘  000 kg Gesamtgewicht  86  bis 1  ‘  500 kg Ges  amtgewicht  129  über 1  ‘  500 kg Gesamtgewicht  172  c) Sattelanhänger  129  d) Arbeitsanhänger und Schausteller  -  Anhänger  bis 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  52  über 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  77  e) Motorrad  -  Anhänger  25  f) Landwirtschaftliche Anhänger  bis 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  52  über 3  ‘  500 kg Gesamtgewicht  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff. 3  -  12 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 1997, angenommen in der Volksa  b  stimmung vom 24.  /26. 4. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorfahrzeugbesteuerungsgesetz  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Für Händlerschilder:
                            a) für Motorwagen  -  Händlerschilder  1’035  b) für ein Motorwagen  -  Anhänger  -  Händlerschild  288  c) für ein Motorrad  -  Händlerschild  173  d) für ein Kleinmotorrad  -  Händlerschild  86  e) für ein Motorrad  -  Anhänger  -  Händlerschild  58
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Für Wechsel - Kontrollschilder ist zur ordentlichen Steuer für je des Fahrzeug, das in die höhere
                            Steuerkatego  rie ge  mäss den Ziff. 1  -  10 hie  r  vor eingereiht ist, zusätzlich für jedes weit  ere Fahrzeug  ein jäh  r  licher Festbetrag zu ent  richten, und zwar für:  a)  Personen  -  , Gesellschafts  -  , Liefer  -  und Lastwagen, Traktoren,  Sattelschlepper, Transport  -  und Sattel  -  Anhänger  70  b) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser,  landwirtschaftliche Fahrzeuge, Touristen  -  , Camping  -  , Sportgeräte  -  und Wohn  -  Anhänger, Arbeitsanhänger und Schausteller  -  Anhänger  25  c) Motorräder, Kleinmotorräder, Dreiräder und deren Anhänger  18  Die Grundsätze von § 5 finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Für Fahrzeuge mit Fahrzeugausweis  -  Eintrag „Vete  ranen  fahrzeug“:  a) Motorfahrzeuge  180  b) Motorräder  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziff. 13 in der Fassung des GRB vom 19. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr.  11.0636  ). Abschn. II dieses GRB enthält  folgende Übe  r-  gangsbestim  mung:  Für  Personenwagen  und  Lieferwagen,  we  lche  vor  Wirksamwerden  der  revi  dierten  Bestimmungen  betreffend  Rabatte  und  Z  u-  schläge eingelöst worden sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, werden die jeweiligen Rabatte fü  r drei Jahre ab Wirksamkeit di  e-  ser Gesetzesbestimmu  ngen gewährt. Der Zu  schlag gilt ab Wirksamkeit dieser Änderung und ve  rbleibt für die Dauer der Inver  kehrsetzung.