Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die  Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung  vom 15. August 1996 (Stand 1. September 1996)  Der Kanton Glarus und der Kanton St.Gallen  treffen  gestützt auf Art.  10 des Jagdgesetzes des Kantons Glarus vom 6.  Mai 1979 und  in   Anwendung   von   Art.  31  Abs.  3   des   Jagdgesetzes   des   Kantons   St.Gallen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November 1994  1  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise  zur Jagdausübung  an, die vom  Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des  anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen er  -  kundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs  -  frist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gilt ab 1.  September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–108  15.08.1996  01.09.1996  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.1996  01.09.1996  Erlass  Grunderlass  31–108